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BGH zu den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft

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19. November 2013 | von Marius Schäfer
.

In zwei noch nicht veröffentlicht Entscheidungen des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (II ZR 320/12 und II ZR 383/12) wurde am heutigen Tage entschieden,

dass bei einer sog. mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist. (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.11.2013)

Die Kläger hatten sich hier, neben einer Vielzahl weiterer Anleger, als atypisch stille Gesellschafter an der verklagten AG beteiligt, deren Tätigkeitsfeld sich im Leasinggeschäft befindet. Unter Berufung auf eine fehlerhafte Aufklärung, im Zusammenhang mit den vorliegenden Beitrittserklärungen, begehrten die Kläger sodann im Wege des Schadensersatzes eine Rückzahlung ihrer Einlagen. Der BGH führte daraufhin aus, dass unter Anrechnung des bei Beendigung eines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruches, vom Geschäftsinhaber ein Ersatz des Vermögensschädens verlangt werden kann, wenn hierdurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht Red/Black, Even/ Odd, Low/High BetsVoit asettaa panoksen yhteen sarakkeista joka on rulettipoydan pitkalla sivulla. gefährdet wird.

 

Betroffen ist insofern ein Fall aus dem Gesellschaftsrecht zur Thematik der stillen Gesellschaft. Diese Sonderform der Personenvereinigung nach den §§ 230-236 HGB ist jedoch keine Handelsgesellschaft, sondern wird überwiegend mit einem bloßen Schuldverhältnis identifiziert, sofern keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden. Dabei beschränken sich die die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters ausschließlich auf das Innenverhältnis der stillen Gesellschaft. Intention der Beteiligung ist die Überlassung der Einlage i.S.d. § 706 III BGB, für die der stille Gesellschafter üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn erlangt.

 

Die Grundzüge der stillen Gesellschaft sollten Examenskandidaten jedenfalls nicht fremd sein. Darauf übertragen werden müssen konkret die bekannten Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft. Gerade solche eher atypischen Fallkonstellationen, gepaart mit üblichen und bekannten Grundsätzen, eignen sich hervorragend, um dies im Examen in Form einer Klausur oder Mündlichen Prüfung abzufragen.

 

Marius Schäfer

Diplom-Verwaltungswirt (FH), Erstes Juristisches Staatsexamen am OLG Köln, Promotion an der Universität Bonn (gefördert durch ein Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung), derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Koblenz und Student an der DUV Speyer

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