Archiv für 04.2009
Nordrhein-westfälische Studienbeiträge sind rechtmäßig!
Geschrieben von: christoph am 29.04.2009
BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 – 6 C 16.08
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die landesrechtlichen Grundlagen der Studienbeitragserhebung mit Bundesrecht vereinbar sind. Sie verletzen nicht das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen.
Das BVerwG führte aus, dass das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen nicht fordere, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, durch soziale Begleitmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Die Aufnahme eines Studiendarlehens sei somit hinnehmbar und keine unverhältnismäßige Folge der Studiengebühren.
Auch durch Art. 13 Abs. 2 Buchst c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) sei der Landesgesetzgeber nicht an der (Wieder-) Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert gewesen, so das BVerwG weiter (es handelt sich hierbei um das Transformationsgesetz zu dem dazugehörigen volkerrechtlichen Vertrag).
Die Bestimmung des IPwskR ist darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von…
Staatsexamen – Rap
Geschrieben von: christoph am 28.04.2009
Schaut euch doch mal, wenn ihr nicht gerade Klausuren schreibt, diese viel zu geilen Videoclips an:
Vertrag, Vertrauen, Gesetz: http://www.youtube.com/watch?v=0yjgIWOockY – ein wirklich gut gemachter Rap, der einige Anspruchsgrundlagen in der richtigen Reihenfolge vorrappt…
Auch seht witzig ist der Stexrap: http://www.youtube.com/watch?v=7eQ3j6Sd_rw&feature=channel – viel wahres dran ,-)
Auch ziemlich anschaulich, damit wirklich der hinterletzte Idiot die Haftung aus c.i.c. versteht, ist dieses Video: http://www.youtube.com/watch?v=nEFYch90gB4&feature=related
Zum Schluss noch der Klassiker von Prof. Berger aus Köln – der 823er-Rap – selbst von ihm gerappt: http://www.youtube.com/watch?v=2fWb7QNpelE
Ramses das Rep – die Edelhure unter den Repetitoren
Geschrieben von: christoph am 28.04.2009
Schaut euch doch mal die witzige Seite von “Ramses das Rep” an:
http://www.ramses-das-rep.de.tl/
Die Seite ist eine wirklich gut gemachte Homage an alle Repetitoren dieser Welt… Das Beste ist, dass die meisten der Witze tatsächlich einen gewissen Wahrheitsgehalt beinhalten.
Ihr solltet euch, wenn ihr mal wieder gar keinen Bock auf Jura habt, in einer ruhigen Viertelstunde einfach mal zurücklehnen und euch von den Ramses-Sprüchen berieseln lassen… Wirklich viel zu witzig… Teilweise glaubt man, dass es dieses Rep tatsächlich gibt… Naja, schaut einfach mal in den Räumen der Schülerhilfe vorbei, wenn ihr wisst, was ich meine ,-)
Zivilrechts Classics: HAAKJÖRINGSKÖD – WALFISCH ODER HAIFISCH?
Geschrieben von: christoph am 27.04.2009
Am 18. November 1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger rund 214 Fass Haakjöringsköd per Dampfer Jessica abgeladen zu 4,30 M per Kilo. Der Kläger zahlte dem Beklagten den berechneten Kaufpreis. Beide gingen davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd (eigentlichhåkjerringkjøtt) um Walfleisch handele. Haakjöringsköd ist jedoch Haifischfleisch (Håkjerringnorwegisch Grönlandhai, köd Fleisch), welches dann auch tatsächlich in den Fässern des Schiffes war.
