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BVerfG: Willkürliche Annahme einer GoA bei Abschleppen von Kfz

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26. Oktober 2011 | von Gerrit Forst
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In der aktuellen NJW findet sich eine interessante Entscheidung des BVerfG zu einem „Abschleppfall“ (Beschl. v. 30.6.2011 – 1 BvR 367/11, NJW 2011, 3217).

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erlitt einen Unfall mit seinem Kfz. Die Polizei ließ das Kfz von einem privaten Abschleppunternehmer abschleppen. Dieser verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs, bis der Beschwerdeführer ihm die Abschlepp- und Standkosten gezahlt habe. Der Beschwerdeführer klagte auf Herausgabe. Die Zivilgerichte verurteilten den Abschleppunternehmer auf Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten (der Abschleppunternehmer erhob zudem Widerklage – § 33 ZPO – Grund: Eine bloße Zug-um-Zug-Verurteilung ist kein vollstreckbarer Titel für den Beklagten). Zur Begründung nahmen die Gerichte – entgegen BGHZ 156, 394 – an, der Polizei stehe ein Kostenerstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zu. Diesen Anspruch habe sie aber zugleich mit der Beauftragung des Abschleppunternehmers diesem konkludent abgetreten. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus der  Gebührenordnung des Landes (hier: Bayern). Zur Begründung verwies das OLG München nur auf eine Kommentarstelle.

II. Entscheidung

Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für „offensichtlich begründet“. Die Zivilgerichte hätten willkürlich geurteilt und dadurch das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die 2. Kammer des 1. Senats führt dazu aus (zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de):

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht schon dann vorliegt, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Oberlandesgericht hat die Rechtslage in krasser Weise verkannt. Es hat ohne nähere Erläuterung und in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen und hierzu lediglich auf eine Kommentarstelle verwiesen, die diese Auffassung nicht stützt. Zudem ist die angegriffene Entscheidung in sich widersprüchlich, soweit das Oberlandesgericht eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Polizei und dem Beklagten annimmt, den hieraus resultierenden Entgeltanspruch jedoch nach der Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung berechnet, der auf die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei Anwendung findet. Im Ergebnis drängt sich daher der Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

III. Examensrelevanz

Der Beschluss ist unter mehreren Gesichtspunkten ein „heißes Eisen“ für Examenskandidaten: Abschleppfälle gehören wohl in allen Bundesländern zum Standardpüfungsrepertoire. Der Beschluss beleuchtet die Thematik aus einem neuen Blickwinkel. Er bietet den Prüfungsämtern die Möglichkeit, ein Standardproblem im neuen Gewand (Verfassungsbeschwerde) zu präsentieren und die damit verbundenen Probleme (spezifische Verfassungsverletzung, Dogmatik des Art. 3 Abs.  1 GG) abzufragen. Die Entscheidung weist darüber hinaus Bezüge zum Zivilrecht auf. Dadurch eignet sie sich hervorragend für eine mündliche Prüfung, weil die Prüfer so an nur einem Sachverhalt ihre verschiedenen Spezialgebiete abhandeln können. Meine Empfehlung: Entscheidung im Volltext lesen!

 

 

 

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YARPP
  • christoph

    In NRW lautet die Anspruchsgrundlage, die die Kostentragung des Betroffenen im Falle der Ersatzvornahme/Sicherstellung regelt, § 77 I, IV VwVG NW iVm 20 AG VwVG NW iVm der jeweiligen Gebührenordnung.

    Eine Rückforderung der Zahlung des Bürgers im Falle des rechtswidrigen Abschleppens erfolgt nach der Anspruchsgrundlage des § 21 GebührenG NW.

    Die Rechtsfigur der öffR GoA muss demnach auch in NRW in keinem Fall herangezogen werden.

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