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Außerordentliche Kündigung wegen “Diebstahl” von Brotaufstrich?

In Arbeitsrecht, Strafrecht | am 19. September 2009 | von Stephan Pötters | 5 Kommentare

Der Diebstahl geringwertiger Sachen als Anlass für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat sich mittlerweile zu einem echten Dauerbrenner entwickelt. Nachdem wir bereits ausführlich über den Pfandbon-/Emmely-Fall berichtet haben, folgt nun ein neuer Sachverhalt, bei dem allerdings im Unterschied zur Pfandbon-Geschichte keine Verdachtskündigung vorlag, sondern der Diebstahl bewiesen war.

LAG Hamm: Kündigung unverhältnismäßig

Das LAG Hamm (Urteil vom 18.09.2009 – 13 Sa 640/09) entschied nun, dass eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig sei, wenn ein Bäcker lediglich den Brotaufstrich seiner Arbeitgebers verzehrt habe, ohne diesen zuvor zu bezahlen. Methodisch lässt sich dies im Gutachten im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall festmachen.

Nachdem die Rechtsprechung in letzter Zeit noch sehr streng bei ähnlichen Sachverhalten war, scheint sich nun eine etwas großzügigere Haltung durchzusetzten.

Der Fall gibt Anlass, sich noch einmal mit den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht auseinander zu setzen (der Emmely-Fall kam letzten Monat im Vortrag in der mündlichen Prüfung in NRW dran!).  Aus strafrechtliches Sicht ist noch interessant, ob beim Verzehr fremder Sachen überhaupt ein Diebstahl vorliegt. Man könnte insofern an der Zueignungsabsicht zweifeln. Grundsätzlich fehlt nämlich die Aneignungskomponente, wenn der Täter die Sache direkt zerstören möchte (dann lediglich Sachbeschädigung). Die beabsichtigte Zerstörung einer Sache kann aber ausnahmsweise die Aneignungskomponente begründen, wenn der Täter gerade durch die Zerstörung den wirtschaftlichen Wert der Sache erlangen will. Dies ist nach ganz hM beim Verzehr fremder Sachen der Fall. Das Sich-Einverleiben sei eine besonders starke Form des Sich-Zueignens.

Verwandte Artikel:

  • Der “Emmely-Prozess” – außerordentliche (Verdachts-)Kündigung wegen 1,30 € ?
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  • Handy am Arbeitsplatz aufgeladen: Kündigung – 1,30€ reloaded?
  • 5 Kommentare

    Peter Bürk
    09.19.09

    Soviel zum Recht in Deutschland, ich würde mir wünschen, dass wie im Islam Dieben die Hand abgehakt wird. Richter und Staatsdiner sollte wie bei den Inkas, die Todesstrafe vollzogen werden.
    Mein Betriebsleiter, hatte Unterlagen aus dem Tresor gekaut, nachdem er in aufgebrochen hatte, wie zum Beispiel Kfz Brief, und Vereinbarungen, wert 750.000,- €.
    Den Prozess vor dem Arbeitsgericht Heilbronn hatte er gewonnen natürlich mit Abfindung.
    Der Staatsanwalt, Heidelberg hat das getan, was sie am besten kann eingestellt.
    Warum wird an deutschen Universitäten noch Jura gelehrt? es wäre doch sicherlich besser, man würde den Studenten lernen, wie korrumpiere ich einen Richter, oder Mandanten dazu bewegen die Gebühren beim Lotto eizusetzen, hier ist die Erfolgsaussicht sicherlich viel höher.

    Gefeuert wegen einer Frikadelle | Juraexamen.info
    09.19.09

    [...] Diebstahl von Brotaufstrich [...]

    Kündigung wegen einer Frikadelle | Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
    09.19.09

    [...] Diebstahl von Brotaufstrich [...]

    Kündigung nach Diebstahl einer geringwertigen Sache – Personal-Wissen.de
    09.19.09

    [...] Informationen zum Urteil gibt’s bei Juraexamen.info oder bei Welt [...]

    BVerfG: Der Fall Emmely – Kündigung wegen einer Bagatelle i.H.v. 1,30 Eur – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG? | Juraexamen.info
    09.19.09

    [...] Diebstahl von Brotaufstrich [...]

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