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BVerwG zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsbewertungen

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30. Mai 2012 | von Zaid Mansour
.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das BVerwG geurteilt (Urteil vom 23.05.2012 – 6 C 8.11), dass auch einzelne Prüfungsleistungen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen, wenn der klagende Prüfungsteilnehmer sie bei der Anfechtung des Prüfungsbescheids mit in seine Klage einbezieht. Dies gilt auch dann, wenn der Rüge gegen diese Prüfungsbewertung in einem früheren Widerspruchsbescheid, anders als Rügen gegen die Bewertung anderer Prüfungsleistungen, nicht entsprochen wurde.

Zum Sachverhalt heißt es in der Pressemitteilung:

Die Klägerin bestand die erste juristische Staatsprüfung nicht und legte daraufhin Widerspruch gegen die Bewertungen ihrer Hausarbeit und verschiedener ihrer Aufsichtsarbeiten ein. Dem gab das beklagte Prüfungsamt nur im Hinblick auf die Hausarbeit statt. Nach erneuter Anfertigung einer Hausarbeit erhob die Klägerin Klage gegen den abschließenden Prüfungsbescheid, mit der sie sich sowohl gegen die Bewertung der neuerlich angefertigten Hausarbeit als auch die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten wandte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab. Ihre hiergegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Kassel zurück. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof lehnten es hierbei ab, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen. Nach Auffassung beider Instanzen hätte die Klägerin gegen diese Bewertungen bereits im Anschluss an den ersten Widerspruchsbescheid gerichtlich vorgehen müssen, statt zunächst das Ergebnis ihrer Prüfungswiederholung hinsichtlich der Hausarbeit abzuwarten.

Aufsehenerregend ist diese Entscheidung, weil die einzelnen Prüfungsleistungen dem BVerwG zufolge entgegen der bisherigen Praxis der Prüfungsämter einen rechtlich unselbständigen, nicht bestandskraftfähigen Teilaspekt des abschließenden Prüfungsbescheids darstellen.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin stellen keine der Bestandskraft fähigen behördlichen Regelungen dar. Sie bilden eine rechtlich unselbständige Grundlage des verfahrensabschließenden Prüfungsbescheids und sind, wenn dieser angefochten wird, vom Gericht mit zu überprüfen, wenn der Prüfungsteilnehmer sie in das Klageverfahren einbezieht. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungsbehörde es bei Erlass eines vor Abschluss des Prüfungsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheids abgelehnt hat die Bewertungen zu ändern oder dem Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit einer Wiederholung seiner Prüfungsleistungen einzuräumen. Aufgrund eines Widerspruchsbescheids kann nicht solchen behördlichen Maßnahmen Bestandskraft zuwachsen, die keine rechtlich eigenständige Regelung darstellen.
Nichtsdestotrotz billigt das BVerwG den Prüfern weiterhin einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum zu (siehe dazu hier), so dass die Erfolgschancen einer Prüfungsanfechtung weiterhin als eher gering einzustufen sind.

 

 

Zaid Mansour

Studium an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf, Rechtsreferendar am LG Düsseldorf.

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