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BGH: Ersatzfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

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06. September 2013 | von Jennifer Eggenkämper
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Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 15.05.2013 (XII ZB 107/08) mit der Frage befasst, ob Detektivkosten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits ersatzfähig sind. Kosten, die im Rahmen der Beschaffung von Beweismitteln entstehen, können grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören, wenn die Beweismittel im Prozess verwertet werden können.

I. Sachverhalt

Der Kläger wurde rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an seine Ex-Frau verurteilt. Die Ex-Frau hat in jenem Verfahren behauptet, die Beziehung, die sie zu einem anderen Mann unterhalten hatte, sei beendet. Zwischenzeitlich hat sie die Beziehung allerdings wieder aufgenommen. Daraufhin hat der Kläger zur Vorbereitung einer Abänderungsklage einen Detektiv damit beauftragt herauszufinden, ob die Beklagte mit dem anderen Mann eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB unterhält, welche zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen kann. Zu diesem Zweck brachte der Detektiv an dem Fahrzeug der Beklagten heimlich einen GPS-Sender an und überwachte damit ihre Fahrten. Mittels der so gewonnenen Daten wurde ein umfassendes personenbezogenes Bewegungsprofil der Beklagten erstellt und dadurch festgestellt, dass sie eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhält.

Vorprozessual hat die Beklagte noch abgestritten, dass die Voraussetzungen für den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs vorlägen. Im darauffolgenden Abänderungsverfahren erkannte sie den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. Ihr wurden die Kosten des Verfahrens im Urteil auferlegt.

Im darauffolgenden Kostenfestsetzungsverfahren war zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte auch die Detektivkosten zu tragen hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg lehnte die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ab. Dagegen legte der Kläger Rechtsbeschwerde ein.

II. Entscheidung

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Zu den zu erstattenden Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens entstehen. Dazu zählen auch Detektivkosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln sei dies der Fall, wenn die Beweismittel im Prozess verwertet werden können. Daran fehle es hier jedoch. Durch den Einsatz des GPS-Senders wurde ein umfassendes Bewegungsprofil der Klägerin erstellt. Dies stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Es sei anhand des Einzelfalles im Wege einer Güter- und Interessenabwägung zu beurteilen, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in dieses Recht hinzunehmen sei. Das Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse an der Sicherung von Beweismitteln für zivilrechtliche Ansprüche genügen nicht. Es müssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die ein Interesse an der Beweiserhebung begründen. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage i.S.d. § 32 StGB oder § 227 BGB befinde. Ob eine solche Situation hier im Hinblick auf einen (versuchten) Prozessbetrug der Beklagten i.S.d. § 263 StGB gegeben sei, könne dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon müsse ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig sein. An der Verhältnismäßigkeit fehle es vorliegend aber. Es wäre ausreichend gewesen, die Beklagte punktuell persönlich zu beobachten. Auch dabei wäre die sie zwar teilweise Objekt der Beobachtung gewesen. Jedoch wäre ihr Persönlichkeitsrecht dadurch nicht in stärkerem Maße beeinträchtigt worden, als dies ohnehin bei der Bewegung im öffentlichen Raum geschehe. Denn niemand könne einen allgemeinen Schutz davor verlangen, auf öffentlichen Wegen durch andere beobachtet zu werden.

III. Fazit

Generell sind also auch Detektivkosten ersatzfähig, die zur Vorbereitung eines Rechtsstreits entstehen. Hierzu gehören jedoch nicht solche Kosten, die zur Erlangung von Beweismitteln entstanden sind, die im Prozess nicht verwertet werden können, wie etwa die Kosten, die durch die Überwachung mittels eines GPS-Gerätes entstanden sind. Im Übrigen ist eine GPS-Überwachung von Personen sogar strafbar (BGH, Urteil vom 4.06.2013, 1 StR 32/13).

1. Verwertbarkeit von rechtswidrig geschaffenen oder erlangten Beweismitteln

Rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel sind im Zivilprozess nicht stets unverwertbar (Bsp.: Großer Lauschangriff). Die Verwertbarkeit richtet sich nach einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall. Dabei ist zu beachten, dass dem Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege hohe Bedeutung zukommt. Darüber hinaus sind die Gerichte gehalten, die von der beweisbelasteten Partei angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Es müssen jedoch über das Interesse an der Zivilrechtspflege hinaus weitere Aspekte hinzutreten, um das Interesse an der Beweisverwertung trotz der eigentlichen Unverwertbarkeit als schutzbedürftig einstufen zu können. Allein das Interesse an der Sicherung eines Beweismittels reicht nicht aus (BVerfG NJW 2002, 3619; BVerfG NJW 2007, 753).

2. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Verwertbarkeit der durch das GPS-System gewonnenen Daten im Prozess scheiterte im vorliegenden Fall daran, dass die Erstellung eines Bewegungsprofils der Ex-Frau einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Da die technischen Möglichkeiten der Datenerfassung und –verarbeitung ständig erweitert werden, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung immer wieder ein aktuelles Thema (z.B. Videoüberwachung in Innenstädten, GPS-Überwachung und Handy-Ortung).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wird aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Es schützt die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das erste Mal hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Volkszählungsurteil anerkannt (Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a).

Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf zu seiner Rechtfertigung stets einer gesetzlichen Grundlage. Es ist eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle vorzunehmen.

 

Jennifer Eggenkämper

Studium in Trier, Bonn und Köln, derzeit Referendarin am Landgericht Aachen.

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