• Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied im e.V. werden
  • Kontakt
  • Mediadaten
  • Impressum

  • Zivilrecht
    • AGB-Recht
    • Arbeitsrecht
    • Arztrecht
    • BGB AT
    • BGH-Klassiker
    • Bereicherungsrecht
    • Deliktsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Kreditsicherung
    • Mietrecht
    • Reiserecht
    • Sachenrecht
    • Schuldrecht
    • Verbraucherschutzrecht
    • Werkvertragsrecht
    • ZPO
  • Öffentliches Recht
    • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
    • Baurecht
    • Europarecht
    • Europarecht Klassiker
    • Kommunalrecht
    • Polizei- und Ordnungsrecht
    • Staatshaftung
    • Verfassungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Völkerrrecht
  • Strafrecht
    • Klassiker des BGHSt und RGSt
    • StPO
    • Strafrecht AT
    • Strafrecht BT
  • Rechtsprechung
    • Archiv
    • Die wichtigsten Entscheidungen
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
rss rss rss rss

BGH: Samstag kein „Werktag“ bei Mietzahlungen

In Archiv, Mietrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Zivilrecht, Zivilrecht | am 13. Juli 2010 | von Christoph Werkmeister | 0 Kommentare

Samstag kein Werktag i.S.d. § 556 Abs. 1 BGB

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.

Der Samstag zählt bei der Überweisung von Mietzahlungen also nicht als „Werktag“. Hintergrund ist § 556 Abs. 1 BGB , wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist. In den dem BGH vorliegenden Fällen hatten die Vermieter jeweils wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen den Mietern fristlos gekündigt.

Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm

Der BGH hat seine Auffassung aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des § 556b Abs. 1 BGB sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen.

Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese “Schonfrist” soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert.

Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.

Inkongruenz zu § 573 c Abs. 1 BGB

Der BGH zeigt ebenso auf, dass bei § 573 c Abs. 1 BGB (wonach die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist) keine entsprechende Auslegung geboten ist.

Eine Kündigung kann ohne weiteres auch an einem Samstag abgegeben werden, so dass die Dreitagesfrist des § 573 c Abs. 1 BGB durchaus auf einen Sonnabend bzw. Samstag fallen kann,

Hinterlasse einen Kommentar

* Name, Email, und Kommentar notwendig

Werbung


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Anzeige
Werben auch Sie bei uns!

Letzte Beiträge
Die neuesten Artikel

  • BayVerfGH erneut zum Rauchverbot
  • Kostentragungspflicht bei Entführung eines Deutschen im Jemen?
  • OVG Koblenz zu NPD-Gedenkmarsch in Trier
  • VG Oldenburg: Verkehrszeichen zur Radwegebenutzung
  • Spende an den ASB
  • Billig-Brustimplantate und fahrlässige Körperverletzung
  • Die Vormerkung - Gutgläubiger Erst- und Zweitwerwerb

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Kostenlose Rechtsberatung – Unentgeltliche pro bono Rechtsberatung … | Routenplaner kostenlos bei Unentgeltliche pro bono Rechtsberatung: Berliner Anwälte beraten kostenlos
  • Anja bei Vorbereitung zwischen Klausuren und Mündlicher Prüfung
  • Benny bei Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
  • Christina bei Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek
  • Aradona bei Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
© Copyright 2012 juraexamen.info