
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
		>
<channel>
	<title>Kommentare zu: BGH: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar</title>
	<atom:link href="http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/</link>
	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
	<lastBuildDate>Fri, 10 Feb 2012 10:00:29 +0000</lastBuildDate>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
	<item>
		<title>Von: Nina</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1501</link>
		<dc:creator>Nina</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Oct 2010 08:04:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1501</guid>
		<description>Hallo allerseits, 
mal ne Frage: Wieso wird Mittäterschaft angenommen?? Reicht der gegebene Ratschlag vom Anwalt aus, um einen Tatplan und auch einen Tatbeitrag anzunehmen?? Soweit ich bisher nämlich in dem Kommentaren gelesen habe, werden Ratschläge eher als Beihilfe § 27 angesehen. 
Hoffe ihr könnt mir da etwas Klarheit geben!

LG</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo allerseits,<br />
mal ne Frage: Wieso wird Mittäterschaft angenommen?? Reicht der gegebene Ratschlag vom Anwalt aus, um einen Tatplan und auch einen Tatbeitrag anzunehmen?? Soweit ich bisher nämlich in dem Kommentaren gelesen habe, werden Ratschläge eher als Beihilfe § 27 angesehen.<br />
Hoffe ihr könnt mir da etwas Klarheit geben!</p>
<p>LG</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: chris</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1378</link>
		<dc:creator>chris</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 14:12:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1378</guid>
		<description>Vielen Dank für die schnelle Antwort:-)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Vielen Dank für die schnelle Antwort:-)</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Mon!que</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1377</link>
		<dc:creator>Mon!que</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 13:11:25 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1377</guid>
		<description>Ja, ist er. Steht im Urteil des BGH genauso da.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, ist er. Steht im Urteil des BGH genauso da.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: chris</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1376</link>
		<dc:creator>chris</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 16:51:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1376</guid>
		<description>Hi, aber ist es denn nicht so, dass man mit dem §216 sowieso nicht durchkommen kann, da in der Prüfung der objektive Tatbestand des §212 verlangt wird? 
Daraufhin hätte ich noch eine Frage, die mich beschäftigt. Ist der Anwalt nun durch die Einwilligung des Opfers in einer Prüfung der Mittäterschaft gerechtfertigt? Denn die Handlung gemäß des versuchten Totschlages der Tochter war es ja. 

Ps:Danke für die vorangegangenen Erläuterungen...Wirklich hilfreich</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hi, aber ist es denn nicht so, dass man mit dem §216 sowieso nicht durchkommen kann, da in der Prüfung der objektive Tatbestand des §212 verlangt wird?<br />
Daraufhin hätte ich noch eine Frage, die mich beschäftigt. Ist der Anwalt nun durch die Einwilligung des Opfers in einer Prüfung der Mittäterschaft gerechtfertigt? Denn die Handlung gemäß des versuchten Totschlages der Tochter war es ja. </p>
<p>Ps:Danke für die vorangegangenen Erläuterungen&#8230;Wirklich hilfreich</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Nico</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1365</link>
		<dc:creator>Nico</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 09:23:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1365</guid>
		<description>&quot;Aber vermutlich werden an das ernsthafte Verlangen höhere Anforderungen gestellt als an eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten?&quot;

Das würde ich i.E. auch so sehen, immerhin wird für § 216 eine, der Anstiftung nicht unähnliche Beeinflussung des Täters vorausgesetzt (&quot;Verlangen&quot;, vgl. SK-Joecks, § 216 Rz. 5).Ein bloßes Einverständnis soll gerade nicht ausreichen. Fraglich könnte sein, wie dies auf Patientenverfügungen zu übertragen ist. Möglicherweise kommt es in diesem Bereich auch auf die jeweilige Formulierung der Patientenverfügung an. 

Ansonsten Danke für die umfangreichen Erläuterungen. Wie immer top!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Aber vermutlich werden an das ernsthafte Verlangen höhere Anforderungen gestellt als an eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten?&#8221;</p>
<p>Das würde ich i.E. auch so sehen, immerhin wird für § 216 eine, der Anstiftung nicht unähnliche Beeinflussung des Täters vorausgesetzt (&#8220;Verlangen&#8221;, vgl. SK-Joecks, § 216 Rz. 5).Ein bloßes Einverständnis soll gerade nicht ausreichen. Fraglich könnte sein, wie dies auf Patientenverfügungen zu übertragen ist. Möglicherweise kommt es in diesem Bereich auch auf die jeweilige Formulierung der Patientenverfügung an. </p>
<p>Ansonsten Danke für die umfangreichen Erläuterungen. Wie immer top!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Foolslena</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1359</link>
		<dc:creator>Foolslena</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 16:14:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1359</guid>
		<description>Vielen Dank für eure Kommentare, sehr hilfreich!

