• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

BVerfG: Verfassungswidrige Preisgestaltung eines kommunalen Freibades

|
24. August 2016 | von Dr. Maximilian Schmidt
.

Eine äußerst examensrelevante Entscheidung hat das BVerfG mit Beschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 zur Preisgestaltung eines kommunalen Freizeitbades getroffen. Der Beschluss betrifft eine Vielzahl von klassischen Examensproblemen des öffentlichen Rechts: Bindung an Grundrechte öffentlicher Unternehmen, Ungleichbehandlungen und deren Rechtfertigung sowie Verletzung der Vorlagepflicht zum EuGH als Entzug des gesetzlichen Richters.

I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen)

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Bei einem Besuch eines von mehreren Gemeinden und einem Landkreis betriebenen Freizeitbades im Bertechsgadener Land musste er den regulären Eintrittspreis entrichten, während den Einwohnern dieser Gemeinden ein Nachlass auf den regulären Eintrittspreis von etwa einem Drittel gewährt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Klage zum Amtsgericht und forderte wegen unzulässiger Benachteiligung die Rückzahlung des Differenzbetrags und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Eintritt künftig zu dem ermäßigten Entgelt zu gewähren. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die gegen das Urteil eingelegte Berufung war ebenfalls erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

II. Thesen des Gerichts

Das BVerfG entschied nun zu Gunsten des Beschwerdeführers und nahm an, dass eine ungerechtfertigte Benachteiligung durch das an Grundrechte gebundene Unternehmen vorliege. Zudem sei die Vorlagepflicht zum EuGH vereltzt worden.

1. Das Unternehmen ist selbst unmittelbar an Grundrechte gebunden, Art. 1 Abs. 3 GG. Dies hängt weder von der Organisationsform ab noch von der Handlungsform („keine Flucht ins Privatrecht“). An Grundrechte gebunden ist nicht nur die hinter dem Unternehmen stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die juristische Person des Privatrechts selbst. Das Freizeitbad ist hier ein öffentliches Unternehmen, dessen einzige Gesellschafterin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die sich ihrerseits auf einen Landkreis und fünf Gemeinden stützt. Daher liegt eindeutig eine Grundrechtsbindung vor.

Hinweis: Die Bindung an Grundrechte ist eine extrem wichtige Weichenstellung in einer Klausur. Abzugrenzen sind hier unmittelbare und mittelbare Grundrechtsbindung. Lesenswert hinsichtlich der unmittelbaren Grundrechtsbindung von Unternehmen in öffentlicher Hand ist die Fraport-Entscheidung des BVerfG, zur mittelbaren Grundrechtsbindung Privater sollte das Grundsatzurteil in der Rs. Lüth bekannt sein.

2. Die Entlastung ausschließlich von Gemeindemitgliedern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist zweistufig zu prüfen: Eine Ungleichbehandlung liegt zweifellos vor, diese ist dem BVerfG zufolge nicht gerechtfertigt. Ein Sachgrund zur Differenzierung zwischen Gemeindemitgliedern und Auswärtigen bestehe nicht, da das Schwimmbad auf Überregionalität angelegt ist, Auswärtige ansprechen soll und gerade nicht kommunale Aufgaben im engeren Sinne erfüllt. An dieser Stelle kann man auch anderer Auffassung sein, etwa wenn das Bad durch kommunale Mittel finanziert wird, die die Gemeinemitglieder beisteuern.

3. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.

4. Der EuGH ist gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Da die letztinstanzlichen Gerichte zur Vorlage verpflichtet sind, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen, verletzen sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Im Hinblick auf die Bindung an Grundfreiheiten habe sich das OLG im vorliegenden Fall gar keine Gedanken zur Europarechtskonformität und der Notwendigkeit einer Vorlage zum EuGH gemacht. Vielmehr stehe die Entscheidung des OLG wohl im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur (rabattierten) Nutzung kultureller Einrichtung.

III. Wenn man als Examenskandidat das gute Wetter schon nicht im Freibad genießen kann, so erlaubt die Entscheidung wenigstens eine gedankliche Beschäftigung mit schöneren Orten als der Universitätbibliothek.

Dr. Maximilian Schmidt

Studium in Bonn; November 2013 Erstes Juristisches Staatsexamen am OLG Köln; Promotion im Juni 2016 (gefördert durch ein Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung);
derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht in Bonn (Lehrstuhl Thüsing)

Print Friendly
(Visited 5.367 times, 1 visits today)
YARPP
  • bimbam

    Bezüglich einer Schwimmbadnutzung können alle gleich sein, bezüglich einer Ortszugehörigkeit dagegen teils nicht. Fraglich kann sein, inwieweit bei der Preisgestaltung in einem Schwimmbad eine Differenzierung nur allein bezogen unmittelbar auf die Nutzung erfolgen können darf. In solchem Falle kann eine Differnzierung bei grds. Gleichheit unzulässig sein. Aus Art. 3 GG kann eine solche streng nutzungsbezogene Differenzierungsbindung evtl. weniger folgen. Danach kann u.U. eine Differnzierung schon nach Umständen außerhalb der eigentlichen Nutzung folgen. Es kann dabei insoweit keine Gleichheit vorliegen und eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein. So etwa zur besonderen, fördernden Begünstigung enger örtlich heimisch Verbundener gegenüber weniger örtlich Verbundenen. Eine solche Begünstigung kann engerer örtlich heimischer Verbundenheit dienen und als solche sachlich gerechtfertigt zulässig sein. Aus Art. 3 GG kann weniger ein Anspruch auf einen bestimmten Pries folgen. Ebenso weniger auf gleichförmige preisliche Benachteiligung Heimischer wie auf gleiche Begünstigung Nichteinheimischer. Entsprechendes kann kaum aus europäischen Freizügigkeitsrechten folgen, zumal eine Differenzierung nicht auf Inländer / Ausländer beschränkt zu sein scheinen kann.

  • Karol

    kann mir bitte jemand die Rspr des EuGH zur (rabattierten) Nutzung kultureller Einrichtung angeben? Suche in google hat nichts sinnvolles ergeben.

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology
  • Strafbarkeit pro-russischer Propaganda – Was es mit dem „Z“ auf sich hat
  • AfD scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht – Kein Anspruch auf Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin des Bundestages
  • Die analoge Anwendung von § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Keine Hinweispflicht des Verkäufers auf Doppelmord in Wohnhaus: Urteil des LG Coburg vom 06.10.2020 - 11 O 92/20

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"
  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"
  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy