BGH zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten
Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige, die meisten aber zu einem erschwinglichen Preis. Einige bieten sogar eine „Mustervertrags-Flatrate“ an. Da stellt sich für den Laien die Frage: „Warum sollte ich einen Rechtsanwalt z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertrages für einen PKW beauftragen, wenn es doch im Internet dafür schon Musterverträge gibt und das deutlich günstiger?“ Warum dies manchmal doch problematisch werden kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.2.2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft solch ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (in diesem Fall von einer Versicherung).
Sachverhalt
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als „Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen“ gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:
„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.
Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.
Entscheidung / Lösung
Es könnte sich bei dem Vertragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handeln. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Bei dem Vertragsmuster der Versicherung handelte es sich um eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Fraglich ist jedoch, ob hier die Verkäuferin dem Käufer diese bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Der BGH führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:
„In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.“
Somit hat nach BGH die Verkäuferin dem Käufer die vorformulierten Vertragsbedingungen bei Abschluss des Vertrages nicht gestellt. Es liegen mithin keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB vor.
Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten. Da hier jedoch AGB Recht nicht einschlägig ist, hat die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Somit hatte auch die Revision des Klägers keinen Erfolg.
Examensrelevanz
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder beliebter Gegenstand im Examen. Die aktuellen Entscheidungen aus den letzten Monaten zu diesem Thema (siehe dazu rechts in der Kategorie AGB-Recht) sollte man zumindest einmal gelesen haben. Ein Prüfschema zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Ihr hier.
Wieder einmal von euch sehr gut aufbereitet. Weiter so!