Die Beantwortung meiner ersten zwei Fragen scheint sich auch ganz überzeugend aus der Begründung des Urteils des LG Fulda zu ergeben (Rn. 44ff): 

&quot;1) Diese Handlung ist ihm aber im Wege der Mittäterschaft mit der Angeklagten N. N. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.

44 So hatte der Angeklagte N. N. zum einen maßgebliche Tatherrschaft inne, da die Angeklagte N. N. auf seine zeitnahe telefonische Anweisung hin den Versorgungsschlauch durchtrennte. Zudem zerstreute er während des Telefonats unmittelbar vor der Tat noch rechtliche Bedenken der Angeklagten N. N. und ihres Bruders. Beide vertrauten ihm, zumal er seit Monaten in die Angelegenheit involviert war und Gespräche und Schriftwechsel mit der Angeklagten N. N., dem Pflegeheim, dem behandelnden Arzt Dr. N. N. sowie mit dem Vormundschaftsgericht in Bad Hersfeld geführt hatte.

45 Zum anderen handelte er mit Täterwillen. Auch er wollte die Durchführung der Tat. Er hatte als Anwalt von Frau N. N., vertreten unter anderem durch die gesetzliche Betreuerin, die Angeklagte N. N., ein Eigeninteresse, den Willen seiner Mandantin, in Würde sterben zu können, zum Erfolg zu verhelfen.

46 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dieser objektiven Umstände und der Motivation des Angeklagten erweist sich demnach sein Verhalten als mittäterschaftlich.


47 2) Aufgrund des oben unter 1) Gesagten liegt gerade keine bloße Anstiftung gemäß § 26 StGB zum Totschlagsversuch vor, da der Angeklagte N. N. die Tat als eigene wollte und in erheblichem Maße Tatherrschaft ausübte.


48 3) Auch eine Zurechnung des Verhaltens der Angeklagten N. N. im Wege der – wie zunächst angeklagten – mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB scheidet aus. Zwar hat der Angeklagte N. N. bei der Angeklagten N. N. einen Irrtum über das Verbotensein ihrer Handlung ausgelöst und ihr weiteres Verhalten aufgrund seines Einflusses gesteuert. Allerdings hat der Angeklagte N. N. die Angeklagte N. N. nicht bewusst als menschliches Werkzeug missbraucht, da er sich ebenfalls in einem Irrtum über das Verbotensein seines Verhaltens befand, worauf unten unter 4. c) noch näher eingegangen wird. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagte N. N. wegen eines bei ihr vorliegenden unvermeidbaren Verbotsirrtums gem. § 17 S. 1 StGB freigesprochen wurde (vgl. dazu unten unter VI.), da gem. § 29 StGB jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft wird.&quot;


