BGH: Vollendeter Raub bei heimlicher Abkehr eines Mittäters vom Tatplan
Anm. zu BGH, Beschl. v. 08.05.2012 – 5 StR 88/12 (= NStZ 2012, 508)
1. Um was geht’s?
A und J führten einen von beiden geplanten Raub dergestalt aus, dass A das Opfer O körperlich in Schach hielt, während sein Kumpan J sich in die Wohnung des O begab und nach Geld suchte. Nachdem er fündig geworden und wieder aus der Wohnung gekommen war, spiegelte er dem A allerdings vor, nichts gefunden zu haben, da er die Beute für sich behalten wollte.
Nachdem die erste Instanz (auch) den A wegen vollendetem Raub verurteilt hat, macht dieser mit der Revision geltend, dass für ihn allenfalls eine versuchte Tatbegehung in Betracht komme, da nach seinem Vorstellungsbild eine Vollendung der gemeinsam begangenen Raubtat beim Verlassen des Tatorts nicht vorgelegen habe.
2. Was sagt der BGH?
Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Verurteilung wegen vollendeten Raubes beibehalten. Er hat zur Erklärung folgendes ausgeführt:
Zwar war die Erwartung eines „fünfstelligen Betrags“ aus der Tatbeute nach den Feststellungen wesentlich dafür, dass sich der Angeklagte zur Mitwirkung an der Tat bereiterklärte. Seine Beuteerwartung war damit bestimmend für die Erbringung seines Tatbeitrages und sein eigenes Interesse an der Tat. Dies ändert aber nichts daran, sondern belegt indes, dass das gesamte objektive Tatgeschehen im gemeinsamen Tatplan lag und mithin vom Vorsatz des Angeklagten gedeckt war. Im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes durch J. hatte er auch die für den Mittäter eines Raubes erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 4 StR 204/11, StraFo 2011, 408). Der Angeklagte hat auf der Grundlage gemeinsamen Wollens und in der Erwartung, einen Teil der Beute zu erhalten, vor und während des tatbestandsmäßigen Geschehens im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit J. Tatbeiträge erbracht, welche die Tatbestandsverwirklichung maßgeblich förderten.
Zur Unterstützung seines Ergebnisses führt das Gericht außerdem noch einen Vergleich mit dem hypothetischen Fall einer eigenhändigen Aufgabe der Tat durch A an:
Der vorliegende Fall, dass sich ein Mittäter in Abkehr vom gemeinsamen Tatplan das vorgefundene Geld alleine zueignen will, kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als derjenige, dass sich der Angeklagte selbst vom gemeinsamen Tatplan distanziert und daher die weitere Tatvollendung nicht beobachten und beeinflussen kann: Selbst wenn der Angeklagte in dem Moment, als sein Mittäter das Geld wegnahm, die Tatbegehung abgebrochen hätte, wäre er in Anbetracht seiner fortwirkenden Tatbeiträge gleichwohl wegen vollendeten (mittäterschaftlichen) Raubes strafbar gewesen (vgl. § 24 Abs. 2 StGB). Die spätere Fehlvorstellung des Angeklagten über die Tatvollendung ändert an deren Zurechnung erst recht nichts.
3. Warum ist die Entscheidung wichtig?
a) Der Beschluss stammt bereits vom Mai 2012, ist also schon etwas älteren Datums. Dennoch ist es nicht fernliegend, dass sein Abdruck in der aktuellen Ausgabe der NStZ Prüfer, die noch auf der Suche nach einem geeigneten Fall sind, dazu animiert, sich des Sachverhalts als Vorbild für einen eigenen Prüfungsfall anzunehmen. Die Geschehnisse sind so einfach gehalten, dass sie sich für eine mündliche Prüfung hervorragend eignen, aber auch als Teilaspekt einer größeren schriftlichen Klausur Verwendung finden können, zumal die Vermögensdelikte im Strafrecht ein „Examensdauerbrenner“ sind.
