BVerfG: Hamburger Rauchverbot teilweise verfassungswidrig
Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012, 1 BvL 21/11) das Hamburger Passivraucherschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt, weil die Betreiber von Speisegaststätten gleichheitswidrig von der Möglichkeit, getrennte Raucherräume einzurichten, ausgeschlossen werden.
Nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz ist das Rauchen in Gaststätten grundsätzlich verboten. Vom Rauchverbot ausgenommen sind Einraumgaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 m², die als reine Schankwirtschaften betrieben werden, d. h. in denen keine zubereiteten Speisen angeboten werden und die nicht über eine entsprechende gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen. Des Weiteren erlaubt die im Vorlageverfahren maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 4 HmbPSchG für alle übrigen (reinen) Schankgaststätten, nicht aber für Speisegaststätten die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG)
Das Rauchverbot in Gaststätten greift nach Ansicht des BVerfG in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Betreiber ein. Zwar können Rauchverbote grundsätzlich in verfassungskonformer Weise ausgestaltet werden, es muss dann aber eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung erfolgen. Das Freiheitsgrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG verlangt hier also in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass im Rahmen des Verbots keine ungerechtfertigten Differenzierungen vorgenommen werden. Die in § 2 Abs. 4 Satz 1 HmbPSchG bestimmte Unterscheidung zwischen Schank- und Speisewirtschaften hat zur Folge, dass Betreibende von Speisewirtschaften nicht in freier Ausübung ihres Berufs das Angebot ihrer Gaststätten auch für rauchende Gäste attraktiv gestalten können, was erhebliche wirtschaftliche Nachteile insbesondere für eher getränkegeprägte Speisegaststätten nach sich ziehen kann. Diese Ungleichbehandlung ist hier nach Ansicht des BVerfG sachlich nicht gerechtfertigt, weil es an einem hinreichend gewichtigen Grund für die Differenzierung fehlt (s. ausführlich hierzu die Pressemitteilung Nr. 11/2012).
Rauchverbote: Ein juristischer Dauerbrenner
Es gab bereits zahlreiche Entscheidungen zu Rauchverboten, auf die hier noch einmal hingewiesen werden soll:
- Leitentscheidung ist das Urteil des BVerfG vom 30.07.2008 (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, NJW 2008, 2409), wonach die Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin verfassungswidrig waren. Auch hier ging es eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Das BVerfG entschied, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich nicht gehindert sei, ein striktes, ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Entscheidet er sich aber für eine Konzeption, bei der das Ziel des Gesundheitsschutzes mit verminderter Intensität verfolgt und mit Rücksicht insbesondere auf die beruflichen Interessen der Gastwirte Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen werden, so müssten diese Ausnahmen auch die durch das Rauchverbot wirtschaftlich besonders stark belastete getränkegeprägte Kleingastronomie (kleine “Eckkneipen”) miterfassen.
- Verfassungskonform war hingegen das strikte bayerische Rauchverbot: BVerfG v. 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09, s. hier
- Vgl. ferner VG Karlsruhe v. 29.09.2009 – 11 K 4149/08, s. hier
- Einen arbeitsrechtlichen Aspekt beleuchtet BAG v. 19.5.2009 – 9 AZR 241/08, NJW 2009, 2698: Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz (s. hier)
- Ein zivilrechtliches Problem in diesem Kontext betrifft BGH v. 13.07.2011 - XII ZR 189/09, s. hier