Bliebt die Frage offen, warum nicht § 216 geprüft wurde, zumal die Rspr. ja davon ausgeht das dieser ein eigenständiger, die §§ 211, 212 sperrender, Tatbestand ist und keine bloße Privilegierung. Aber vermutlich werden an das ernsthafte Verlangen höhere Anforderungen gestellt als an eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Vielen Dank für eure Kommentare, sehr hilfreich!</p>
<p>Die Beantwortung meiner ersten zwei Fragen scheint sich auch ganz überzeugend aus der Begründung des Urteils des LG Fulda zu ergeben (Rn. 44ff): </p>
<p>&#8220;1) Diese Handlung ist ihm aber im Wege der Mittäterschaft mit der Angeklagten N. N. gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StGB: T&auml;terschaft">§ 25 Abs. 2 StGB</a> zuzurechnen.</p>
<p>44 So hatte der Angeklagte N. N. zum einen maßgebliche Tatherrschaft inne, da die Angeklagte N. N. auf seine zeitnahe telefonische Anweisung hin den Versorgungsschlauch durchtrennte. Zudem zerstreute er während des Telefonats unmittelbar vor der Tat noch rechtliche Bedenken der Angeklagten N. N. und ihres Bruders. Beide vertrauten ihm, zumal er seit Monaten in die Angelegenheit involviert war und Gespräche und Schriftwechsel mit der Angeklagten N. N., dem Pflegeheim, dem behandelnden Arzt Dr. N. N. sowie mit dem Vormundschaftsgericht in Bad Hersfeld geführt hatte.</p>
<p>45 Zum anderen handelte er mit Täterwillen. Auch er wollte die Durchführung der Tat. Er hatte als Anwalt von Frau N. N., vertreten unter anderem durch die gesetzliche Betreuerin, die Angeklagte N. N., ein Eigeninteresse, den Willen seiner Mandantin, in Würde sterben zu können, zum Erfolg zu verhelfen.</p>
<p>46 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dieser objektiven Umstände und der Motivation des Angeklagten erweist sich demnach sein Verhalten als mittäterschaftlich.</p>
<p>47 2) Aufgrund des oben unter 1) Gesagten liegt gerade keine bloße Anstiftung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 StGB: Anstiftung">§ 26 StGB</a> zum Totschlagsversuch vor, da der Angeklagte N. N. die Tat als eigene wollte und in erheblichem Maße Tatherrschaft ausübte.</p>
<p>48 3) Auch eine Zurechnung des Verhaltens der Angeklagten N. N. im Wege der – wie zunächst angeklagten – mittelbaren Täterschaft gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StGB: T&auml;terschaft">§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB</a> scheidet aus. Zwar hat der Angeklagte N. N. bei der Angeklagten N. N. einen Irrtum über das Verbotensein ihrer Handlung ausgelöst und ihr weiteres Verhalten aufgrund seines Einflusses gesteuert. Allerdings hat der Angeklagte N. N. die Angeklagte N. N. nicht bewusst als menschliches Werkzeug missbraucht, da er sich ebenfalls in einem Irrtum über das Verbotensein seines Verhaltens befand, worauf unten unter 4. c) noch näher eingegangen wird. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagte N. N. wegen eines bei ihr vorliegenden unvermeidbaren Verbotsirrtums gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 S. 1 StGB</a> freigesprochen wurde (vgl. dazu unten unter VI.), da gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StGB: Selbst&auml;ndige Strafbarkeit des Beteiligten">§ 29 StGB</a> jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft wird.&#8221;</p>
<p>Bliebt die Frage offen, warum nicht § 216 geprüft wurde, zumal die Rspr. ja davon ausgeht das dieser ein eigenständiger, die §§ 211, 212 sperrender, Tatbestand ist und keine bloße Privilegierung. Aber vermutlich werden an das ernsthafte Verlangen höhere Anforderungen gestellt als an eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Johannes</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1358</link>
		<dc:creator>Johannes</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 12:26:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1358</guid>
		<description>Hi Foolslena, Nico,

stimmt, es handelt sich um einen Fall des gemeinschaftlichen Totschlages. Vielen Dank für den wichtigen Hinweis.

a) Warum keine mittelbare Täterschaft?

Auch M.E. hätte mittelbare Täterschaft näher gelegen (auch wenn Du anderer Meinung bist Nico). Es wäre hier ohne weiteres möglich gewesen, die G als Werkzeug des P zu betrachten. Das sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befindliche Werkzeug ist ein klassischer Fall der mittelbaren Täterschaft (s. etwa Beck’schOKStGB/Kudlich, 11. Ed. 2010, § 25 Rn. 26). Allerdings ist es – zumindest nach dem BGH – ohne weiteres möglich, auch ohne Beteiligung an der Tatbegehung Mittäter zu sein:

Vgl. etwa BGH v. 21.4.1999  - 5 StR 714–98, NJW 1999, 2449: &quot;Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des BGH  dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, NStZ-RR 1998, NSTZ-RR Jahr 1998 Seite 136 = StV 1998, STV Jahr 1998 Seite 540  m.w. Nachw.). Einer auf einem gemeinsamen Willen beruhenden - arbeitsteilig begangenen - Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit bei Mord nicht entgegen (BGHR StGB § STGB § 25 Abs. STGB § 25 Absatz 2  Tatinteresse 5). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert auch nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen (BGHR StGB § STGB § 25 Abs. STGB § 25 Absatz 2 Mittäter 26).&quot;

Letztlich stellte sich die Frage für den BGH hier nicht, da die Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Einordnung der Täterschaftsform hat. Wenn diese nicht angegriffen wird, gibt es für den BGH keinen Grund, sich damit auseinander zu setzen. Der BGH kann die Tatsachenermittlung und –würdigung der Tatsachengerichte nur auf Verstoß gegen Denkgesetze, Auslegungsgrundsätz oder ähnliches überprüfen.

b) Warum Täter und nicht Anstifter oder Gehilfe?

