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BVerfG: Anträge der NPD in „Verbotsverfahren“ verworfen

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05. März 2013 | von Johannes Traut
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Wie die Presse heute meldet, hat das BVerfG mit einem Beschluss vom 20.2.2013 (Az. 2 BvE 11/12) die Anträge der NPD,

  1. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist,
  2. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzen, dass sie fortwährend die Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin behaupten, ohne jedoch einen Verbotsantrag nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG zu stellen und auf diese Weise die Wirkungen eines faktischen Parteiverbots zum Nachteil der Antragstellerin herbeiführen,
  3. höchst hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzen, dass sie es in der Vergangenheit unterlassen haben und auch fortwährend unterlassen, im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht eine Antragsberechtigung für politische Parteien vorzusehen, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird und die deshalb ihre Verfassungskonformität verfassungsgerichtlich feststellen lassen möchten,

verworfen. Es hielt die Anträge zu 1) und 2) für unzulässig und den Antrag zu 3) als jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Kein Verfahren, um Verfassungskonformität herzustellen

Unter Verweis auf den klaren Wortlaut des § 43 BVerfGG stellt das BVerfG zunächst klar, dass es ein Verfahren, in dem die Verfassungskonformität einer Partei festzustellen wäre, nach dem BVerfGG nicht gibt (Rn. 17).

Ein solches sei auch nicht wegen ansonsten entstehender Rechtsschutzlücken zu schaffen. Zur Begründung führt das Gericht aus:

  • Eine Partei werde als verfassungskonform behandelt, bis das BVerfG anderes festgestellt habe (Rn. 19).
  • „Politische Parteien müssen sich entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen.“ (Rn. 21)
  • Auch staatliche Stellen dürfen eine Debatte darüber führen, ob eine Partei verfassungswidrig ist und deshalb ein Verbotsantrag gestellt werden muss. Dies ist erst unzulässig, „wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht“ (Rn. 22f.). Vgl. dazu umfangreich auch unseren Beitrag „Antrag der NPD auf Klärung der Verfassungsmäßigkeit“ unter III.2.a).
  • Außerdem kann die NPD auch um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen (Rn. 24).

Organstreitverfahren unzulässig

Das BVerfG hat zwar den Antrag der NPD zu 2) für Organstreitverfahren grundsätzlich als statthaft angesehen. Damit hat es seine ältere Rspr., wonach Meinungsäußerungen keine „Maßnahmenqualität“ gem. § 64 Abs. 2 BVerfGG zukommt, wohl aufgegeben (vgl. Rn. 26 – „Bekundungen oder sonstige Maßnahmen der Antragsgegner“). Zu dem bisherigen Meinungsstreit „Antrag der NPD auf Klärung der Verfassungsmäßigkeit“ unter III.1.b).

Ebenso wie von uns prognostiziert („Antrag der NPD auf Klärung der Verfassungsmäßigkeit“ unter III.1.b) ist der Antrag aber deshalb unzulässig, weil die von der Partei aufgeführten vereinzelten Meinungsäußerungen nicht den Organen Bundestag oder Bundesrat zugerechnet werden können (Rn. 27f., umfangreicher in dem Beitrag).

Antrag auf Schaffung von Rechtsschutzmöglichkeiten jedenfalls unbegründet

Nach dem oben zum Vorliegen einer Rechtsschutzlücke Gesagten hat das BVerfG auch diesen Anspruch konsequent schon deshalb verneint, weil er jedenfalls eine Rechtsschutzlücke voraussetzen würde (Rn. 30).

Johannes Traut

Studium und Promotion in Bonn, Rechtsreferendar am LG Bonn

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