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3. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW

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19. Januar 2012 | von Redaktion
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Wir danken Michael für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt

A ist Eigentümer eines Grundstücks mit 5 Reihenhäusern in Düsseldorf – Hausnummern 14, 16, 18, 20, 22.
Er selbst bewohnt Haus 16 mit seiner Familie. Haus 18 steht leer. Um es zu vermieten schaltet er eine Anzeige und vereinbart einen Besichtigungstermin. Während des Termins öffnet der 17 jährige S, Sohn des A, der dem A auf dessen Bitten hin bei der Führung des Interessenten durch die Räumlichkeiten behilflich sein soll, der X aus dem Kongo die Tür. Als er diese erblickt antwortet er ihr „an Neger… Ahhh Afrikaner vermieten wir nicht“ . Daraufhin zieht die X von dannen. Der A bemerkt den Vorgang nicht während er 15 Interessenten mittlerweile die Räumlichkeiten gezeigt hat.
A wird mit der Y einig und man einigt sich in einem Mietvertrag. Die Y wird aber berufsbedingt erst drei Monate nach Mietvertragsschluss die Wohnung beziehen.

Währenddessen verunfallt die wohlhabende 82 jahre alte T, Schwester des A und wird aufgrund eines Schlüsselbeinbruchs pflegebedürftig. Der A der zu der in Oberbayern wohnhaften T nur losen Kontakt pflegte kommt auf den Gedanken die T zu sich zu holen und ihr das Haus Nr.  20 zur Verfügung zu stellen. Unter Darlegung der Gründe kündigt der A dem H form- und fristgerecht.
H der selber 78 Jahre ist und Diabetiker wohnt mit seiner Frau (75) seit 35 Jahren in Haus 20. Er widerspricht und sagt, man hätte den kinderlosen 45 Jahre alten N aus Haus 14 mit seiner dort lebenden Ehefrau (12 Jahre) kündigen können oder zum der in Haus 18 noch nicht wohnenden Y.

Der R der im Eckhaus 22 wohnt erfährt von Plänen des A, dass dieser das Grundstück teilen will und der B Haus 22 verkaufen möchte. Diese will für 600000€ das Haus erwerben. R kann nicht verstehen warum er in so einem Fall schlechter steht als bei Begründung von Wohnungseigentum nach WEG. Er müsste doch eigentlich ein „Vorrecht“ haben. Der A will an den ihm unsympathischen R aber nicht verkaufen.

1. Hat A wirksam die Kündigung gegenüber H erklärt, hat ein Widerspruch des H Aussicht auf Erfolg?
2. Kann R ein schuldrechtliches oder dingliches Recht ggü der B geltend machen?
3. X fordert von A und S SE aus AGG! Sie ist insbesondere der Meinung A und S könnten den Paragraph 19 Abs. 5 S.2 AGG nicht entgegen halten, da es sich bei den Häusern um eigenständige Einheiten handelt.
S versteht nicht, warum er belangt werden soll, da nur A Partei des Mietverhältnisses wurde.

WEG ist nicht zu prüfen

Ein zweiter Bearbeitervermerk war noch angegeben. Vielleicht kann ihn jemand nachtragen.

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      Der Fall bezüglich dem AGG findet sich (auch) bei
      OLG Köln 24 U 51/09, Urteil vom 19. Januar 2010.

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