b) Inhaltlich ist dem BGH in vollem Umfang zuzustimmen, wobei sein ergänzender hypothetischer Vergleich mit einem Rücktritt des A meines Erachtens allerdings eher verwirrend erscheint, da eine freiwillige Aufgabe der Tat (durch wen auch immer) hier gerade nicht vorliegt. Vielmehr ergibt sich das stimmige Ergebnis unter konsequenter Anwendung der Grundsätze der Mittäterschaft, wobei die Besonderheiten des Raubes als „kupiertes Erfolgsdelikt“ zu beachten sind. Danach wird der zweiaktige, objektive Tatbestand des Raubes vorliegend in geradezu „klassischer Manier“ als Fall eines mittäterschaftlichen Vorgehens durchgeführt: Während der eine Beteiligte (A) die Nötigungshandlung ausführt (Gewalt durch das körperliche „In-Schach-halten“), führt der andere die Wegnahme innerhalb der Wohnung des Opfers aus. Letztere Handlung ist dem draußen wartenden A wiederum über § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar, da er 1.) selbst einen wesentlichen Tatbeitrag in Gestalt der Nötigung ausführt und 2.) dieses Verhalten auch dem beiderseitig verabredeten Vorgehen entsprach. Dass J dabei – sozusagen „im Exzess“ – von dem gemeinsamen Tatplan insofern abgewichen ist, als er vor oder nach der abgesprochenen Ansichnahme des Geldes die Absicht fasste, selbiges alleine für sich zu behalten, ist dabei für die mittäterschaftliche Zurechnung unschädlich. Denn diese kann sich ohnehin nur auf die objektiven Tatteile beziehen, während subjektive Elemente (wie Vorsatz, aber auch eine Bereicherungs- oder Zueignungsabsicht) sowie Sonderpflichtmerkmale zwingend stets in persona des jeweiligen Tatbeteiligten vorliegen müssen. Dementsprechend führt auch die Tatsache, dass der A schlussendlich leer ausgegangen ist, nicht zur Annahme eines (für ihn) bloß versuchten Raubes. Denn der Raub ist, entsprechend der Kriterien beim Diebstahl, bereits dann vollendet, wenn die Wegnahme erfolgreich abgeschlossen wurde, was bei kleineren Gegenständen wie Geld mit dem Einstecken in eine dem Täter gehörige „Gewahrsamsenklave“ der Fall ist – auf eine anschließende objektive Zueignung, wie sie etwa für die Unterschlagung nach § 246 StGB gefordert wird, kommt es gerade nicht an. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der jeweilige Täter das von ihm – nach dem oben Gesagten – höchstpersönlich zu verwirklichende subjektive Merkmal der „Zueignungsabsicht“ zum Zeitpunkt der Tat – und d.h. nach § 8 S. 1 StGB: der Tathandlung – aufweist (Koinzidenzprinzip). Letzteres kann vorliegend im Hinblick auf A aber nicht zweifelhaft sein, da er sowohl zum Zeitpunkt der Nötigung als auch der ihm zuzurechnenden Wegnahme durch J noch in Erwartung eines zu erlangenden Geldbetrages vor der Wohnung des O ausharrte.
Worin liegt der Unterschied zu BGHSt 39, 236 – Klingeln an der Haustür (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/93/2-158-93.php)?
Dort hatte der BGH die Zurechenbarkeit der Handlung bei fehlendem Willen zur Tatausführung des vermeintlichen Mittäters ja verneint. Was übersehe ich hier?
Gute Frage! Der von Dir beschriebene Fall weist allerdings m.E. mehrere Unterschiede zum oben beschriebenen Sachverhalt auf:
1.) Zunächst einmal ging es dort nicht um die Abgrenzung von Versuch und Vollendung einer Tat, sondern die Abgrenzung zwischen versuchter Beteiligung (§ 30 Abs. 2 StGB) und dem Eintritt in den Versuch der Haupttat (dort wohl §§ 253, 255, 22, 23 StGB).
2.) Sodann hatte der dort angeblich ansetzende Mittäter (im Fall S genannt) bereits vor Vornahme des eigenen Tatbeitrags, also dem Klingeln an der Haustür, keinen Vorsatz mehr zur Vornahme der Tat gehabt, da er die Polizei schon von der drohenden Tatbegehung informiert hatte – dies ist im oben behandelten Fall anders, da der J durchaus einen Vorsatz für die gemeinsame Tatausführung aufwies, nur die davon zu unterscheidende Zueignungsabsicht nicht auch (als Drittzueignungsabsicht) auf den A, sondern allein auf sich bezog.
3.) Freilich könnte man – und da setzen vermutlich Deine Zweifel an – mit guten Gründen fragen, warum es hier auf den eigenen Vorsatz eines Mittäters ankommen soll, da den übrigen Mittätern ja doch allein der gemeinsam vereinbarte, objektive Tatbeitrag zugerechnet werden soll – dieser lag aber mit dem Klingeln des S bei BGHSt 39, 236 ebenso vor wie mit der Wegnahme des J im oben besprochenen Fall. Allerdings kann ein Unterschied insofern ausgemacht werden, als das Vorliegen des Vorsatzes zwingend erforderlich ist, um ÜBERHAUPT tauglicher Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB sein zu können – demgegenüber ist es hierfür unschädlich, wenn man keine Dritt-, sondern nur eine Eigenzueignungsabsicht hat, da auch dies für die Verwirklichung des § 249 StGB ausreichend ist. Im Hinblick auf die Rspr. ist außerdem zu beachten, dass diese zur Begründung von (Mit-)Täterschaft nicht allein auf die objektive Tatherrschaft abstellt, sondern diese auch mit subjektiven Gesichtspunkten (animus auctoris, dem Willen zur Tat) verbindet. Geht man aber so vor, ist es durchaus kosequent, wenn man eine Person, die eine Tat nicht „als eigene will“, sonder – wie im Fall BGHSt 39, 236 – sogar bereits die Polizei eingeschaltet hat, um selbige zu verhindern, eben nicht als zurechnungsrelevanten Mittäter ansieht mit der Konsequenz, dass sein Tatbeitrag für die übrigen Beteiligten unschädlich ist. Auch dies ist im oben besprochenen Fall anders, da der J ja durchaus die Tat „als eigene“ durchführen wollte.
