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BGH: Haftung der Reparaturwerkstatt bei Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften des Herstellers

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26. Juli 2009 | von Christoph Werkmeister
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Zu BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 164/08:

Eine Fachfirma muss Schadensersatz zahlen, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften eines Herstellers nicht beachtet. Nach diesem Urteil gilt dies sogar dann, wenn die entsprechenden Wartungsvorschriften nicht für die Werkstatt zugänglich waren.

Problemaufriss

Das Problem, das sich hier stellt, gilt es im Rahmen der Pflichtverletzung bei einem Schadensersatzanspruch im Rahmen des Werkvertragsrechts zu diskutieren. Sofern man der Meinung des BGH hier folgt, handelt es sich bereits um eine leistungsbezogene Pflichtverletzung, so dass die Reperatur, die den Herstellervorgaben nicht gerecht wird, bereits mangelhaft ist, obwohl eigentlich die anerkannten Regeln der Technik beachtet worden sind. Das Werk ist nach dem BGH selbst dann als mangelhaft anzusehen, wenn die Herstellervorgaben für den Werkunternehmer nicht zugänglich waren.

Ob dann tatsächlich ein Schadensersatzanspruch bestehen soll, hängt dann aber noch vom Vertretenmüssen des Werkunternehmers ab. Der BGH hat hier klargestellt, dass kein Vertretenmüssen vorliegt, wenn der Werkunternehmer nicht vom Hersteller auf diese Vorgaben aufmerksam gemacht wurde. Es gilt hier also jeweils im Einzelfall eine Haftung für die eigene Fahrlässigkeit oder für die Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen festzustellen. Für diese Frage hat der BGH wertungsoffen keine festen Vorgaben gemacht, so dass es hier weiterhin auf Wertungsebene abzuwägen gilt.

Interessant war hier, dass das Werk – also die Reperatur – bereits als mangelhaft eingestuft worden ist. Es wäre ebenso verrtetbar gewesen, das Außerachtlassen der Herstellervorgaben als Nebenpflichtverletzung zu werten. Im Ergebnis macht eine solche Unterscheidung aber jedenfalls bei der Geltendmachung eines Schadensersatzes neben der Leistung keinen Unterschied.

Examensrelevanz

Die examensrelevanz der Entscheidung ist als sehr hoch einzustufen, da hier bei jedem Prüfungspunkt im Rahmen der Werkvertraglichen Schadensersatzansprüche Probleme und Argumentation untergebracht werden können. Des Weiteren fällt auf, dass das Werkvertragsrecht wegen dem Ausbleiben von maßgeblichen Leitentscheidungen von den Prüfungsämtern (vor allem im Vergleich zum Kaufrecht) eher stiefmütterlich behandelt wird. Deswegen werden sicher viele Prüfer diese Entscheidung nutzen wollen, um auch mal wieder das Werkvertragsrecht abprüfen zu können.

Der Vorteil am Werkvertragsrecht für den Studenten ist bisweilen, dass die Struktur dem wohl bekannten Kaufrecht sehr ähnlich ist. Also keine Angst, wenn ihr mit solch einer Klausur konfrontiert werdet – die Systematik des Gesetzes ist bei Kenntnis des Kaufrechts selbsterklärend.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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