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BGH: Rückforderungsanspruch der schenkenden „Schwiegereltern“ auch bei Ende nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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09. Juli 2019 | von Tobias Vogt
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In der examensrelevanten Entscheidung  vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16) sprach der BGH den „Schwiegereltern“ einen Anspruch auf Rückzahlung eines geschenkten Geldbetrages gegen den Ex-Freund ihrer Tochter nach der Trennung des Paars zu.  Der X. Zivilsenat hat damit die BGH-Rspr. zu Rückforderungsansprüchen bei Schwiegerelternschenkungen nach Scheitern einer Ehe auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen. Zudem äußerten sich die obersten Richter in einem „obiter dictum“ zu der Frage der anteiligen Kürzung des Rückforderungsanspruchs – unter Abweichung von der Ansicht der Vorinstanz.

I. Sachverhalt

Der Beklagte lebte seit dem Jahr 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin kaufte er im Jahr 2011 eine Immobilie zum gemeinsamen wohnen. Die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten wandten ihrer Tochter und ihm Geldbeträge in Höhe von insgesamt über 100.000 Euro zur Finanzierung des Eigenheims zu. Nur knapp 2 Jahre nach dieser Zuwendung trennte sich das Paar endgültig. Infolgedessen forderten Die Eltern  die Hälfte des Betrags von dem ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter zurück.

II. Rückforderungsanspruch gemäß §§ 516 I, 313 III, 346 I BGB

Die Zuwendung des Geldbetrags erfolgte ohne dass eine Gegenleistung geschuldet wurde. Die Geldhingabe führte zu einer Bereicherung des Beklagten und einer dauerhaften Vermögensminderung der „Schwiegereltern“. Die Voraussetzungen einer Schenkung liegen daher vor. Auch auf Schenkungsverträge sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anwendbar. Zwar bestehen im Schenkungsrecht spezielle Anspruchsgrundlagen für eine Rückforderung wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 527 BGB), Verarmung (§ 528 BGB) und groben Undanks (§ 530 BGB) vorgesehen. Diese sperren jedoch nicht den Rückgriff auf § 313 BGB. Vielmehr ist anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkungsrechts liegt (so schon BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06). Liegen die Voraussetzungen des § 313 III BGB vor, so kann der Schenker nach §§ 516 I, 313 III, 346 I BGB Rückgabe verlangen.

III. Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Trennung schon nach kurzer Zeit

Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Die Schenkung eines Grundstücks oder eines Geldbetrags zum Erwerb eines Grundstücks von Seiten der Schwiegereltern erfolge typischerweise in der Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten jedenfalls für einige Dauer gemeinsam genutzt. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass von einem gemeinsamen Bewohnen bis zum Tod eines der Partner ausgegangen werde, jedoch dass die Immobilie für eine nicht nur kurzfristige Zeit als räumliche Grundlage des Paares diene. Dies sei für den Beschenkten Lebenspartner auch erkennbar gewesen. Die Trennung bereits nach weniger als zwei Jahren begründet daher den Wegfall der Geschäftsgrundlage „Fortbestand der Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit“.

IV. Unzumutbarkeit für Schenker

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage allein rechtfertigt jedoch noch nicht zum Rücktritt nach § 313 III BGB. Vielmehr muss dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar sein. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, wobei die zur Schweigerelternschenkung herangezogenen Kriterien wie die Beziehungsdauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung und die Frage, inwieweit der mit der Schenkung erfolgte Zweck erreicht wurde, heranzuziehen sind. Denn die Interessenlage bei einer Schenkung von „Schwiegereltern“ an Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist vergleichbar mit derjenigen bei echten Schwiegerelternschenkungen vergleichbar. Anhand dieser Kriterien erachtete der BGH das Festhalten am unveränderten Vertrag als unzumutbar. Nach der Systematik des § 313 BGB ist zwar vorrangig eine Vertragsanpassung nach § 313 I BGB vorgesehen. Da aber auch eine Vertragsanpassung den „Schwiegereltern“ nicht zugemutet werden kann, besteht das Rücktrittsrecht nach § 313 III BGB.  In einer Klausur sollte um Systemverständnis zu zeigen hier sauber geprüft und auf die verschärften Anforderungen des § 313 III BGB gegenüber § 313 I BGB eingegangen werden.

V. Keine anteilige Kürzung

Insbesondere besteht der Rückforderungsanspruch in voller Höhe und nicht nur anteilig. Die Vorinstanz OLG Brandenburg (Urteil vom 26.10.2016 – 4 U 159/15) hatte noch den Anspruch anteilig gekürzt mit der Begründung, durch den Zeitraum, in dem die Tochter das Grundstück bewohnte, sei der Zweck der Schenkung teilweise erreicht. Diesen Ansatz teilte der BGH jedoch nicht. Denn es liege fern, dass die schenkenden „Schwiegereltern“ die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote gemindert hätten, wenn sie die tatsächliche, nur kurze Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätten. Stattdessen hätten sie gar keinen Geldbetrag geschenkt. Somit ist auch der volle Betrag zurückzuzahlen.

VI. Fazit

Auch im Falle einer bloßen Lebensgemeinschaft statt einer Ehe kann eine Schenkung der „Schwiegereltern“ also nach §§ 516 I, 313 III, 346 I BGB zurückgefordert werden, wenn sie wie im Falle der Schenkung einer Immobilie oder eines Geldbetrages zum Erwerb einer Immobilie erkennbar auf der Vorstellung beruht, die Lebensgemeinschaft werde zwar ggf. nicht ewig, jedoch für eine nicht nur kurze Zeit fortbestehen, diese tatsächlich aber bereits nach kurzer Zeit endet. Regelmäßig ist dann ein festhalten am Schenkungsvertrag nicht zumutbar.

In solchen Konstellationen kann auch eine Kondiktion wegen Zweckverfehlung nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen und sollte daher in einer Klausur jedenfalls kurz angesprochen werden. Denn nach der Rspr. ist die „condictio ob rem“ neben § 313 BGB anwendbar (nach einer verbreiteten Literaturansicht jedoch von dem spezielleren § 313 BGB verdrängt). In der Regel scheitert ein solcher Anspruch aber an einer fehlenden Zweckabrede iSd. § 812 I 2 Alt. 2 BGB. Denn anders als im Rahmen des § 313 BGB reicht hier keine Erkennbarkeit des Zwecks. Erforderlich für eine Zweckabrede ist positive Kenntnis des Vertragspartners (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06).

 

 

 

Tobias Vogt

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn; ehemalige Tätigkeit am Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit bei Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M.; derzeit Rechtsreferendar am LG Bonn.

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