Ein Urteil, das vor allem Referendare betrifft: Mit heute veröffentlichtem Urteil (13.12.2011 – VI ZR 177/10) hat der BGH seine Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen weiterentwickelt. Der amtliche Leitsatz lautet:
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
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