In der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg unterlag Haifischfleisch – im Gegensatz zu Walfleisch – allerdings starken Einfuhrbeschränkungen. Dies hatte zur Folge, dass die Ladung beim Eintreffen im Hamburger Hafen von der staatlichen Zentral-Einkaufsgesellschaft beschlagnahmt wurde. Dem Käufer wurde für das
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BGH zu sog. Online Videorecordern
Geschrieben von: simon am 27.04.2009
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat (auf Klage von RTL) entschieden, dass das Angebot sog. Online Videorecorder in der Regel unzulässig ist. RTL sieht darin u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
Auf speziellen Internetseiten gibt es die Möglichkeit, Sendungen des TV Programms aufzunehmen und sich beliebig oft anzusehen. Die Sendungen werden auf dem jeweiligen Server gespeichert und im Rahmen eines “Persönlichen Videorecorders” für den User bereitgehalten. Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung zwischen zwei technisch denkbaren Varianten unterschieden und für die Instanzgerichte wichtige Hinweise gegeben:
- Falls der Anbieter die Sendungen im Auftrag der Kunden aufnimmt, verstieße er gegen das Recht des jeweiligen Senders, seine eigenen Bild-Tonaufnahmen abzuspeichern. Denn in diesem Fall läge gerade keine “private” Aufnahme vor, die grds. jedem Zuschauer erlaubt ist. Dies ergebe sich insbesondere aus dem entgeltlichen Charakter des Angebots, das sich aus Werbung und Gebühren finanziert
- Nimmt man hingegen an, dass der Aufzeichnungsprozess vollkommen
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Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Schwangerschaftsabbruch I (BVerfGE 39, 19)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.
2. Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter.
3. Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden.
4. Der Gesetzgeber kann die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mitbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden Maßnahmen einen der Bedeutung des zu sichernden Rechtsgutes entsprechenden tatsächlichen Schutz gewährleistet. Im äußersten Falle, wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Josephine Mutzenbacher (BVerfGE 83, 130)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein.
2. Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift, setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften – GjS -).
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.
Bedeutung:
In diesem Urteil setzt das BVerfG eindrucksvoll seine sehr weite Interpretation des Kunstbegriffs fort. Weiterhin setzt sich dieses Urteil vorbildlich mit den Anforderungen einer gerechten Abwägung im Wege praktischer Konkordanz und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips auseinander. Die Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften hatte das Grundrecht des Verlegers des Buches „Josephine Mutzenbacher. Die Geschichte einer Wienerischen Dirne“ bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Das BVerfG hält eine Indizierung mit dem Zweck des Jugendschutzes zwar für möglich, die Bundesprüfstelle hätte aber ausführen müssen, warum Sie dem Jugendschutz…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Strafgefangene (BVerfGE 33, 1)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
Bedeutung:
Seit dieser Entscheidung des BVerfG ist geklärt, dass die Grundrechte auch im „besonderen Gewaltverhältnis“/“Sonderrechtsverhältnis“ gelten. Als Sonderrechtsverhältnis bezeichnet man einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht. Auch hier gilt nach dem BVerfG der Gesetzesvorbehalt für grundrechtsbeschränkende Maßnahmen.
Typische Sonderrechtsverhältnisse sind: Strafgefangene, Wehrdienstleistende, Schüler, Richter, sonstige Beamten
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – der Nassauskiesungs-Beschluss (BVerfGE 58, 300)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. a) Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält.
b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl. BVerfGE 46, 268 [285]).
2. Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muß er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen.
3. Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gleichrangig zusammen.
4. Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung – insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung – einer…
BAG – Heimliches Mithören von Telefongesprächen und Beweisverwertungsverbot
Geschrieben von: simon am 26.04.2009
Vorliegend hatte sich das BAG im Kern mit dem Problem des heimlichen Abhörens von Telefongesprächen zu befassen, insbesondere im Hinblick auf ein eventuelles Verwertungsverbot der daraus gewonnen Beweise.
Aufhänger bildete vorliegend eine Klage einer Arbeitnehmerin (AN) gegen ein Zeitarbeitsunternehmen (AG). Im Rahmen dieses Prozesses ging es unter anderem um eine angebliche Aufforderung der Personaldisponentin der AG, die AN solle trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Solch eine Aussage würde eine unzulässige Maßregelung iSv. §612a BGB darstellen. Problematisch gestaltete sich nun die Beweiserhebung hinsichtlich dieser Aussage, die von der AG bestritten wurde. Die AN gab an, dass eine Freundin besagtes Telefongespräch mitgehört habe und so ihre (der AN) Angaben iRe. Zeugenaussage bestätigen könne. Die Instanzgerichte haben die Klage der AN unter Hinweis auf ein Beweisverwertungsverbot bzgl. der Aussage der Freundin zurückgewiesen.
