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BVerwG hebt Urteil des OVG Bautzen zur Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda auf

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11. Juni 2012 | von Zaid Mansour
.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2012–Az. 8 B 24.12 den Rechtsstreit hinsichtlich der Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda wegen eines Verfahrensfehlers an das OVG Bautzen zurück verwiesen.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hatte mit seiner Wahlanfechtung unter anderem geltend gemacht, der amtierende Oberbürgermeister habe vor der Wahl auf einem örtlichen Feuerwehrfest geäußert, der damals verheiratete und mit Ehefrau und Kind zusammen lebende Mitbewerber sei „schwul“. Diese Bezeichnung wurde auf einem Flugblatt wiederholt, das der damalige Ortsvorsitzende der Partei des Oberbürgermeisters anlässlich einer Podiumsdiskussion zur Vorstellung der Wahlbewerber verteilte. Der Landkreis Bautzen wies den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl zurück. Das Verwaltungsgericht Dresden wies die dagegen erhobene Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger Erfolg.

Nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter hatte das OVG Bautzen die Verfahrensbeteiligten in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Berufungsgericht hatte, entgegen der herrschenden Rechtsprechung und der von den Verfahrensbeteiligten vertretenen Auffassungen, einen Wahlfehler mit der Begründung bejaht, dass auch Private (in diesem Fall der Ortsvorsitzende der Partei des Oberbürgermeisters) an den Grundsatz der Freiheit der Wahl unmittelbar gebunden seien. Es sei Privaten also nicht gestattet im Wahlkampf unrichtige oder jedenfalls nicht nachweislich richtige und den Wählerwillen potentiell beeinflussende Tatsachenbehauptungen zu tätigen. Die vom OVG Bautzen vertretene Auffassung war in Ermangelung eines entsprechenden richterlichen Hinweises für die Verfahrensbeteiligten unvorhersehbar bzw. überraschend. Ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis konnten die Beteiligten zu dieser Rechtsauffassung und somit zu entscheidungserheblichen rechtlichen Aspekten nicht hinreichend Stellung nehmen.

In der Pressemitteilung heißt es weiter:

Amtsträger sind auch im Wahlkampf an die Wahlrechtsgrundsätze und die Grundrechte gebunden. Sie dürfen die Wähler nicht täuschen und müssen das Persönlichkeitsrecht der Bewerber und das Diskriminierungsverbot achten. Sie dürfen deshalb einem Bewerber keine, von diesem nicht offenbarte, sexuelle Orientierung zuschreiben. Private unterliegen dagegen nicht den verfassungsrechtlichen Bindungen. So stellt die private Verbreitung von Täuschungen und Lügen grundsätzlich auch dann keinen Wahlfehler dar, wenn diese sittlich zu missbilligen sind. Ob solche Äußerungen als Beleidigung, üble Nachrede oder gar Verleumdung strafbar sind, ist keine Frage des Wahlrechts.

Die Wahlrechtsgrundsätze und damit zusammenhängende Problemkonstellationen waren in jüngster Zeit häufig Gegenstand öffentlicher Diskussionen und gerichtlicher Entscheidungen (siehe hier), so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Thematik in nächster Zeit auch in Examensklausuren und mündliche Prüfungen Einzug erhält. Examenskandidaten ist daher dringend zu empfehlen sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten des Wahlrechts zu beschäftigen.

Zaid Mansour

Studium an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf, Rechtsreferendar am LG Düsseldorf.

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