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BVerfG: Ablehnung von Verfassungsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit

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22. Mai 2017 | von Dr. Maximilian Schmidt
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Ein interessanter Beschluss des BVerfG v. 18.05.2017 – 1 BvR 610/17 zu Fragen der Befangenheit im verfassungsgerichtlichen Verfahren könnte gerade in mündlichen Prüfungen zum 1. Staatsexamen thematisiert werden. Im Folgenden die Kernpunkte und wie sie in eine Prüfung eingeflochten werden können.

I. Können Verfassungsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden?

Ja, und hierfür gibt es mit § 18 BVerfGG auch eine eigenständige Vorschrift. Danach ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

(a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder

(b) in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

Daneben tritt mit § 19 BVerfG eine weitere Vorschrift, die gleichsam als Auffangtatbestand dient. Während bei § 18 BVerfGG ein Richter tatsächlich befangen ist (weil eine Fallgruppe einschlägig ist), geht es bei § 19 BVerfGG eher um einen Verdacht der Befangenheit aus anderen Gründen. Teilweise wird daher auch vom iudex inhabilis und iudex suspectus gesprochen.

II. Wie ist § 18 Abs. 1 BVerfGG auszulegen?

§ 18 Abs. 1 BVerfGG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Zwar soll sie auch Ausdruck des Rechts der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter iSd Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sein. Allerdings wäre eine „großzügige“ Auslegung – wie etwa im Strafrecht – im Verfassungsrecht besonders problematisch:

  • Es tritt kein neuer Richter an die Stelle des Abgelehnten, weswegen jede erfolgreiche Ablehnung eine Verkleinerung der Richterbank zur Folge hat und schon wenige erfolgreiche Ablehnungen zur Beschlussunfähigkeit des zuständigen Senates führen können (BVerfGE 43, 126).
  • Es droht eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse, die durch gezielte Befangenheitsanträge manipuliert werden könnten.
  • Der Rang des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter und deren besonderes Auswahlverfahren spreche dafür, dass „sie jene innere Unabhängigkeit und Distanz zu den rechtssuchenden Parteien besitzen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität auch in politisch heiß umstrittenen Verfahren zu entscheiden“ (BVerfGE 35, 171). Ob das aber nicht für alle Richter gelten sollte?

III. Wer entscheidet über den Befangenheitsantrag?

Grundsätzlich entscheidet die Kammer ohne Mitwirkung des vermeintlich befangenen Richters. Eine Ausnahme nimmt das BVerfG aber für von vornherein eindeutige Fälle vor. Dort könne auch der beanstandete Richter mitwirken. Genau so war es im nun entschiedenen Fall. Es handelte sich um einen offensichtlich unzulässigen Antrag, da keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlagen: Der Beschwerdeführer versuchte eine Befangenheit aus der vorherigen Befassung der beiden Richter an der von ihm geführten Verfassungsbeschwerde herzuleiten, gegen deren Ablehnung er nun wiederum Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte. Da eine solche „Verfassungsbeschwerde gegen das BVerfG“ von vornherein unzulässig ist, muss dies auch für jeden innerhalb dieses Verfahrens geltend gemachten Verfahrensverstoß gelten. Mit den Worten des BVerfG:

§ 18 Abs. 1 BVerfGG will verhindern, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung zu überprüfen hat, um so eine unparteiische und unbefangene inhaltliche Prüfung zu gewährleisten. Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist (vgl. BVerfGE 1, 89 <90>), besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen.

Alles andere wäre auch ein kurioses Ergebnis: Bei unveränderter Besetzung der Richterbank müsste eine andere Kammer (oder gar Senat) über die unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung entscheiden, weil ja alle Richter der eigentlich zuständigen Kammer befangen wären. Denkt man einige Verfassungsbeschwerden weiter, wäre kein Richter zur Entscheidung mehr übrig.

IV. Warum sind evident unzulässige Verfassungsbeschwerden „gefährlich“?

Zwar ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei, doch kann das BVerfG eine sog. Missbrauchsgebühr festsetzen, § 34 Abs. 2 BVerfGG. Um einer solchen zu entgehen, sollte jedenfalls eine „Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung“ unterbleiben, insbesondere aber unsachliche Kritik und Beleidigungen der Richter. Die vorliegend entscheidende Kammer hat bereits auf die drohende Festsetzung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen:

Allerdings wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechnen muss, wenn er zukünftig erneut eine Verfassungsbeschwerdeschrift vorlegen sollte, die beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt.

 

Dr. Maximilian Schmidt

Studium in Bonn; November 2013 Erstes Juristisches Staatsexamen am OLG Köln; Promotion im Juni 2016 (gefördert durch ein Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung);
derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht in Bonn (Lehrstuhl Thüsing)

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