Das Erbrecht läuft nicht allzu häufig im Examen, weil die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sich häufig nicht für eine Klausur eignen. Der BGH (Beschl. v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11) hat jetzt aber eine Entscheidung getroffen, die man sich in der Vorbereitung auf das erste und das zweite Examen einmal genauer ansehen sollte. Hier der Leitsatz:
Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung.
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