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BGH: Brandneues zur Beweislastumkehr nach § 476 BGB

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12. Oktober 2016 | von Tom Stiebert
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Das „neue“ Schuldrecht ist zwar dabei, den Kinderschuhen langsam zu entwachsen, dennoch bestehen noch an vielen Stellen Unklarheiten, die für eine Examensklausur prädestiniert sind. Besonders relevant ist in diesem Kontext die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB. Der BGH hat nun in einem aktuellen Urteil (BGH v. 12.10.2016 –  VIII ZR 103/15) als Reaktion auf ein Urteil des EuGH (EuGH v. 04.06.2015 – C-497/13 – Faber) eine Neujustierung seiner Rechtsprechung vorgenommen, der tatsächlich das Prädikat „extrem examensrelevant“ verliehen werden kann.

I. Die Vorgeschichte

Die Norm des § 476 BGB postuliert in vermeintlicher Klarheit:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Dennoch birgt die Regelung eine Vielzahl von Problemen. Insbesondere ist umstritten, wann das Auftreten eines Sachmangels anzunehmen ist und wann eine Unvereinbarkeit eines solchen Mangels mit der Art der Sache vorliegt. Besondere Bedeutung hat für diese Regelung auch das Unionsrecht. Der Beweislastumkehr liegt die Regelung in Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG zugrunde, die bestimmt:

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.
 Neuerungen resultierten dann aber aus dem Urteil des EuGH in der Rs. Faber (EuGH v. 04.06.2015 – C-497/13 ). Der Gerichtshof stellte hier fest, dass die Beweislastumkehr in folgenden Konstellationen greift:
„wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist.“
Es genügt aus Sicht des EuGH also, dass sich irgendein Mangel innerhalb von 6 Monaten zeigt. Ein Ausschluss dieses Anspruchs ist nur dann möglich, wenn
„der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.“
Die Beweislastumkehr ist also nach dem EuGH recht weitgehend.
II. Das Urteil des BGH
In Umsetzung dieser Entscheidung (richtlinienkonforme Auslegung) hatte der BGH nun folgenden Fall zu entscheiden:
1. Sachverhalt
Der Kläger (Verbraucher) kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 Euro. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.
Streitig war in rechtlicher Hinsicht, ob eine Anwendung des § 476 BGB geboten war, da die Fehlerhaftigkeit an sich (also Fehler an der Schaltung) bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hatte. Unklar – und vom Kläger nicht bewiesen – war, ob die Fehler auf eine zwischenzeitlich eingetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers durch Bedienfehler zurückzuführen seien, oder ob der Freilauf schon bei der Übergabe des Fahrzeugs mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben. Beides konnte durch einen Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden.
2. Lösung des BGH
Anstelle einer klausurmäßigen Lösung – bei der natürlich noch eine Vielzahl von zusätzlichen Problemen eingebaut werden könnte (Vertragsschluss; Verbrauchereigenschaft; Fristsetzung; Gewährleistungsausschluss; Besonderheiten Gebrauchtfahrzeug) soll hier allein die Frage der Anwendbarkeit des § 476 BGB diskutiert werden. Zu behandeln wäre diese Frage im Rahmen des Prüfungspunktes „Mangel bei Gefahrübergang“.
a) Bisherige Rechtsprechung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH würde die Beweislastumkehr einen solchen Fall nicht erfassen, da gerade nicht klar sei, ob überhaupt beim Gefahrübergang ein Mangel vorgelegen habe und für eine solche Konstellation § 476 BGB nicht greife. Der eigentliche Mangel (Schaltungsschaden) lag offensichtlich nicht vor; hinsichtlich eines Grundmangels besteht hingegen Unklarheit.
Denn nach der Rechtsprechung des BGH begründe diese Vorschrift lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dahin, dass ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Sie gelte dagegen nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Wenn daher – wie hier – bereits nicht aufklärbar sei, dass der eingetretene Schaden auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstands zurückzuführen sei, gehe dies zu Lasten des Käufers.
b) Neue Rechtsprechung
Diese Rechtsprechung gibt der BGH nun auf. Hinsichtlich zweier unterschiedlicher Punkte muss der BGH dem EuGH nun Tribut zollen: Geändert wird zunächst die Darlegungs-und Beweislast des Käufers im Rahmen des § 476 BGB. Es genügt nunmehr
lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspreche, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB lässt der BGH nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelinge, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) gezeigt habe.
Dagegen müsse der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen sei, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers falle.
Es genügt also, wenn der Käufer das Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten darlegt und beweist. Unerheblich ist auch, wenn dieser Mangel an sich bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen haben konnte. Der Nachweis eines sog. latenten Mangels entfällt damit:
Danach komme dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB fortan auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Damit werde der Käufer – anders als bisher von der BGH-Rechtsprechung gefordert – des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel habe.
Die Beweislast wird damit stärker als bisher auf den Verkäufer verschoben; der Schutz des Verbrauchers wird gestärkt. Umgekehrt wird der Entlastungsbeweis des Verkäufers erschwert. Unsicherheiten, ob der Mangel als Grundmangel also schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe, oder später durch einen Fehler des Käufers eingetreten sei, trägt also der Verkäufer:
Er habe also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt habe und ihm damit nicht zuzurechnen sei. Gelinge ihm diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greife zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben sei, also letztlich ungeklärt geblieben sei, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag.
Alternativ kann der Verkäufer zur Entlastung auch beweisen, dass der Mangel nicht auf einem bei Gefahrübergang vorliegenden Grundmangel beruhen könne:
Daneben verbleibe dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB am Ende).
Insofern würde im hiesigen Fall die Beweislastumkehr greifen, sodass die Mängelgewährleistungsrechte einschlägig sind.
III. Examensrelevanz
Mit dem Begriff Examensgarantie sollte sehr vorsichtig umgegangen werden – für diesen Fall trifft er aber zu. Der Fall wird sicher im Examen laufen und gehört wohl schon in naher Zukunft zum juristischen Einmaleins. Ein sauberes Arbeiten ist hier zwingend erforderlich, um die geänderten Grundsätze herauszustellen. Auch mit der Wiederlegung der Vermutung sollte sich näher beschäftigt werden.

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DWF Germany in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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  • DiogenesVS

    Prof. Lorenz feiert heute…

  • Michael

    Ist es nicht aber fraglich, darüber in irgendeiner Weise einen Streit in der Klausur zu eröffnen? Aufgrund der Bindungswirkung des EuGH ex tunc wäre eine nähere Befassung doch schon fast contraproduktiv, weil nicht zielführend.

  • Tom Stiebert

    Absolut – eine Darstellung als e.A./a.A. halte ich in diesem Kontext auch für verfehlt – eben weil es den Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gibt. Dennoch werden sicherlich viele Klausurersteller ein befassen mit der Thematik – und den unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten – wünschen. Ich würde dann eher dazu raten, die bisherige Sicht darzustellen und dann sagen, daran kann nicht festgehalten werden, wegen neuer Rechtsprechung des EuGH, die auch im deutschen Recht – im Rahmen der Auslegung – beachtet werden kann.

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