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BVerwG: Bierbike ist kein Gemeingebrauch

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13. Oktober 2012 | von Christoph Werkmeister
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Kürzlich entschied das BVerwG mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. BVerwG 3 B 8.12) über die hoch examensrelevante Frage, ob der Betrieb von sog. Bierbikes noch dem straßen- und wegerechtlichen Gemeingebrauch unterfällt oder ob dies unter die grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung fällt.

Was war nochmal ein Bierbike?

Das BVerwG führte in seiner Entscheidung noch einmal prägnant für alle Uneingeweihten die Charakteristika eines Bierbikes aus:

Die von der Klägerin vermieteten „BierBikes“ sind vierrädrige Fahrzeuge mit einer Länge von rund 5,30 m, einer Breite von etwa 2,30 m und einer Höhe von ca. 2,70 m. Das Leergewicht beträgt rund 1 000 kg. Ein solches „BierBike“ bietet Platz für bis zu 16 Personen. Jeweils bis zu sechs Personen können auf Hockern an den beiden Längsseiten eines in der Mitte des Fahrzeugs angebrachten Tisches sitzen. Bis zu drei Personen finden Sitzmöglichkeiten auf einer Bank am Heck des Fahrzeugs. Gelenkt und gebremst wird das „BierBike“ von einem von der Klägerin gestellten Fahrer, der mit Blick in Fahrtrichtung im Frontbereich des Fahrzeugs sitzt. Das „BierBike“ ist mit einem Bierfass mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Litern, einer Zapf- sowie einer Musikanlage ausgestattet. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von bis zu zehn der an den Längsseiten sitzenden Benutzern bedient werden; die Fahrtgeschwindigkeit beträgt rund 6 km/h. Die Klägerin bietet ihre „BierBikes“ im Internet für jeden Anlass, z.B. Städtetouren, Firmen- und Abteilungsfeiern oder private Feiern aller Art an.

Die Entscheidung

Der Leitsatz der Entscheidung des BVerwG lautet:

Der Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

Hiermit wird die bisher vom OVG Münster und vom VG Düsseldorf vertretene Rechtsauffassung zementiert. Wir berichteten bereits über diese Entscheidungen, so dass an dieser Stelle lediglich auf die älteren Beiträge verwiesen wird (s. instruktiv und ausführlich hier und überblicksartig hier).

Examensrelevanz

Die Bierbike-Entscheidungen liefen bereits 1:1 ohne großartige Abwandlungen im zweiten Staatsexamen in NRW. Aufgrund der neuen Entscheidung des BVerwG, die sicherlich bald auch in den gängigen Fachzeitschriften veröffentlicht wird, erlangt das Thema erneut Relevanz und wird sicherlich dem einen oder anderen Klausurersteller in den Justizprüfungsämtern (im Hinblick auf das erste sowie das zweite Staatsexamen) auffallen. Aus diesem Grunde sei es jedem Examenskandidaten angeraten, sich (noch einmal) ausführlicher mit der – durchaus überzeugenden – Argumentation der Gerichte zu diesem straßenrechtlichen Aspekt auseinander zu setzen.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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  • Pingback: VG Dresden: Gemeingebrauch vs. Sondernutzung: Zulässigkeit eines Staffellaufs auf Bundesstraße | Juraexamen.info()

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