Rechtsprechungshinweis für Referendare: Der BGH (Beschl. v. 24.1.2012 – II ZB 3/11) hat sich zu der Frage geäußert, wann ein Fehler ursächlich für die Versäumung einer Notfrist (§ 224 Abs. 1 S. 2 ZPO) ist und die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO erlaubt. Hier der Leitsatz:
Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.
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