Das BAG führt unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BverfG aus, dass jedenfalls dann ein Beweisverwertungsverbot zu bejahen ist, wenn der Angerufenen es einem Dritten bewusst ermöglicht, das Gespräch ohne Wissen des Anrufers…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Bundestagsauflösung / Vertrauensfrage Helmut Kohls (BVerfGE 62, 1)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in GG Art 39 Abs 1 S 1 festgelegten Dauer der Wahlperiode hat der Status des Abgeordneten Anteil.
2. Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung gem GG Art 68 ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des GG Art 68 Abs 1 S 1 ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
3. GG Art 68 normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers gestellt ist.
4.1 GG Art 68 Abs 1 S 1 ist eine offene Verfassungsnorm, die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist.
…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Apothekenurteil (BVerfGE 7, 377)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. In Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, sondern dem Einzelnen das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit als Beruf zu ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten “Berufsbild” entspricht.
2. Der Begriff “Beruf” in Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt grundsätzlich auch Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche dem Staate vorbehalten sind, sowie “staatlich gebundene” Berufe. Doch gibt und ermöglicht für Berufe, die “öffentlicher Dienst” sind, Art. 33 GG in weitem Umfang Sonderregelungen.
3. Wenn eine Tätigkeit in selbständiger und in unselbständiger Form ausgeübt werden kann und beide Formen der Ausübung eigenes soziales Gewicht haben, so ist auch die Wahl der einen oder anderen Form der Berufstätigkeit und der Übergang von der einen zur anderen eine Berufswahl im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG.
4. Inhalt und Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG lassen…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art. führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln
4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer an…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Numerus Clausus (BVerfGE 33, 303)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter numerus clausus für das Medizinstudium).
2. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar.
3. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig,
a) wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und
b) wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.
4. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – DDR-Mauerschützen (BVerfGE 95, 96)
Geschrieben von: stephan am 26.04.2009
Leitsätze:
1. a) Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.
b) Es gebietet auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt des Strafverfahrens entfallen ist. Ob und inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG auch das Vertrauen in den Fortbestand ungeschriebener Rechtfertigungsgründe in gleicher Weise schützt, wird nicht abschließend entschieden.
2. Das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG findet seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden.
3. An einer solchen besonderen Vertrauensgrundlage fehlt es, wenn der Träger der Staatsmacht für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts die Strafbarkeit durch Rechtfertigungsgründe ausschließt, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht auffordert, es begünstigt und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet. Der strikte Schutz von Vertrauen durch
Religiöse Bekundungen von Lehrern durch Tragen von aus dem Rahmen fallenden Kleidungsstücken
Geschrieben von: christoph am 26.04.2009
BVerwG, Beschluss vom 16. 12. 2008 – 2 B 46/08 (VGH Mannheim) = NJW 2009, 1289
Das Tragen von Kleidungsstücken durch Lehrer stellt eine in öffentlichen Schulen unzulässige äußere Bekundung i.S. von § 38 II 1 BadWürttSchulG dar, wenn das Kleidungsstück erkennbar aus dem Rahmen der in der Schule üblichen Bekleidung fällt und der Lehrer Schülern und Eltern die religiöse oder weltanschauliche Motivation für das Tragen des Kleidungsstücks darlegt.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. steht als Grund- und Hauptschullehrerin, seit 1978 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Dienst des Bekl. Sie trat 1984 zum islamischen Glauben über und trägt seit 1995 aus religiösen Gründen im Dienst eine die Haare verdeckende Kopfbedeckung. Auf Nachfrage erläutert sie, dass sie dieses Kleidungsstück aus religiösen Gründen trage. Ihre Klage gegen die Weisung der Schulaufsichtsbehörde, den Dienst als Lehrerin ohne die Kopfbedeckung auszuüben, wies der VGH Mannheim (Urt. v.14. 3. 2008 - 4…
BGB-Kommentar Staudinger to-go umsonst runterladen!
Geschrieben von: christoph am 23.04.2009
Wenn Ihr euch auf http://www.staudinger-to-go.de/ umsonst anmeldet habt, könnt ihr dort – sobald ihr eingeloggt seid – unten rechts auf den “Dokumente-Button” klicken: Dort ladet ihr euch dann die 5,4MB große Datei “Eckpfeiler_2008.pdf” runter.
