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APR eines Arztes durch heimliche Filmaufnahmen verletzt

In Öffentliches Recht, Schuldrecht, Verfassungsrecht, Zivilrecht | am 16. September 2009 | von Stephan Pötters | 1 Kommentare

Einordnung der Problematik

Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Das Spannungsfeld zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrechten und der Meinungs- und Pressefreiheit ist eine klassische juristische Problematik, welche sowohl in öffentlichrechtlichen Klausuren, aber u.U. auch im Zivilrecht (Deliktsrecht) oder gar im Strafrecht (bei den Beleidigungsdelikten) vorkommen kann. Die Examensrelevanz solcher Fälle kann also nicht hoch genug geschätzt werden.

LG Düsseldorf gibt bei heimlichen Filmaufnahmen dem APR den Vorrang

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2009 – 12 O 273/09) hat nun einen Sachverhalt zu entscheiden, der typische rechtliche Folgeprobleme eines “investigativen Journalismus” aufweist: Eine Reporterin hatte sich als vermeintliche Patientin in eine Arztpraxis eingeschlichen und dann heimliche Filmaufnahmen des Beratungsgesprächs mit dem Arzt gemacht, um so zu belegen, wie leicht man in Deutschland an gefährliche Psychopharmaka komme.

In diesem Fall habe die Pressefreiheit hinter den Persönlichkeitsrechten des Arztes zurückzutreten, urteilte das Düsseldorfer LG. Es betonte dabei vor allem, dass die Heimlichkeit der Aufnahmen zu einem sehr schweren Eingriff in das APR des Arztes führe. Außerdem bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Reporterin auch durch mildere Mittel ihre Pressefreiheit hätte verwirklichen können; so hätte der spätere Fernsehbeitrag nicht zwangsläufig das Beratungsgespräch selbst zeigen müssen, sondern sich auf ein Interview mit der Reporterin beschränken können.

Ansprüche?

Bei einer Verletzung des APR kommt eine Fülle von Ansprüchen in Betracht. Zunächst ist das APR als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Insofern kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Dabei ist – bei Verletzung kommerzieller Aspekte des APR – nach dem BGH eine dreifache Schadensberechnung möglich (tatsächlicher entgangener Gewinn, fiktive Lizenzgebühr, Gewinnabschöpfung beim Schädiger). Im vorliegenden Fall gab es hierfür keine Anhaltspunkte, sondern es kam vor allem ein (quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch analog § 1004 I BGB iVm § 823 I BGB, Art. 2 I, 1 I GG in Betracht. Das APR ist bei allen diesen Ansprüchen im Rahmen der Rechtswidrigkeit gegen die Pressefreiheit (Art. 5 I GG) abzuwägen.

Im öffentlichen Recht wäre eine Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ihr APR oder ihre Pressefreiheit/Meinungsfreiheit durch die Instanzgerichte bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

Häufig geht es dabei sowohl im Zivil- als auch im öffentlichen Recht um ein Verfahren im einstweiligen Rechtschutz.

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    09.16.09

    [...] apR eines Arztes [...]

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