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Alles neu macht der Julei…

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17. Juli 2009 | von Simon Kohm
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Soweit man das aus sicherer Entfernung beurteilen kann, brennt in Schleswig Holstein der (politische) Baum. Intrigen und Wortbruch, gegenseitige Vorwürfe; aber was bleibt jenseits des politischen Hickhacks? Als schöner Aufhänger dienen die aktuellen Ereignisse, um ein Thema aus dem Staatsorganisationsrecht zu wiederholen: Neuwahlen bzw. Auflösung des Bundestages und konstruktives Misstrauensvotum. Die Vorschriften hinsichtlich der einzelnen Landesparlamente sollten aber bei der Examensvorbereitung zumindest grob parat sein.

Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass die Amtsdauer der Bundesregierung mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet, dies folgt aus Art. 39 I 2 GG. Ausnahmen bilden allerdings die Art. 67 und 68 GG.

Das konstruktive Misstrauensvotum des Art. 67 GG
Das konstruktive Misstrauensvotum ist das einzige Instrument, den Bundeskanzler gegen seinen Willen und nach Ersuchen des Bundespräsidenten abzulösen. Wichtig und entscheidend ist allerdings, dass der Bundeskanzler seines Amtes nur dann verlustig werden kann, wenn zugleich ein neuer Kandidat gewählt wird. Eindruck in der mündlichen Prüfung könnt ihr schinden, wenn ihr die entsprechende Vorschrift der WRV kennt: Art 54 S.1 WRV ermöglichte eine Abwahl auch dann, wenn kein neuer Kandidat bereit stand und war so ein erheblicher politischer Unsicherheitsfaktor. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei Art. 67 GG gerade nicht um ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages handelt. Aus der Geschichte sollte zumindest der Fall Helmut Kohl gegen Helmut Schmidt aus dem Jahr 1982 bekannt sein.

Die Vertrauensfrage des Art. 68 GG
Entscheidender Unterschied zum o.g. konstruktiven Misstrauensvotum ist, dass i.R.v. Art. 68 GG die Initiative vom Bundeskanzler selbst ausgeht, insofern, dass dieser dem Bundestag die Vertrauensfrage stellt. Wird ihm das Vetrauen nicht ausgesprochen, kann das Parlament vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Zu beachten ist, dass zwischen „echter“ und „unechter“ Vertrauensfrage unterschieden wird. Bei ersterer geht es dem Bundeskanzler grundsätzlich darum, seine Stellung in einer politisch instabilen Lage oder bei drohendem Verfall der Mehrheiten im Bundestag, zu festigen. Als „unechte“ Vertrauensfrage kann demgegenüber der Fall bezeichnet werden, bei dem es dem Bundeskanzler gerade darauf ankommt, ein (für ihn) negatives Ergebnis zu erzielen, um so im Ergebnis Neuwahlen zu ermöglichen. Bekannt sein sollte hier vor allem die Vertrauensfrage Gerhard Schröders aus dem Jahre 2005 (BVerfG Entscheidung http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20050825_2bve000405.html ). Zu beachten ist weiterhin, dass dem Bundeskanzler eine weite Einschätzungsprärogative hinsichtlich der politischen Situation im Lande zugebilligt wird. Die Vertrauensfrage kann auch mit einer Sachantrag gekoppelt werden, Art. 81 I GG.

Art 63 IV GG
Der Vollständikeit halber soll noch die Möglichkeit der Auflösung des Bundestages gem. Art 63 IV GG erwähnt werden.

Simon Kohm

Jahrgang 1985, Studium und Promotion im Energierecht in Bonn, Rechtsanwalt in Köln

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