In der Falllösung hat sich die Frage nicht gestellt, da er mittelbarer Täter war. Ich denke beides wäre vertretbar, zumindest den Gehilfen bekäme man durch. Aber auch hier: es ist eine Frage des Einzelfalls und wenn die Tatsacheninstanz den P als Täter einstuft, dann kann der BGH hiergegen nichts machen. Der BGH kümmert sich um Rechtsfragen und kann nicht eine andere tatsächliche Wertung an die Stelle des Instanzgerichtes setzen.

c) Warum § 212 und nicht § 216 StGB?

Man hätte auch § 216 StGB prüfen können. Angesichts der sehr dürftigen Angaben über die Einwilligung wird man wohl kaum von einem ausdrücklichen und ernsthaften Verlangen sprechen können. Die Problematik der Einwilligung, auf die es hier ankam, hätte sich in gleicher Weise gestellt.

Hinweise zur Urteilsbegründung:

Inzwischen ist die Urteilsbegründung veröffentlicht (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=bf6a4e0c89b189e684d95d9724d2f522&amp;nr=52999&amp;pos=0&amp;anz=1). 

Die Leitsätze sind:

1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusam-menhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09 - LG Fulda

Insbesondere zum Zusammenspiel von §§ 1901a BGB und §§ 216, 228 StGB:

„Im Übrigen ergibt sich schon aus dem grundsätzlich schrankenlosen und die unterschiedlichsten betreuungsrechtlichen Fallgestaltungen erfassenden Wortlaut des § 1901a BGB selbst, dass die Frage einer strafrechtlichen Rechtfertigung von Tötungshandlungen nicht nur als zivil-rechtsakzessorisches Problem behandelt werden kann. Wo die Grenze einer rechtfertigenden Einwilligung verläuft und der Bereich strafbarer Tötung auf Verlangen beginnt, ist, ebenso wie die Frage nach der Reichweite einer eine Körperverletzung rechtfertigenden Einwilligung (§ 228 StGB), eine strafrechts-spezifische Frage, über die im Lichte der Verfassungsordnung und mit Blick auf die Regelungen anderer Rechtsbereiche, jedoch im Grundsatz autonom nach materiell strafrechtlichen Kriterien zu entscheiden ist Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Grenze durch die Regelungen der §§ 1901a ff. BGB nicht verschoben werden (BT-Drucks. 16/8442 S. 9). Die §§ 1901a ff. BGB enthalten aber auch eine verfahrensrechtliche Absicherung für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten, die selbst zu einer Willensäußerung nicht (mehr) in der Lage sind. Sie sollen gewährleisten, dass deren Wille über den Zeitpunkt des Eintritts von Einwilligungsunfähigkeit hinaus gilt und beachtet wird. Diese Neuregelung, die ausdrücklich mit dem Ziel der Orientierungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen wurde, muss unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (vgl. Reus JZ 2010, 80, 83 f.) bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Handlungen berücksichtigt werden.&quot;

