BGH: Inhalt des PfÜB bei Kontosaldenpfändung – statthafter Rechtsbehelf
Und noch eine Entscheidung, die Referendare interessieren dürfte: Der BGH (Beschl. v. 9.2.2012 – VII ZB 49/10) hat eine Leitsatzentscheidung dazu gefällt, wie der PfÜB bei einer Pfändung positiver Kontosalden als auch eines dem Schuldner von der Bank eingeräumten Kredits auszusehen hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Schuldner zustehen. Hier die Leitsätze:
a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.
b) Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.
c) Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.
Auch diese Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
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