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BVerfG: Sondergremium zu EFSF-Rettungsschirm verfassungswidrig

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28. Februar 2012 | von Tom Stiebert
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil (Urteil v. 28.02.2012 – 2 BvE 8/11) im Organstreitverfahren zweier Abgeordneter des BT entschieden, dass das 9-köpfige Sondergremium, welches dringende Entscheidungen über den Euro-Rettungsschirm trifft in weiten Teilen verfassungswidrig ist. Damit wurde auch eine entsprechende einstweilige Anordnung vom 27.10.2011 bestätigt.

Eine sehr gute Zusammenfassung findet sich hierzu in der Pressemitteilung des BVerfG die gerade den Prüfungsmaßstab und die entsprechende Subsumtion mustergültig aufzeigt und sich sehr gut zur Vorbereitung auf die Klausur eignet.

Nur kurz sollen aus diesem Grund hier nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst werden:

  • Zu prüfen ist eine Verletzung der Abgeordneten in ihren REchten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
  • Grundsätzlich gewährleistet diese Regelung, dass bei Entscheidungen der gesamte BT (und damit alle Abgeordnete) zu beteiligen sind
  • Allerdings ist auch die Übertragung auf kleinere Gremien dann möglich, wenn hierfür sowohl ein sachlicher Grund besteht, als auch das kleine Gremium die Mehrheitsverhältnisse des BT ausreichend widerspiegelt – insofern ist auch beim Eingriff in Art. 38 GG eine Verhältnismäßigkeitskontrolle vorzunehmen
  • Ein solcher sachlicher Grund liegt nach Ansicht des BVerfG dann vor, wenn ansonsten die Funktionsfähigkeit des Parlaments bei Entscheidungen die besonders eilbedürftig sind, gefährdet wäre
  • Eine solche Eilbedürftigkeit wird im konkreten Fall nicht erkannt – diese wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichend dargelegt. Gegen eine Eilbedürftigkeit spricht insbesondere, dass keine stellvertretenden Mitglieder bestimmt sind, so dass eine Beschlussunfähigkeit schnell eintreten kann
  • Allenfalls in den Punkten, in denen eine besondere Vertraulichkeit gewhrt werden muss – bspw. für den Notankauf von Staatsanleihen wäre der Eingriff gerechtfertigt.

Siehe hierzu auch unseren Beitrag vom November.

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DLA Piper in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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YARPP
  • Tom Stiebert

    Der Gesetzgeber hat reagiert und neue Regelungen für die Mitbestimmung aufgestellt: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,824054,00.html

    Zuständig ist damit der Bundestag. Dies gilt auch bei eiligen Fällen. Nur in besonders vertraulichen Bereichen darf ein Sondergremium entscheiden. Die Entscheidung des BVerfG wurde damit weitestgehend nachvollzogen.

  • Pingback: BVerfG: Die indirekte Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch einen Wahlausschuss verfassungskonform | Juraexamen.info()

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