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Aktuell: § 19 AtomG – RWE klagt

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01. April 2011 | von Simon Kohm
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Da gibts zur Zeit Überstunden bei den Energieabteilungen der Großkanzleien: Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, will RWE gegen die Stilllegung seiner AKW klagen; EON wohl nicht. Wir hatten über die verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Umstände des „Moratoriums“ berichtet.

Angeblich enthielten die Bescheide keine Anordnung des Sofortvollzuges. Kommt mir irgendwie komisch vor, gerade bei dem Thema. Jedenfalls die Anfechtungsklage hat also aufschiebende Wirkung.

Ansonsten ist natürlich die politische Brisanz einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten. Aber bis das beim VG/OVG//VGH wirklich auf den Tisch kommt (vorliegend kein Eilverfahren), kann ja auch noch Zeit vergehen. Der Bund wird bis zu diesem Zeitpunkt unter Umständen schon eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen haben, sodass sich die Anfechtungsklage von RWE erledigt hätte. Hier müsste dann umgestellt werden auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

Simon Kohm

Jahrgang 1985, Studium und Promotion im Energierecht in Bonn, Rechtsanwalt in Köln

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  • Daniel

    Aufgrund der aufschiebendeen Wirkung können die Kraftwerkbetreiber die AKWs wieder hochfahren und haben kein Interesse an einer baldigen Entscheidung der Gerichte

    Laut Presse wurde die Klage beim VGH in Kassel erhoben, da gem. § 48 I Nr. 1 VwGO die OVGs für sämtliche Streitigkeiten über atomrechtliche Belange im 1. Rechtszug zuständig sind…

    Die Verwaltung tut gut daran den sofortigen Vollzug, falls zulässig nachträglich anzuordnen oder, andernfalls den VA zurückzunehmen und einen VA mit Sofortvollzug zu erlassen. Den Kraftwerksbetreibern steht es dann natürlich frei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 80 V VwGO gegen den VA vorzugehen und eine (vorläufige) Entscheidung des VGH würde sehr schnell vorliegen…

  • Daniel

    update des Sachverhalts:
    http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,754502,00.html

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