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3. Zivilrechtsklausur – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen NRW

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19. Dezember 2011 | von Redaktion
.

Wir danken Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen Klausur.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank! 

Fall 1:
A hat die R in ihrer Arztpraxis seit mehreren Jahren als Reinigungskraft angestellt. Ihr monatlicher Bruttolohn beträgt 400 Euro.
An einem Sonntag besucht die R eine Freundin die im gleichen Haus wohnt, in dem sich auch die Praxis befindet.
Im Treppenhaus hört sie den Alarm des MRT aus der Praxis. Sie begibt sich, mithilfe des ihr überlassenen Praxisschlüssels in die Praxis um den Alarm abzuschalten.
Das fest in der Wand verankerte Alarmsystem besteht aus fünf Knöpfen, die jeweils in englischer Sprache beschriftet sind. Vier davon sind blau. Der fünfte Knopf ist rot und durch eine Plexiglasscheibe die zunächst hochgeschoben werden muss besonders gesichert. Die Beschriftungen auf den blauen Knöpfen lauteten: „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“
und die auf dem roten „magnet stop“

R – insoweit ungeschult -, drückt in der Absicht den Alarm auszuschalten, wahllos den roten Knopf. Dabei löst sie ein sog. MRT Quench aus, bei dem das zur Kühlung dienende Helium komplett herausströmt und das elektromagnetische Feld infolgedessen zerstört wird. Die Kosten der Reparatur betragen 36.000 Euro.

A ist der Ansicht, dass R für den kompletten Schaden aufkommen müsse. Sie habe an ihrem arbeitsfreien Tag nichts in der Praxis zu suchen und sei außerdem nicht zum Drücken irgendwelcher Knöpfe befugt. Dies sei auch keine unbillige Härte, da die R eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.
R dagegen meint, bei ihrem niedrigen Lohn könne es doch nicht sein, dass sie für den gesamten Schaden aufkommen müsse.
Sie habe sich auch außerhalb ihrer Arbeitszeit verpflichtet gefühlt den Alarm abzuschalten. Weiterhin sei es nur ein Versehen gewesen, dass sie den falschen Knopf gedrückt habe, denn sie habe schon einmal – was zutrifft – den Alarm des Gerätes erfolgreich abgeschaltet.

Frage: Kann A von R Schadensersatz verlangen. Wenn ja in welcher Höhe?

Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, nötigenfalls im Hilfsgutachten, einzugehen.

Fall 2:
Der ledige und für ein Kind unterhaltspflichtige E ist seit 2005 bei der T- GmbH (T) angestellt. Sein brutto Arbeitslohn beträgt 5.000 Euro monatlich.
Wegen einiger Unzulänglichkeiten kündigt T dem E. Daraufhin erhebt E Kündigungsschutzklage und obsiegt. T geht in Berufung. Die gem. § 11 Abs.4 ArbGG entsprechenden Anwälte sind ebenfalls zugegen.
Hier schließen T und E einen Vergleich wonach das Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Kündigungstermin als beendet gelten soll und E eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro erhält.

Nachdem sich T und E aber über das Zustandekommen der Abfindungshöhe streiten ficht E den Vergleich „unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten“ an.
E trägt hierzu vor, der Kammervorsitzende K hätte sich während des Prozesses nicht zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereiterklärt. Vielmehr habe er zu E gesagt: „Passen Sie auf was Sie sagen. Das wird sonst alles gegen Sie verwendet.“
Zu der Forderung des E eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro zugesprochen zu bekommen, sagte der K: „Glücklich sind die, die bis zuletzt hoffen“ und weiter: „Wenn Sie sich nicht auf den Vergleich einlassen bekommen Sie höchstens 20.000 Euro. Ihre Chance den Prozess zu gewinnen beläuft sich auf höchstens 20%. Seien sie doch vernünftig. In ihrer familiären Situation ist ihr Verhalten höchst unverantwortlich.“ Nachdem E weiterhin nicht auf das Vergleichsangebot eingehen will sagt der K zu ihm: „ Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen. Wenn Sie nicht einwilligen, müssen wir Sie eben zu einem Vergleich prügeln.“ E habe daher den Eindruck gehabt eine objektive und unparteiische Lösung des Rechtsstreits wäre nicht möglich und sich deshalb dem K gebeugt.

Frage: Ist der Vergleich zwischen E und T vor dem LAG wirksam geschlossen? Es ist zu unterstellen dass die Ausführungen des E der Wahrheit entsprechen.

Auf §§ 64 Abs. 7, 57 II ArbGG wird hingewiesen.

Anmerkung (Danke an Katharina):

1. Fall exakt der MRT-Fall: RÜ 5/2011 S. 289 BAG Urt. v. 28.10.2010: Innerbetrieblicher Schadensausgleich bei grober Fahrlässigkeit

Zweiter Fall betraf Anfechtung eines Prozessvergleichs. Drohung durch Richter. Basiert Eins zu Eins auf BAG Urt. 12.05.2010 – 2 AZR 544/08

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