• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

Trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel: Der Erstattungsanspruch des Mieters verjährt nach sechs Monaten

|
11. Mai 2011 | von Samuel Ju
.

Wie aus einer aktuellen Pressemitteilung des BGH hervorgeht, hat der BGH mit Urteil vom 4. Mai 2011 (VIII ZR 195/10) entschieden, dass der Erstattungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann verjährt ist, wenn die Vertragsklausel über Schönheitsreparaturen unwirksam ist, der Mieter aber dennoch unwissentlich die Wohnung renoviert.

Sachverhalt
K war Mieter einer Wohnung der B. Die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel sah die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vor. Vor der Beendigung des Mietverhältnisses Ende 2006 ließ der Kläger die Wohnung für 2.687 Euro renovieren. Später erfuhr er, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam und er deshalb zur Ausführung dieser Arbeiten nicht verpflichtet war. Im Dezember 2009 reichte er Klage ein, mit der er die Rückzahlung der 2.687 Euro verlangte. B beruft sich auf eine Verjährung des Anspruchs.

Entscheidung des BGH: Ersatzansprüche sind verjährt
Der BGH entschied, dass der Erstattungsanspruch bereits verjährt sei. Zur Begründung wiesen die Karlsruhe Richter auf die Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB hin, nach der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Diese Vorschrift erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache. Mieter müssen ihre Ansprüche auf Rückzahlung von geleisteter Renovierungskosten also binnen sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses geltend machen.

Hintergrund der Entscheidung
Vor zwei Jahren hatte der BGH (VIII ZR 302/07) entschieden, dass Mieter, die bei ihrem Auszug renoviert haben, obwohl sie es nicht hätten tun müssen, nachträglich von ihrem Vermieter Geldersatz verlangen durften. Mit dieser Entscheidung hat der BGH für Rechtssicherheit gesorgt, dass Vermieter nun nicht mehr damit rechnen müssen, auch noch Jahre später von ehemaligen Mieter in Anspruch genommen zu werden.

Examensrelevanz
Für die Examensklausur oder aber auch für die mündliche Prüfung eignet sich diese Entscheidung nicht als eigener Fall. Jedoch lässt sich diese Entscheidung mit einem Sachverhalt verbinden, in dem beispielsweise zunächst zu prüfen ist, ob eine Schönheitsreparaturklausel wirksam ist oder nicht. Im Anschluss könnte man dann als Zusatzfrage auf die Verjährung eines möglichen Ersatzanspruches eingehen.

Samuel Ju

Jurastudium in Bonn und Mainz, Staatsprüfung am OLG Düsseldorf im Juni 2011, Schwerpunktstudium im Bereich „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht“ an der Universität Mainz, Mitgründer der Online Jura Lernkartei Repetico

Print Friendly
(Visited 685 times, 1 visits today)
YARPP
  • joe

    kurze Frage:

    ein Anspruch aus §812 ist ja auch denkbar. dieser würde ursprünglich in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.
    Hier muss aber die Wertung aus §548 II im Bereicherungsrecht übernommen werden, sonst wäre der BGH ja zu einem anderen Ergebnis gekommen, oder?

  • Thomas

    Ein Anspruch aus § 812 ist (theoretisch fast immer denkbar).

    Vorliegend würde tatsächlich die Wertung des § 548 II unterlaufen werden.

    Aus gleichem Grund verbietet sich die Anfechtung bei Sachmängeln (außer die bekannten Fälle) u.ä.

  • Pingback: Summierungseffekt im Mietrecht - 10 C 14/11 | Juraexamen.info()

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology
  • Strafbarkeit pro-russischer Propaganda – Was es mit dem „Z“ auf sich hat
  • AfD scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht – Kein Anspruch auf Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin des Bundestages
  • Die analoge Anwendung von § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Keine Hinweispflicht des Verkäufers auf Doppelmord in Wohnhaus: Urteil des LG Coburg vom 06.10.2020 - 11 O 92/20

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"
  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"
  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy