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	<title>Kommentare zu: Arzt wies Schwangere nicht auf HIV-Test hin &#8211; 1,4 Mio. € Schadensersatz</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
	<lastBuildDate>Fri, 10 Feb 2012 10:00:29 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: christoph</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arzt-wies-schwangere-nicht-auf-hiv-test-hin-14-mio-e-schadensersatz/comment-page-1/#comment-729</link>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 05 Dec 2009 11:43:09 +0000</pubDate>
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		<description>@ Mia: Ich finde, das reicht ohne Probleme aus - Anscheinsbeweis, der dafür spricht, würde ich sagen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Mia: Ich finde, das reicht ohne Probleme aus &#8211; Anscheinsbeweis, der dafür spricht, würde ich sagen.</p>
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		<title>Von: Mia</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arzt-wies-schwangere-nicht-auf-hiv-test-hin-14-mio-e-schadensersatz/comment-page-1/#comment-728</link>
		<dc:creator>Mia</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 23:20:07 +0000</pubDate>
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		<description>Es kommt mir sehr hypothetisch vor zu sagen, die Schwangere hätte den Test mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit gemacht, wenn der Arzt ihn ihr angeboten hätte. Im Urteil heißt es dazu nur, dass die Kammer davon überzeugt sei, dass dem so gewesen wäre. 

Reicht dies wirklich zur Bejahung der Kausalität aus?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es kommt mir sehr hypothetisch vor zu sagen, die Schwangere hätte den Test mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit gemacht, wenn der Arzt ihn ihr angeboten hätte. Im Urteil heißt es dazu nur, dass die Kammer davon überzeugt sei, dass dem so gewesen wäre. </p>
<p>Reicht dies wirklich zur Bejahung der Kausalität aus?</p>
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		<title>Von: Jens Ferner</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arzt-wies-schwangere-nicht-auf-hiv-test-hin-14-mio-e-schadensersatz/comment-page-1/#comment-716</link>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 13:02:32 +0000</pubDate>
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		<description>Eben die Kausalität war mit Blick auf den §823 I BGB auch mein Problem. Ich habe inzwischen das Urteil im Volltext gelesen - was die da gemacht haben, kann ja kein Student in einer Klausur leisten. Und wenn man die Infos im Sachverhalt so vorgibt, bleibt nicht mehr viel zum Argumentieren bzw. der Lösungsweg ist ja dann festzementiert :) Auf jeden Fall interessant, danke für den Hinweis.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eben die Kausalität war mit Blick auf den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§823 I BGB</a> auch mein Problem. Ich habe inzwischen das Urteil im Volltext gelesen &#8211; was die da gemacht haben, kann ja kein Student in einer Klausur leisten. Und wenn man die Infos im Sachverhalt so vorgibt, bleibt nicht mehr viel zum Argumentieren bzw. der Lösungsweg ist ja dann festzementiert <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' />  Auf jeden Fall interessant, danke für den Hinweis.</p>
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		<title>Von: stephan</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arzt-wies-schwangere-nicht-auf-hiv-test-hin-14-mio-e-schadensersatz/comment-page-1/#comment-715</link>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 10:52:34 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo Jens,

stimme dir zu. Ich würde das vertragsrechtlich auch über einen VzgD lösen. Der zweite Problemschwerpunkt dürfte dann bei § 823 I BGB liegen.
Als Straftat (wegen § 823 II) könnte man eine fahrlässige Körperverl. diskutieren, hier aber dann klarstellen, dass im Strafrecht der nasciturus eben noch nicht geschützt ist (bzw. nur über die Delikte rund um den Schwangerschaftsabbruch).
Ob es dann noch Sonderschutzgesetze im Arztrecht gibt, weiß ich leider auch nicht...

Problematisch war hier - zumindest wenn man den Umfang der Passagen des Urteils in Betracht zieht - vor allem die Kausalitätsfrage und die stellt sich ja bei allen SchE-Ansprüchen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Jens,</p>
<p>stimme dir zu. Ich würde das vertragsrechtlich auch über einen VzgD lösen. Der zweite Problemschwerpunkt dürfte dann bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> liegen.<br />
Als Straftat (wegen § 823 II) könnte man eine fahrlässige Körperverl. diskutieren, hier aber dann klarstellen, dass im Strafrecht der nasciturus eben noch nicht geschützt ist (bzw. nur über die Delikte rund um den Schwangerschaftsabbruch).<br />
Ob es dann noch Sonderschutzgesetze im Arztrecht gibt, weiß ich leider auch nicht&#8230;</p>
<p>Problematisch war hier &#8211; zumindest wenn man den Umfang der Passagen des Urteils in Betracht zieht &#8211; vor allem die Kausalitätsfrage und die stellt sich ja bei allen SchE-Ansprüchen.</p>
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	<item>
		<title>Von: Jens Ferner</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arzt-wies-schwangere-nicht-auf-hiv-test-hin-14-mio-e-schadensersatz/comment-page-1/#comment-714</link>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 10:34:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1805#comment-714</guid>
		<description>Hi,

&quot;In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann.&quot;

Und welchen Weg würdest du gehen bzw. wie ist man im Urteil verfahren? 

Ich sehe zur Zeit mit 5 Minuten Nachdenken (also nicht tiefgehend) zwei Möglichkeiten, fussend auf der Annahme, dass der Anspruch problemlos (?) beim ungebohrenen Kind entstehen kann, da es mit Blick auf §1 BGB ja nur um die Frage der Geltendmachung und nicht des Entstehens des Anspruchs geht.

1) Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter (hinsichtlich des Vaters ja heute unstreitig) mit Blick auf das Kind. Ein Fehler des Arztes begründet somit Ansprüche des Kindes die dieses somit nach der Geburt geltend machen kann.

2) Ohne langes suchen kann man fragen, ob eine Straftat des Arztes vorliegt, was ich wohl erstmal verneinen würde. Allerdings wird sicherlich ein Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten vorliegen, so dass man prüfen kann, ob das Kind einen Anspruch aus §823 II BGB hat.

Den §823 I BGB hätte ich in einer Klausur sicherlich mit längerer Diskussion umschifft, da ich bei den oberen beiden Ansätzen (noch) mehr zu schreiben habe.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hi,</p>
<p>&#8220;In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann.&#8221;</p>
<p>Und welchen Weg würdest du gehen bzw. wie ist man im Urteil verfahren? </p>
<p>Ich sehe zur Zeit mit 5 Minuten Nachdenken (also nicht tiefgehend) zwei Möglichkeiten, fussend auf der Annahme, dass der Anspruch problemlos (?) beim ungebohrenen Kind entstehen kann, da es mit Blick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB: Beginn der Rechtsf&auml;higkeit">§1 BGB</a> ja nur um die Frage der Geltendmachung und nicht des Entstehens des Anspruchs geht.</p>
<p>1) Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter (hinsichtlich des Vaters ja heute unstreitig) mit Blick auf das Kind. Ein Fehler des Arztes begründet somit Ansprüche des Kindes die dieses somit nach der Geburt geltend machen kann.</p>
<p>2) Ohne langes suchen kann man fragen, ob eine Straftat des Arztes vorliegt, was ich wohl erstmal verneinen würde. Allerdings wird sicherlich ein Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten vorliegen, so dass man prüfen kann, ob das Kind einen Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§823 II BGB</a> hat.</p>
<p>Den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§823 I BGB</a> hätte ich in einer Klausur sicherlich mit längerer Diskussion umschifft, da ich bei den oberen beiden Ansätzen (noch) mehr zu schreiben habe.</p>
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