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BVerfG: Hamburger Rauchverbot teilweise verfassungswidrig

In Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen), Die examensrelevantesten Entscheidungen (Vorbereitung auf Klausuren), Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht | am 23. Februar 2012 | von Stephan Pötters | 5 Kommentare

Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012, 1 BvL 21/11) das Hamburger Passivraucherschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt, weil die Betreiber von Speisegaststätten gleichheitswidrig von der Möglichkeit, getrennte Raucherräume einzurichten, ausgeschlossen werden.

Nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz  ist das Rauchen in Gaststätten grundsätzlich verboten. Vom Rauchverbot ausgenommen sind Einraumgaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 m², die als reine Schankwirtschaften betrieben werden, d. h. in denen keine zubereiteten Speisen angeboten werden und die nicht über eine entsprechende gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen. Des Weiteren erlaubt die im Vorlageverfahren maßgebliche Vorschrift des  § 2 Abs. 4 HmbPSchG für alle übrigen (reinen) Schankgaststätten, nicht  aber für Speisegaststätten die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG)

Das Rauchverbot in Gaststätten greift nach Ansicht des BVerfG in die  Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Betreiber ein. Zwar können Rauchverbote grundsätzlich in verfassungskonformer Weise ausgestaltet werden, es muss dann aber eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung erfolgen. Das Freiheitsgrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG verlangt hier also in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass im Rahmen des Verbots keine ungerechtfertigten Differenzierungen vorgenommen werden. Die in § 2 Abs. 4 Satz 1  HmbPSchG bestimmte Unterscheidung zwischen Schank- und Speisewirtschaften hat zur Folge, dass Betreibende von  Speisewirtschaften nicht in freier Ausübung ihres Berufs das Angebot  ihrer Gaststätten auch für rauchende Gäste attraktiv gestalten können, was erhebliche wirtschaftliche Nachteile insbesondere für eher getränkegeprägte Speisegaststätten nach sich ziehen kann. Diese Ungleichbehandlung ist hier nach Ansicht des BVerfG sachlich nicht gerechtfertigt, weil es an einem hinreichend gewichtigen Grund für die Differenzierung fehlt (s. ausführlich hierzu die Pressemitteilung Nr. 11/2012).

Rauchverbote: Ein juristischer Dauerbrenner

Es gab bereits zahlreiche Entscheidungen zu Rauchverboten, auf die hier noch einmal hingewiesen werden soll:

  • Leitentscheidung ist das Urteil des BVerfG  vom 30.07.2008  (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, NJW 2008, 2409), wonach die Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin verfassungswidrig waren. Auch hier ging es eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Das BVerfG entschied, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich nicht gehindert sei, ein striktes, ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Entscheidet er sich aber für eine Konzeption, bei der das Ziel des Gesundheitsschutzes mit verminderter Intensität verfolgt und mit Rücksicht insbesondere auf die beruflichen Interessen der Gastwirte Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen werden, so müssten diese Ausnahmen auch die durch das Rauchverbot wirtschaftlich besonders stark belastete getränkegeprägte Kleingastronomie (kleine “Eckkneipen”) miterfassen.
  • Verfassungskonform war hingegen das strikte bayerische Rauchverbot: BVerfG v. 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09, s. hier
  • Vgl. ferner VG Karlsruhe v. 29.09.2009 – 11 K 4149/08, s. hier 
  • Einen arbeitsrechtlichen Aspekt beleuchtet BAG v. 19.5.2009 – 9 AZR 241/08, NJW 2009, 2698: Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz (s. hier)
  • Ein zivilrechtliches Problem in diesem Kontext betrifft  BGH v. 13.07.2011 - XII ZR 189/09, s. hier

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  • 5 Kommentare

    Diogenes
    02.23.12

    Wie würde man die Begründetheit in einer Klausur aufbauen, da man schlecht wie das BVerfG Art. 3 I GG im Rahmen des Art. 12 GG prüfen kann? Sollte man klassisch mit dem Freiheitsrecht aus Art. 12 I GG beginnen, eine Verletzung verneinen(?) und anschließend im Rahmen des Art. 3 I eine Ungleichbehandlung bejahen, da nach der Neuen Formel (Berührung von Freiheitsrechten) eine Rechtfertigung mangels gewichtigen Differenzierungsgrundes ausscheidet? Oder die Prüfung mit Art. 3 I GG beginnen?

    Stephan Pötters
    02.23.12

    Eine Verletzung von 12 I würde ich eher nicht verneinen, denn die Freiheit ist ja in diskriminierender und damit unzulässiger Form eingeschränkt. Man kann schon vertreten, dass viele Freiheitsrechte auch ein Gleichheitselement beinhalten. Eindeutig ist dies etwa bei Art. 4 oder 5 GG – hier liest man ja auch Neutralitätsgebote mit hinein.

    iE denke ich aber, kannst du auch gut mit Art 3 I GG arbeiten und dann eben im Rahmen der Rechtfertigung differenzieren zwischen personenbedingten und sachbedingten differenzierungen. Hier eigentlich “nur” sachbedingt, aber da auch freiheitsrechte tangiert, doch strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd neuen Formel.

    im Prinzip sind halt 3I und 12I beide verletzt…

    Stephan Pötters
    02.23.12

    also so wie es das bverfg prüft, kann man das in einem Gutachten am ehesten so umsetzen, dass man mit 12 I anfängt, den schutzbereich eröffnet, beim eingriff präzisiert, dass es sich um eine berufsausübungsregel handelt und dann bei der rechtfertigung 3 I mit ins spiel bringt, weil die berufsausübungsregel diskriminierungsfrei ausgestaltet werden muss.

    ich seh aber auch kein problem dabei, wie das bverfg eben von vornherein 12 I iVm 3 I zu schrreiben. Kannst ja im obersatz “iVm 3I” zumindest schonmal in Klammern dazuschreiben.

    Vgl. noch einmal die Subsumtion des BVerfG ganz aE: “Die in § 2 Abs. 4 Satz 1 HmbPSchG bestimmte Unterscheidung zwischen Schank- und Speisewirtschaften ist eine Berufsausübungsregelung, die als gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.”

    Christoph Werkmeister
    02.23.12

    Wenn es das BVerfG so macht, ist es zumindest in einer Klausur vertretbar.

    Zudem ist die Prüfung “i.V.m. Art. 3 I GG” auch etwa bei Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 I GG oder bei Art. 38 I 2 i.V.m. Art. 3 I GG absolut anerkannt. Ich sehe keinen Grund, warum dies nicht bei Art. 12 I GG genauso gelten soll.

    DiogenesVS
    02.23.12

    Ich habe gerade in einem Übungsfall zum Thema Rauchverbot aus der ZJS einen nachvollziehbaren und auch in der Klausur handhabbaren Aufbau gefunden:
    http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_4_351.pdf

    Fußnote 23 geht auch auf den Aufbau ein.

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