Es handelt sich hierbei um eine komplette Version des Kommentars/Lehrbuchs “Staudinger – Eckpfeiler des Zivilrechts” in der aktuellen Auflage!
Ein Superangebot, dass Ihr auf jeden Fall nutzen solltet!
PS: Eine Validierung eurer Kontaktdaten erfolgt hier nicht. Ausreichend ist irgendeine email-Adresse, damit euch eure Zugangsdaten zugesandt werden können.
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Sasbach (BVerfGE 61, 82)
Geschrieben von: stephan am 22.04.2009
Leitsätze:
1. Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu.
2. a) Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehört vor allem, daß der Richter – bezogen auf das als verletzt behauptete Recht – eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen.
b) § 3 Abs. 1 Atomanlagen-Verordnung in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrte den Verwaltungsgerichten weder, umfassend tatsächlich und rechtlich nachzuprüfen, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand der Vorschrift fällt und welche Rechtsfolgen sich daran anknüpfen, noch hindert er sie, einer insoweit festgestellten Verletzung von Rechten des Betroffenen wirksam abzuhelfen.
Bedeutung:
Dieses Urteil ist wesentlich für die Rechtstellung der Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften. Den Gemeinden steht gem. Art. 28 II GG ein Selbstverwaltungsrecht zu, welche sie auch im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde als subjektives…
AGB-Recht: BGH verlangt mehr Transparenz in AGB der Sparkassen
Geschrieben von: christoph am 22.04.2009
AGB bei Sparkassen im Rahmen von Preis- und Zinsanpassungsklauseln
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Kalkar II (BVerfGE 81, 310)
Geschrieben von: stephan am 22.04.2009
Leitsätze:
1. Im Bereich der Auftragsverwaltung nach Artikel 85 GG sind die Kompetenzen dergestalt verteilt, daß dem Land unentziehbar die Wahrnehmungskompetenz zusteht, die Sachkompetenz hingegen von vornherein nur unter dem Vorbehalt ihrer Inanspruchnahme durch den Bund.
2. a) Das Land kann durch eine Weisung des Bundes nach Artikel 85 Absatz 3 GG nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn gerade die Inanspruchnahme der Weisungsbefugnis gegen die Verfassung verstößt.
b) Das Land hat dem Bund gegenüber kein einforderbares Recht, daß dieser seine im Einklang mit der Verfassung in Anspruch genommene Weisungsbefugnis inhaltlich rechtmäßig ausübt oder gar einen Verfassungsverstoß, insbesondere eine Grundrechtsverletzung, unterläßt. Eine Grenze ergibt sich in dem äußersten Fall, daß eine zuständige oberste Bundesbehörde unter grober Mißachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann.
3. Die Weisung unterliegt dem Gebot der Weisungsklarheit: Die angewiesene Behörde muß unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Kalkar I (BVerfGE 49, 89)
Geschrieben von: stephan am 22.04.2009
Leitsätze:
1. Aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als ein alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielender Auslegungsgrundsatz hergeleitet werden. 2. Die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger, insbesondere auf ihren Freiheitsbereich und Gleichheitsbereich, auf die allgemeinen Lebensverhältnisse und wegen der notwendigerweise damit verbundenen Art und Intensität der Regelung eine grundlegende und wesentliche Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Sie zu treffen ist allein der Gesetzgeber berufen.
3. Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.
4. In einer notwendigerweise mit Ungewißheit belasteten Situation liegt es zuvorderst in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für zweckmäßig erachteten…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315)
Geschrieben von: stephan am 22.04.2009
Leitsätze:
1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozeß und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.
2. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß
a) die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt,
b) Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen.
BVerfGE 69, 315 (315)BVerfGE 69, 315 (316)3. Die staatlichen Behörden…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Mephisto (BVerfGE 30, 173)
Geschrieben von: stephan am 22.04.2009
Leitsätze:
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.
Bedeutung:
Dieses Urteil ist zum einen für die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) bedeutend: Sie wird (weit) definiert (freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden).…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lüth (BVerfGE 7, 198)
Geschrieben von: stephan am 22.04.2009
Leitsätze:
1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.
2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.
3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.
4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können “allgemeine Gesetze” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.