Johannes</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hi Foolslena, Nico,</p>
<p>stimmt, es handelt sich um einen Fall des gemeinschaftlichen Totschlages. Vielen Dank für den wichtigen Hinweis.</p>
<p>a) Warum keine mittelbare Täterschaft?</p>
<p>Auch M.E. hätte mittelbare Täterschaft näher gelegen (auch wenn Du anderer Meinung bist Nico). Es wäre hier ohne weiteres möglich gewesen, die G als Werkzeug des P zu betrachten. Das sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befindliche Werkzeug ist ein klassischer Fall der mittelbaren Täterschaft (s. etwa Beck’schOKStGB/Kudlich, 11. Ed. 2010, § 25 Rn. 26). Allerdings ist es – zumindest nach dem BGH – ohne weiteres möglich, auch ohne Beteiligung an der Tatbegehung Mittäter zu sein:</p>
<p>Vgl. etwa BGH v. 21.4.1999  &#8211; 5 StR 714–98, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 2449" target="_blank" title="BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98">NJW 1999, 2449</a>: &#8220;Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des BGH  dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, NStZ-RR 1998, NSTZ-RR Jahr 1998 Seite 136 = StV 1998, STV Jahr 1998 Seite 540  m.w. Nachw.). Einer auf einem gemeinsamen Willen beruhenden &#8211; arbeitsteilig begangenen &#8211; Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit bei Mord nicht entgegen (BGHR StGB § STGB § 25 Abs. STGB § 25 Absatz 2  Tatinteresse 5). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert auch nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen (BGHR StGB § STGB § 25 Abs. STGB § 25 Absatz 2 Mittäter 26).&#8221;</p>
<p>Letztlich stellte sich die Frage für den BGH hier nicht, da die Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Einordnung der Täterschaftsform hat. Wenn diese nicht angegriffen wird, gibt es für den BGH keinen Grund, sich damit auseinander zu setzen. Der BGH kann die Tatsachenermittlung und –würdigung der Tatsachengerichte nur auf Verstoß gegen Denkgesetze, Auslegungsgrundsätz oder ähnliches überprüfen.</p>
<p>b) Warum Täter und nicht Anstifter oder Gehilfe?</p>
<p>In der Falllösung hat sich die Frage nicht gestellt, da er mittelbarer Täter war. Ich denke beides wäre vertretbar, zumindest den Gehilfen bekäme man durch. Aber auch hier: es ist eine Frage des Einzelfalls und wenn die Tatsacheninstanz den P als Täter einstuft, dann kann der BGH hiergegen nichts machen. Der BGH kümmert sich um Rechtsfragen und kann nicht eine andere tatsächliche Wertung an die Stelle des Instanzgerichtes setzen.</p>
<p>c) Warum § 212 und nicht <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a>?</p>
<p>Man hätte auch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a> prüfen können. Angesichts der sehr dürftigen Angaben über die Einwilligung wird man wohl kaum von einem ausdrücklichen und ernsthaften Verlangen sprechen können. Die Problematik der Einwilligung, auf die es hier ankam, hätte sich in gleicher Weise gestellt.</p>
<p>Hinweise zur Urteilsbegründung:</p>
<p>Inzwischen ist die Urteilsbegründung veröffentlicht (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=bf6a4e0c89b189e684d95d9724d2f522&#038;nr=52999&#038;pos=0&#038;anz=1" rel="nofollow">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=bf6a4e0c89b189e684d95d9724d2f522&#038;nr=52999&#038;pos=0&#038;anz=1</a>). </p>
<p>Die Leitsätze sind:</p>
<p>1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§ 1901a BGB</a>) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.</p>
<p>2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.</p>
<p>3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusam-menhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.</p>
<p>BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 454/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 StR 454/09</a> &#8211; LG Fulda</p>
<p>Insbesondere zum Zusammenspiel von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§§ 1901a BGB</a> und §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">216</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html" target="_blank" title="&sect; 228 StGB: Einwilligung">228 StGB</a>:</p>
<p>„Im Übrigen ergibt sich schon aus dem grundsätzlich schrankenlosen und die unterschiedlichsten betreuungsrechtlichen Fallgestaltungen erfassenden Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§ 1901a BGB</a> selbst, dass die Frage einer strafrechtlichen Rechtfertigung von Tötungshandlungen nicht nur als zivil-rechtsakzessorisches Problem behandelt werden kann. Wo die Grenze einer rechtfertigenden Einwilligung verläuft und der Bereich strafbarer Tötung auf Verlangen beginnt, ist, ebenso wie die Frage nach der Reichweite einer eine Körperverletzung rechtfertigenden Einwilligung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html" target="_blank" title="&sect; 228 StGB: Einwilligung">§ 228 StGB</a>), eine strafrechts-spezifische Frage, über die im Lichte der Verfassungsordnung und mit Blick auf die Regelungen anderer Rechtsbereiche, jedoch im Grundsatz autonom nach materiell strafrechtlichen Kriterien zu entscheiden ist Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Grenze durch die Regelungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§§ 1901a ff. BGB</a> nicht verschoben werden (BT-Drucks. 16/8442 S. 9). Die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§§ 1901a ff. BGB</a> enthalten aber auch eine verfahrensrechtliche Absicherung für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten, die selbst zu einer Willensäußerung nicht (mehr) in der Lage sind. Sie sollen gewährleisten, dass deren Wille über den Zeitpunkt des Eintritts von Einwilligungsunfähigkeit hinaus gilt und beachtet wird. Diese Neuregelung, die ausdrücklich mit dem Ziel der Orientierungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen wurde, muss unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (vgl. Reus JZ 2010, 80, 83 f.) bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Handlungen berücksichtigt werden.&#8221;</p>
<p>Johannes</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Nico</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1356</link>
		<dc:creator>Nico</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 10:27:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1356</guid>
		<description>Hi, deine Fragen lassen sich m.E. wie folgt beantworten:
a) Mittelbare Täterschaft kommt hier schon nicht im Betracht, da dem Anwalt die notwendige &quot;beherrschende Rolle&quot; bei der Tatverwirklichung (sei es durch überlegenes Wissen oder Wollen) fehlt. Zu diesem Ergebnis werden wohl beide hierzu vertretenen Theorien kommen. Anprüfen wäre aber m.E. nicht völlig verkehrt.

b) Die Anstiftung zeichnet sich dadurch aus, dass der Hintermann auf den Haupttäter in der Weise einwirkt, dass bei diesem ein Tatentschluss hervorgerufen wird. Laut Sachverhalt bestand bei Frau G. bereits der generelle Wunsch, das Sterben ihrer Mutter zu ermöglichen, lediglich das Ob und Wie sollte durch Rat des Anwalts geklärt werden. Jedenfalls lag schon ein &quot;Sterbehilfeversuch&quot; der G vor. In diesem Zusammenhang scheint es daher passender, die Handlungen der beiden von vornherein als ein &quot;planvolles Zusammenwirken&quot; einzuordnen und auf das Anstiftungsproblem gar nicht erst einzugehen, da beide jedenfalls &quot;arbeitsteilig&quot; (qualifzierter Rechtsrat + Ausführungshandlung der G) vorgegangen sind.

c) Eine Frage, die ich mir gestern auch schon zusammen mit  einer Kommilitonin gestellt habe. Das Urteil gibt darüber keine Auskunft. Ich habe jedenfalls schon Klausurlösungen gesehen, die das Problem der Sterbehilfe im objektiven Tatbestand des § 216 StGB (&quot;Tötung&quot;) einordnen.

Grüße</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hi, deine Fragen lassen sich m.E. wie folgt beantworten:<br />
a) Mittelbare Täterschaft kommt hier schon nicht im Betracht, da dem Anwalt die notwendige &#8220;beherrschende Rolle&#8221; bei der Tatverwirklichung (sei es durch überlegenes Wissen oder Wollen) fehlt. Zu diesem Ergebnis werden wohl beide hierzu vertretenen Theorien kommen. Anprüfen wäre aber m.E. nicht völlig verkehrt.</p>
<p>b) Die Anstiftung zeichnet sich dadurch aus, dass der Hintermann auf den Haupttäter in der Weise einwirkt, dass bei diesem ein Tatentschluss hervorgerufen wird. Laut Sachverhalt bestand bei Frau G. bereits der generelle Wunsch, das Sterben ihrer Mutter zu ermöglichen, lediglich das Ob und Wie sollte durch Rat des Anwalts geklärt werden. Jedenfalls lag schon ein &#8220;Sterbehilfeversuch&#8221; der G vor. In diesem Zusammenhang scheint es daher passender, die Handlungen der beiden von vornherein als ein &#8220;planvolles Zusammenwirken&#8221; einzuordnen und auf das Anstiftungsproblem gar nicht erst einzugehen, da beide jedenfalls &#8220;arbeitsteilig&#8221; (qualifzierter Rechtsrat + Ausführungshandlung der G) vorgegangen sind.</p>
<p>c) Eine Frage, die ich mir gestern auch schon zusammen mit  einer Kommilitonin gestellt habe. Das Urteil gibt darüber keine Auskunft. Ich habe jedenfalls schon Klausurlösungen gesehen, die das Problem der Sterbehilfe im objektiven Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a> (&#8220;Tötung&#8221;) einordnen.</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Foolslena</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1353</link>
		<dc:creator>Foolslena</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 14:27:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1353</guid>
		<description>Gute Aufbereitung!

Beachtet bitte, dass der Anwalt vom LG zunächst wegen gemeinschaftlichen (§ 25 II), nicht wegen mittelbaren Todschlages (§ 25 I Alt. 2) verurteilt wurde. Die diesbezüglichen Erläuterung in der Klammer sind insofern unzutreffend.  

Dazu auch noch ein paar Fragen: 

a) Vielleicht kann jemand erklären, warum keine mittelbare Täterschaft geprüft wurde?

b) Und warum soll der Anwalt Täter und nicht nur Anstifter gewesen sein? Ich sehe weder Tatherrschaft noch einen irgendwie erkennebaren &quot;Täterwillen&quot;

c) Warum ist hier § 212 und nicht § 216 zu prüfen? 

Vielen Dank!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Gute Aufbereitung!</p>
<p>Beachtet bitte, dass der Anwalt vom LG zunächst wegen gemeinschaftlichen (§ 25 II), nicht wegen mittelbaren Todschlages (§ 25 I Alt. 2) verurteilt wurde. Die diesbezüglichen Erläuterung in der Klammer sind insofern unzutreffend.  </p>
<p>Dazu auch noch ein paar Fragen: </p>
<p>a) Vielleicht kann jemand erklären, warum keine mittelbare Täterschaft geprüft wurde?</p>
<p>b) Und warum soll der Anwalt Täter und nicht nur Anstifter gewesen sein? Ich sehe weder Tatherrschaft noch einen irgendwie erkennebaren &#8220;Täterwillen&#8221;</p>
<p>c) Warum ist hier § 212 und nicht § 216 zu prüfen? </p>
<p>Vielen Dank!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: BGH 2 StR 454/09 - Urteil zur Sterbehilfe &#124; Juraexamen.info</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1341</link>
		<dc:creator>BGH 2 StR 454/09 - Urteil zur Sterbehilfe &#124; Juraexamen.info</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2010 18:36:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1341</guid>
		<description>[...] examensrelevanten Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH zur Sterbehilfe hatten wir versucht, eine Lösung im Gutachtenstil herauszubringen. Die Entscheidung (2 StR 454/09) ist nun seit Freitag im Volltext [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] examensrelevanten Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH zur Sterbehilfe hatten wir versucht, eine Lösung im Gutachtenstil herauszubringen. Die Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 454/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 StR 454/09</a>) ist nun seit Freitag im Volltext [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Muster für Patientenverfügungen - Rechthaber</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1262</link>
		<dc:creator>Muster für Patientenverfügungen - Rechthaber</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 16:46:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1262</guid>
		<description>[...] Anw&#228;lte am Stittelmarkt, Fachanwaltsliste, Rechtsteufel,  Rechtslupe,  Mit Fug und Recht, Juraexamen, [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Anw&#228;lte am Stittelmarkt, Fachanwaltsliste, Rechtsteufel,  Rechtslupe,  Mit Fug und Recht, Juraexamen, [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: name</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1258</link>
		<dc:creator>name</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 09:37:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1258</guid>
		<description>danke! bringt licht ins dunkle</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>danke! bringt licht ins dunkle</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: egal</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1257</link>
		<dc:creator>egal</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Jun 2010 08:59:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1257</guid>
		<description>Super Aufbereitung. Aktuell und auch noch im Gutachten. Danke!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Super Aufbereitung. Aktuell und auch noch im Gutachten. Danke!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: laura</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1256</link>
		<dc:creator>laura</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Jun 2010 06:59:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1256</guid>
		<description>sehr gut!!!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>sehr gut!!!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Tweets that mention BGH: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar &#124; Juraexamen.info -- Topsy.com</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/comment-page-1/#comment-1252</link>
		<dc:creator>Tweets that mention BGH: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar &#124; Juraexamen.info -- Topsy.com</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 16:50:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2795#comment-1252</guid>
		<description>[...] This post was mentioned on Twitter by JUSMEUM, JUSMEUM_Studium, Sandra Mücke, Sandra Muecke, kankuna and others. kankuna said: BGH: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des ...: Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung... http://bit.ly/dqXEF1 [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] This post was mentioned on Twitter by JUSMEUM, JUSMEUM_Studium, Sandra Mücke, Sandra Muecke, kankuna and others. kankuna said: BGH: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des &#8230;: Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung&#8230; <a href="http://bit.ly/dqXEF1" rel="nofollow">http://bit.ly/dqXEF1</a> [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
</channel>
</rss>

