BGH: Haftung des Bahnverkehrsunternehmens für verkehrssichere Bahnsteige
Der BGH hat entschieden (Urt. v. 17.1.2012 – X ZR 59/11), dass ein Bahnverkehrsunternehmen (fährt die Züge) nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB für Schäden haftet, die einem Fahrgast dadurch entstehen, dass das für die Wartung der Bahnsteige zuständige Bahninfrastrukturunternehmen (betreibt die Bahnhöfe) seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. Das Bahninfrastrukturunternehmen sei Erfüllungsgehilfe des Bahnverkehrsunternehmens. Letzterem sind deshalb nach Ansicht des X. Senats die Pflichtverletzung und das Verschulden des Bahninfrastrukturunternehmens über § 278 BGB zuzurechnen. In dem zugrunde liegenden Fall war ein Fahrgast wegen Eisglätte auf einem Bahnsteig ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz verletzt. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
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