Das BAG (Urt. v. 19.5.2009 – 9 AZR 241/08, NJW 2009, 2698) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gegen seinene Arbeitgeber haben kann. Dieser ergebe sich aus § 618 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbStättV, der auch individualschützend sei. Die Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 ArbStättV stehe nicht entgegen, wenn Landesrecht diese durch ein Rauchverbot einschränke.
Das Urteil belebt ein Thema neu, das in vergangenen Jahren mehrfach Gegenstand von Examensklausuren war: Das Rauchverbot. Ging es bislang meist um die Verfassungsmäßigkeit entsprechender Regelungen, erreicht die Thematik nun die zivilrechtliche Ebene. Das Urteil sollte man kennen.
