• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

BAG – Heimliches Mithören von Telefongesprächen und Beweisverwertungsverbot

|
26. April 2009 | von Simon Kohm
.

Vorliegend hatte sich das BAG im Kern mit dem Problem des heimlichen Abhörens von Telefongesprächen zu befassen, insbesondere im Hinblick auf ein eventuelles Verwertungsverbot der daraus gewonnen Beweise.

Aufhänger bildete vorliegend eine Klage einer Arbeitnehmerin (AN) gegen ein Zeitarbeitsunternehmen (AG). Im Rahmen dieses Prozesses ging es unter anderem um eine angebliche Aufforderung der Personaldisponentin der AG, die AN solle trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Solch eine Aussage würde eine unzulässige Maßregelung iSv. §612a BGB darstellen. Problematisch gestaltete sich nun die Beweiserhebung hinsichtlich dieser Aussage, die von der AG bestritten wurde. Die AN gab an, dass eine Freundin besagtes Telefongespräch mitgehört habe und so ihre (der AN) Angaben iRe. Zeugenaussage bestätigen könne. Die Instanzgerichte haben die Klage der AN unter Hinweis auf ein Beweisverwertungsverbot bzgl. der Aussage der Freundin zurückgewiesen.

Das BAG führt unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BverfG aus, dass jedenfalls dann ein Beweisverwertungsverbot zu bejahen ist, wenn der Angerufenen es einem Dritten bewusst ermöglicht, das Gespräch ohne Wissen des Anrufers mitzuhören. Dies gebiete das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anrufers, Art 1 I, 2 I GG. Denn jeder kann grundsätzlich selbst entscheiden, wer das eigene, gesprochene Wort zu Ohren bekommen soll.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen habe, dass das Gespräch mitgehört wurde. In diesem Fall überwiegen das Interesse des Angerufenen an einer Durchsetzung seiner (im Einzelfall grundrechtlich geschützten) Rechtspositionen und das Interesse der Allgemeinheit an einer materiellrechtlich richtigen Entscheidung regelmäßig das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anrufers.

Zum tatsächlichen Ablauf wurden durch die Instanzgerichte noch keine Feststellungen getroffen.

Relevanz: Gerade im Hinblick auf das wichtige und sehr prüfungsrelevante Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch für Studenten auf die vorliegende Entscheidung hingewiesen werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 189/08 –

Simon Kohm

Jahrgang 1985, Studium und Promotion im Energierecht in Bonn, Rechtsanwalt in Köln

Print Friendly
(Visited 462 times, 1 visits today)

YARPP

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • Tag 2 der arbeitsrechtlichen Diskussion über den Ruhetag – Ein Überblick über die Argumente
  • Neue Wendung im Kudamm-Raser-Fall
  • EuGH als gesetzlicher Richter – Acte clair und éclairé darf nicht willkürlich angenommen werden
  • BGH entscheidet erstmals zum Alternativvorsatz – Neues im Strafrecht AT
  • BVerfG: Zur Strafbarkeit wegen Beleidigung durch „FCK BFE“ und ähnliche Abkürzungen

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Papperlapapp in "BGH: Vollendeter Raub bei heimlicher Abkehr eines Mittäters vom Tatplan"
  • N. in "BGH: Vollendeter Raub bei heimlicher Abkehr eines Mittäters vom Tatplan"
  • Papperlapapp in "BGH: Vollendeter Raub bei heimlicher Abkehr eines Mittäters vom Tatplan"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy