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BGH: Schockschäden bei Verlust von Tieren

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03. Mai 2012 | von Tom Stiebert
.

Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2012 (VI ZR 114/11) entschieden, dass die Rechtsprechung zur Erstattung von Schockschäden (und damit die Gewährung eines Schmerzensgeldes) nicht bei Verlust eines Haustieres durch Unfall etc. ausgedehnt werden kann.

Der BGH verneint hier eine Haftung deshalb, „weil der Tod des Tieres, auch wenn er als schwerwiegend empfunden wird, zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre“. Diese Formulierung erscheint zumindest unglücklich, ist damit wohl eher gemeint, dass der Tod des Tieres zwar schwerwiegend ist, aber man eben „damit leben“ müsse, weil Haustiere eben kürzer leben als Menschen und der Tod auch als weniger belastend empfunden wird.

Das Gericht legt dies wie folgt dar:

„Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine – hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare – Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen.“

„Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden.“

 

Woran scheitert dann die Prüfung im konkreten Fall?

  • Eine Handlung in Form des Überfahrens des Haustieres liegt vor.
  • Ebenso ist auch möglich, dass eine Rechtsgutsverletzung in Form der körperlichen Beeinträchtigung durch einen medizinisch nachgewiesenen Schock vorliegt.
  • Zusätzlich muss aber noch ein Äquivalenz- und Adäquanzzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Handlung als Ausgestaltung der haftungsbegründenden Kausalität vorliegen. Nach der conditio-sine-qua-non-Theorie war die Handlung jedenfalls äquivalent für die Verletzung. Sie müsste aber auch adäquant gewesen sein, um diejenigen Kausalverläufe ausscheiden zu lassen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können.

„Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (BGHZ 57, 137, 141)“

  • Wenn man die Adäquanz bejahen würde, weil der Eintritt eines Schocks bei einer Tötung eines Haustieres nicht völlig abwegig ist (hier kommt es auf die Argumentation im Einzelnen an), so muss die Zurechnung zumindest nach dem Schutzzweck der Norm entfallen – gehört der Tod des Tieres doch, wie vom BGH dargelegt zum „allgemeinen Lebensrisiko“. Schockschäden sollen nach Ansicht des BGH nur dann ersetzt werden, wenn ein naher Angehöriger betroffen ist und ein ausreichender Anlass vorliegt, das heißt der Schock verständlich ist.

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DLA Piper in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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  • Katzundmaus

    Und warum ist die Formulierung des BGH jetzt unglücklich?

    Außerdem scheitert nicht die Prüfung sondern höcstens der Anspruch…

  • Herr Baus

    Weil es sich halt recht gefühlskalt liest:

    „40-Tonner überfährt Schnuffel, allgemeines Lebensrisiko. Deal with it.“

  • Lemmy

    Be a man, fix the glitch – just remember life’s a bitch…

  • Pingback: Zivilrecht Z II - November 2012 - 1. Staatsexamen NRW | Juraexamen.info()

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