5. Die “allgemeinen Gesetze” müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.
6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt…
Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Elfes (BVerfGE 6, 32)
Geschrieben von: stephan am 22.04.2009
Leitsätze:
1. Art. 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit.
2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
3. Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.
4. Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.
Bedeutung:
Zunächst entschied das BVerfG im Hinblick auf Art. 11 GG, dass vom Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit die Ausreise aus der BRD – anders als die Einreise – nicht erfasst ist. Berühmt wurde das Elfes-Urteil vor allem deshalb, weil das BVerfG hier zum ersten mal klar Stellung zum Schutzbereich des Art. 2 I GG bezog: Nach dem BVerfG und der mittlerweile auch hL gewährt Art. 2 I GG auch die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Schutzbereich ist…
Der “Emmely-Prozess” – außerordentliche (Verdachts-)Kündigung wegen 1,30 € ?
Geschrieben von: Samuel am 21.04.2009
Der Emmely-Prozess erregte in letzter Zeit die Gemüter und zwar nicht nur unter Juristen – sogar eine ganze Anne-Will-Talkshow wurde diesem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg gewidmet. Das Urteil bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des AG Berlin und damit die außerordentliche Kündigung einer Kassiererin bei Kaiser’s, welche (angeblich) Pfandbons im Wert von 1,30 € “unterschlagen” hatte.
Die Prüfungsrelevanz dieser Entscheidung kann angesichts der ausführlichen gesellschafts-politischen Debatte nicht hoch genug geschätzt werden, zumal die Kündigungsschutzklae und auch die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung noch zum Standardwissen im “Nebenfach” Arbeitsrecht zählen dürften. Auch in der mündlichen Prüfung dürfte dieser Fall bald in beiden Staatsexamina aufkreuzen.
Deshalb soll im Folgenden der Sachverhalt und das Urteil hier zusammengefasst werden. Zugleich werden die Voraussetzungen für eine außerordentliche (Verdachts-)Kündigung und das Schema für die Kündigungsschutzklage dargestellt.
Der Sachverhalt:
(nach AG Berlin, Urt. v. 21.08.2008 – 2 Ca 3632/08, BB 2008, 1954 sowie in zweiter Instanz LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.02.2009 – 7…
Always look on the Bright side of life – Jürgen Klinsmann hat (mal wieder) auf den Sack bekommen
Geschrieben von: christoph am 21.04.2009
Es geht um das Urteil zulasten von Jürgen Klinsmann, wobei er der TAZ unterlag
Pirate Bay – Anklage in Deutschland möglich?
Geschrieben von: christoph am 21.04.2009
Die Strafbarkeit der Crew von “Pirate-Bay” und der Bezug zum deutschen Strafrecht
Schadensersatzanspruch des Mieters, wenn der Vermieter einen Eigenbedarf vorgetäuscht hat
Geschrieben von: stephan am 20.04.2009
BGH stärkt Mieterrechte bei Kündigung wegen angeblichem Eigenbedarf – Schadensersatzanspruch des Mieters trotz “freiwilliger” Vertragsauflösung
Verhaftung einer HIV-positiven Sängerin wegen ungeschützten Geschlechtsverkehrs
Geschrieben von: stephan am 19.04.2009
Eine Verhaftung der Darmstädter Staatsanwaltschaft sorgte für eine heftige öffentliche Diskussion: Eine Popsängerin (ihren Namen wollen wir hier anders als die Bild oder Spiegel online nicht nennen) wurde öffentlichkeitswirksam kurz vor einem Auftritt in Untersuchungshaft genommen. Die Bild veröffentlichte hierüber einen ausführlichen Bericht mit intimen Details über das Sexualleben der Beschuldigten. Hiergegen ging der Anwalt erfolgreich mittels einer einstweiligen Verfügung vor. Auch seriöse Zeitungen berichteten ausführlich: Die Süddeutsche Zeitung widmete dem Fall das Thema des Tages (SZ Nr. 88/2009, S. 2) und kritisierte dabei aufs Schärfste die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, welche die Unschuldvermutung missachtet und die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten verletzt habe. Auch die FAZ Sonntagszeitung diskutierte ausgiebig (Nr. 16/2009, S. 12, 23).
