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Ausweisung von Roma

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27. September 2010 | von Johannes Traut
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„Frankreich droht formales Verfahren der EU“ (FAZ v. 27.9.2010, S. 1) – das Thema der Abschiebung von Roma ist weiterhin in der Presse. Entsprechend steigt die Examensrelevanz, das Thema eignet sich besonders für die mündliche Püfung.

In einem Aufsatz „Darf Frankreich Roma ausweisen?“ wurde bereits die Rechtslage aus Sicht des europäischen Primärrechts erläutert. Angesichts der steigenden Examensrelevanz noch einz Ergänzung zu den möglichen Beschränkungen im Sekundär- und nationalem Recht.

Anknüpfungspunkt für diese ist Art. 21 Abs. 1 AEUV, der  das Aufenthaltsrecht vorbehaltlich der in den „Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ gewährt.  Diese Bestimmung müssen von bestimmter Qualität sein, damit das Aufenthaltsrecht nicht unterlaufen werden kann. Gemeint sind in erster Linie – wie bei Art. 45,49 AEUV – Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (vgl. Art. 39 Abs. 3, 52 AEUV).

Diese Vorbehalte nimmt das Sekundärrecht auf. Die Richtlinie 2004/38/EG und ihre nationalen Umsetzungsakte (in Deutschland das Freizügigkeitsgesetz/EU) sind die „Durchführungsvorschriften“ auf die Art. 21 AEUV anspielt.

Die Richtlinie wiederholt in Art. 27 Abs. 1 S. 1 zunächst nur den Vorbehalt für die Trias aus öffentlicher Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Immerhin stellt sich jedoch klar, dass eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts aus wirtschaftlichen Gründen unzulässig ist und enthältin Art. 31 Verfahrensgarantien.

In dem deutschen Umsetzungsakt werden die mögliche Beschränkungen des Aufenthaltsrechts weiter konkretisiert. In § 6 FreizügG/EU sind die Fälle geregelt, in denen das Recht auf Aufenthalt verloren geht. In § 6 Abs. 1 FreizügG/EU wird zunächst die Formulierung des Art. 27 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie wiederholt.

Im Zusammenhang mit den Romaabschiebungen interessiert vor allem § 6 Abs. 2 FreizügG/EU, der die Verlust des Aufenthaltsrechts wegen Straftaten genauer regelt:

Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Also gilt: Die Begehung einer Straftat kann, muss aber nicht eine Gefährung der öffentlichen Sicherheit bedeuten. Wichtig ist zu erkennen, dass entscheidend nicht ist, ob jemand eine Straftat begangen hat, sondern ob er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Dies sind zwei benachbarte, aber in ihrer Stoßrichtung unterschiedliche Fragen: Die Ausweisung ist keine Bestrafung für in der Vergangenheit liegendes Unrecht. Es ist vielmehr eine in die Zukunft gerichtete Prognose erforderlich, ob der Unionsbürger gegenwärtig (vgl. § 6 Abs. 2 S. 2 FreizügG/EU) eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Vergleichbar ist die Frage, ob man z.B. für die Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG einen Rückschluss aus Straftaten in der Vergangenheit ziehen kann. Auch hier muss man die in der Strafurteil liegende Beurteilung der Vergangenheit darauf abklopfen, inwiefern sie auch eine Prognose erlaubt.

Johannes Traut

Studium und Promotion in Bonn, Rechtsreferendar am LG Bonn

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