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BVerfG: Bezeichnung als “durchgeknallt” ist keine Schmähkritik

In Öffentliches Recht, Verfassungsrecht | am 27. Juni 2009 | von Christoph Werkmeister | 0 Kommentare

BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04

Zum Sachverhalt

Michael Neumann – ein Mitherausgeber der Zeit – hatte sich in einer Talk-Show über die damals in den Medien viel beachtete Drogenaffäre des Moderators Michel Friedmann geäußert. In diesem Kontext bezeichnete er den damals ermittelnden Staatsanwalt als “durchgeknallt”. Wegen dieser Äußerung hatte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro verurteilt.

Das Gericht hatte das Urteil damit begründet, dass hier eine sog. Schmähkritik vorliege. Eine solche Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG generell unzulässig – eine Abwägung im Einzelfall im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung braucht dann nicht mehr zu erfolgen.

Die Schmähkritik im Prüfungsschema

Eine solche Ausnahme ergibt sich dann entweder daraus, dass bereits der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verneint wird, da eine Schmähkritik nicht mehr erfasst sein soll. Alternativ kann aber auch bei der Rechtfertigung ein solcher Ausschluss angenommen werden. Wichtig ist im Gutachten nur, dass ihr das Problem aufwerft und diskutiert. Einen “absolut richtigen” Standort im Prüfungsschema gibt es hierbei nicht, so dass vieles vertretbar ist.

Begriff der Schmähkritik ist eng zu definieren

Das BVerfG hat die Entscheidungen aufgehoben. Sie verletzten das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Die Gerichte hätten die Bezeichnung als “durchgeknallt” zu Unrecht als generell unzulässige Schmähkritik angesehen und deshalb die hier gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen.

Weil der Begriff der Schmähkritik eine besonders gravierende Ehrverletzung bezeichne, bei der noch nicht einmal eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfinde, sondern die Meinungsfreiheit absolut verdrängt werde, sei dieser Begriff äußerst eng zu definieren.

Der Sachzusammenhang ist zu berücksichtigen

Es muss eine polemische und überspitzte Kritik – also die Diffamierung der Person – im Vordergrund stehen. Auch wenn dieser Äußerung als solcher ehrverletzender Gehalt zukommt, müsse bei Beurteilung der Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Äußerung gefallen ist. Die umstrittene Äußerung ist hier im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung um die generelle Ausübung staatlicher Strafverfolgungsbefugnisse gefallen.

Die Bezeichnung als “durchgeknallt” weist im Übrigen auch nicht einen derart schwerwiegenden diffamierenden Gehalt auf, dass der Ausdruck für sich genommen in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint. Eine solche Betrachtung ist nur bei der Benutzung von besonders herabsetzender Fäkalsprache geboten (Beispiel: “Er war ein Arschloch”).

Examensrelevanz

In beinahe jedem Examenstermin ist eine der zwei Ö-Rechts-Klausuren eine Verfassungsbeschwerdeklausur. Wer hier die Schemata und Standardprobleme im Rahmen der Meinungsfreiheit nicht perfekt beherrscht, wird definitiv unterm Strich landen, da diese Probleme zum absoluten Standardwissen gehören. Hier zeichnet sich nicht derjenige aus, der viel auswendig gelernt hat, da die Entscheidung in jedem Einzelfall anderer Argumentation bedarf. Vielmehr ist eine sachgerechte Argumentation bei der Frage, ob Schmähkritik vorliegt und bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wichtig. Dass der Rest tadellos beherrscht wird, wird einfach nur vorausgesetzt und darf angesichts des geringen Schwierigkeitsgrads auch erwartet werden.

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