Vielen Dank für diese sehr ausführliche und einleuchtende Antwort!
Könnte man auch vertreten, dass der A nicht strafbar einer Vollendung ist, sondern nur eines Versuches? Ich würde im objektiven Tatbestand noch ein (+) setzen aber im subjektiven Tatbestand hätte ich schon Probleme einfach zu bejahen, dass er a) der Wegnahme sich bewusst ist und b) die Zueignungsabsicht problematisch sehe, da er weder objektiv noch subjektiv einen dauerhaften Enteignungsvorsatz noch einen Aneignungsabsicht haben kann, wenn er von der Beute gar nichts weiß. Vielleicht verstehe ich aber auch etwas falsch.
M.E. hat A durchaus Vorsatz im Hinblick auf den objektiven Tatbestand: Vorsatz muss gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ja zum Zeitpunkt der „Begehung der Tat“, nach § 8 S. 1 StGB also der Tathandlung,vorliegen. Als der J das Geld einsteckte (= Wegnahmehandlung des Raubes) hatte der A aber durchaus (noch) einen (generellen) Vorsatz sowohl hinsichtlich dieser Handlung als auch des Gegenstandes, da mit J ja gerade abgesprochen war, dass dieser „stehlenswerte“ Sachen, also insbesondere auch Geld, einsacken sollte. Zu diesem Zeitpunkt (Koinzidenzprinzip) wies A auch noch die (wiederum generelle) (Mit-)Zueignungsabsicht bezüglich der etwaig gefundener Beute sowie einen Finalzusammenhang zwischen Nötigungs- und Wegnahmehandlung auf. Dass der J ihm später vorspiegelte, nichts gefunden zu haben, A sich also in seinen subjektiven Vorstellungen getäuscht sah, ändert damit nichts daran, dass er diese zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich besessen hat.
Dieser Fall lief mit minimalen Abweichungen im mündlichen Examen in NRW in diesem Monat
(Der Fundstellen-Link in Klammern scheint nicht passend).
Ein Problem im Ausgangsfall könnte sein, inwieweit bei
Verbrechensverabredung oder Mittäterschaft o.ä. eine nur objektive
tatplanmäßige Übereinkunft ausreichen kann, oder für wechselseitige
Zurechnung eine solche Übereinkunft zudem noch wenigstens fortwirkend bei der Tat allseitig subjektiv mitgetragen sein muss.
Wenn die Übereinkunft auch allseitig subjektiv mitgetragen sein müsste, könnte vorliegend U.U. nur noch versuchter mittäterschaftlicher Raub o.ä. möglich sein.
Der unmittelbar Tatausführende könnte hier ja im Zweifel die Übereinkunft
subjektiv nicht mitgetragen haben, und zwar dies bereits anfänglich und daher auch nicht fortwirkend.
(M.E. scheint doch mittäterschaftliche wechselseitige Zurechnung nur möglich, soweit die gesamte Tat als auch von allen Mittätern subjektiv vorsätzlich mitgetragen anzusehen sein muss).
wie wäre denn der Fall zu bewerten, wenn sich A nach Gewaltanwendung (wie und warum auch immer) für J offenkundig endgültig noch vor der Ausführung distanziert hätte und dieser die Beute trotzdem weggenommen hätte? die Wegnahmehandlung wäre dann noch zurechenbar, aber die Strafbarkeit würde am Fehlen der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme scheitern. (!?) Würde das heißen, dass A einen mittäterschaftlichen Raubversuch in Tateinheit mit Beihilfe zur Vollendung strafbar wäre?
LG N
A müsste wohl mögliche Tatobjekte für noch genügend geschützt vor einer Wegnahme gehalten haben, wenn hier eine Strafbarkeit wegen vollendeter „Hauptraubtat“ ausscheiden sollte. Das kann vielleicht nur nicht ohne Weiteres genügend sicher wirken?
wie kann den das „nicht mehr als genügend geschützt“ halten begründen, dass Zueignungsabsicht nicht bei der wegnahmehandlung vorliegen muss? der beginn der wegnahmehandlung kann ja nicht davon abhängen, ob die wegnahme frei möglich ist oder nicht. oder!?
Zueignungsabsicht muss wohl zuerst bei Versuchsbeginn vorliegen.
Wenn man sich bis zu einer Wegnahmevollendung bei zunächst mehreren (Mit-)Tätern davon maßgeblich lösen will, sollte man wohl vielleicht das Zueignungsobjekt noch als genügend sicher geschützt vor einer möglichen Zueignung durch einen anderen Täter ansehen können müssen?