5.02.2010

BGH: Keine unbenannten Zuwendungen bei Geschenken der Schwiegereltern

Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten

Schenkungen zwischen Ehegatten werden regelmäßig als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt. Solche Zuwendungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Bei unbenannten Zuwendungen ist das Schenkungsrecht, insb. die Rückforderungsansprüche nach §§ 528 ff. BGB nicht anwendbar; es handelt sich um ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art.

Eine unbenannte Zuwendung wird allein geleistet, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Werden dagegen weitere Zwecke verfolgt, beispielsweise die Schaffung gemeinschaftlicher Vermögenswerte, handelt es sich nicht um eine solche Zuwendung.

Sofern die Ehe scheitern sollte, kann eine Rückforderung nur unter den strengen Anforderungen von § 313 BGB erfolgen (Störung der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrag sui generis). Meist wird eine Rückforderung hier aber am normativen Element (Zumutbarkeit) scheitern, da eine Rückabwicklung in Ehesachen über die differenzierten Regeln des Zugewinnausgleichs gelöst werden sollen. Nur im Ausnahmefall einer groben Unbilligkeit ist unabhängig vom Zugewinnausgleich eine Rückforderung möglich.

Zuwendungen der Schwiegereltern

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH wurden Zuwendungen der Schwiegereltern ebenso wie unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten behandelt. Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert.

Solch eine Zuwendung sei nunmehr als Schenkung und nicht mehr als ein den unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Entsprechend den obigen Erörterungen konnten die Schwiegereltern nach der damaligen Rechtsprechung ihre Zuwendungen an das Ehepaar grundsätzlich nicht nach §§ 346 I, 313 III BGB zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Der BGH löste den Fall im Rahmen des Schenkungsrechts allerdings nicht über §§ 528 ff. BGB, sondern auch über die Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen besteht regelmäßig darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer (je nach Einzelfall zumindest partiellen) Rückabwicklung eröffnet ist.

Die Rückabwicklung der Schenkung hat nach dem BGH im Gegensatz zu unbenannten Zuwendungen grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Man kann hier also nicht wie bei unbenannten Zuwendungen im Rahmen des normativen Elements mit dem Zugewinnausgleich als vorrangiger Bestimmung argumentieren.

Der BGH weist allerdings darauf hin, dass regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.

Die Lösung des BGH überzeugt. Die Intention einer Schenkung der Schwiegereltern erfolgt regelmäßig nicht, um das eheliche Zusammenleben zu fördern, sondern um ihrem Kind eine monetäre Förderung zukommen zu lassen. Aufgrund der Einschränkungen in Bezug auf die Höhe des Anspruchs ergibt sich nach dem BGH aber in der Regel keine komplette Rückabwicklung der Schenkung i.S.v. §§ 346 I, 313 III. Es besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung der Schenkung nach § 313 I. Die überbezahlte Leistung kann in diesem Fall m.E. nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes durch die Vertragsanpassung).

Examensrelevanz

Diese Problematik ist unwahrscheinlich examensrelevant. Das neue Urteil des BGH muss man kennen. Wenn eine solche Konstellation abgefragt wird, kann man ohne Kenntnis der Rechtsprechung kaum einen Blumentopf gewinnen.

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Kommentare

es ist früh am morgen; christoph hab ichs richtig verstanden?

früher: Wie Zuwendungen unter Ehegatten: Rückabwicklung über Zugewinnausgleich.

Geschäftsgrundlage: Dem eigenen Kind einen Vermögenswert zu zubilligen; nicht die Förderung der Gemeinschaft als solche.
Hypothetisches Element: Hätten quantitativ weniger geleistet; nur bis zu dem Zeitpunkt in dem auch das eigene Kind partizipiert.
Normativ: Wegfall der GG (Partizipationsmöglichkeit) kommt nicht aus der Sphäre der Schwiegereltern.

aus Sicht der Schwiegereltern: §§ 313 I, 516 Anspruch auf Anpassung des Vertrages

&

Rückforderung § 812 I s. 2 1.alt

Soweit ich deinen Ausführungen folgen kann, ist alles richtig, was du sagst.

Beim normativen Element muss man halt darauf abstellen, dass es sich gerade nicht mehr um unbenannte Zuwendungen handelt, sondern um eine normale Schenkung. Bei einer normalen Schenkung gelten die allgemeinen Grundsätze der Risikoverteilung, wohingegen bei unbenannten Zuwendungen eine Rückabwicklung regelmäßig unzulässig ist, da dies primär über die Regeln des Zugewinnausgleichs erfolgen soll.

allet palletti :O)

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