Die Sängerin steht unter dem Verdacht, in mindestens drei Fällen mit unterschiedlichen Männern ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, ohne dabei die Männer darüber aufgeklärt zu haben, dass sie HIV-positiv ist. Einer der Männer ist nun auch HIV-positiv. Die StA Darmstadt ermittelt wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung. Die Untersuchungshaft begründet sie mit einer “Wiederholungsgefahr”.
Beides – also sowohl die materiellrechtliche Seite als auch…
Dauerbrenner – Teilrechtsfähigkeit der GbR – jetzt auch Grundbuchfähigkeit!
Geschrieben von: christoph am 15.04.2009
BGH, Beschluss vom 4. 12. 2008 – V ZB 74/08 - NJW 2009, 594:
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.
2. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen (Leitsätze gekürzt).
Nachdem der II. Zivilsenat des BGH im Jahr 2001 die Außen-GbR für rechts- und parteifähig erklärt hat (BGHZ 146, 431), hat der BGH nunmehr bestätigt, dass die GbR als solche auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann. Hiermit wurde die Linie des BGH konsequent fortgeführt, wodurch sich die GbR immer mehr den Rechtsformen der OHG und KG angenähert hat.
Die früher h.M. sah das Grundeigentum „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ als eine Berechtigung der Gesellschafter an und verlangte deshalb deren Eintragung gemäß § 47 GBO. Die GbR als solche konnte also…
Strafrecht AT Prüfungsschemata
Geschrieben von: examenroot am 15.04.2009
Einige kostenlose Strafrecht AT Schemata für die Lernsoftware BrainYoo findet Ihr hier:
http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html
The Fast and the Furious vor Gericht – Zur Strafbarkeit illegaler Beschleunigungsrennen
Geschrieben von: Samuel am 14.04.2009
Der folgende aktuelle Fall war in nahezu jeder Ausbildungszeitschrift zu finden. Dort wurde jeweils die besondere Examensrelevanz dieser BGH-Entscheidung mehrfach hervorgehoben – dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Daher eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung des BGH (BGHSt v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08, s. http://www.bundesgerichtshof.de/):
Sachverhalt:
Vier Jungs vom Bodensee führten mit zwei Autos ein Beschleunigungsrennen auf der B33 (autobahnähnlich ausgebaut) durch. Es trat dabei ein getunter Golf (Höchstgeschwindigkeit von etwa 240 km/h) gegen einen Porsche Carrera (Höchstgeschwindigkeit von etwa 300 km/h) an, jeweils mit einem Beifahrer. Die Beifahrer zählten – durch Handzeichen – von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten die Pkws von 80 auf über 200 km/h, was von den Beifahrern gefilmt wurde.
Dann wude ein weiterer Beschleunigungstest durchgeführt. Hierzu gab der Angeklagte S. aus dem Pkw Porsche heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten H. mit den Worten „Gib Gas“ oder „Los“ zum Beschleunigen auf.
Nach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahrstreifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuführen;…
Crash-Kurs Finanzmarktstabilisierungsgesetz + Beschleunigungsgesetze
Geschrieben von: christoph am 13.04.2009
Einen schönen Artikel, der recht fundiert die einzelnen Problemschwerpunkte im Rahmen des nunmehr beschlossenen Finanzmarkstabilisierungsgesetzes aufzeigt, findet sich in der FAZ.net.
Wichtig ist es hier v.a., zwischen der Maßnahme der Enteignung (die im Finanzmarkstabilisierungsgesetz geregelt ist) und zwischen anderen (Beschleunigungs-)Maßnahmen zu unterscheiden, die ein effektives arbeiten des Soffin (=Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) erst möglich machen.
Die Enteignung als solche wird in der Regel wohl jedenfalls dann zulässig sein, wenn sie gesetzlich als ultima ration ausgestaltet ist (vgl. Art 14 Abs. 3 GG). Problematisch kann hingegen sein, wie genau sich die angemessene Entschädigung der Aktionäre ermitteln lassen soll.
Es verdient jedoch auch besondere Beachtung, dass in einem sog. Beschleunigungsgesetz die Rechte der Aktionäre beschnitten werden, damit Maßnahmen des Soffin ohne viel Zeitaufwand umgesetzt werden können (z.B. ein Ausschluss des Erfordernisses eines Hauptversammlungsbeschluss bei Fällen von Anteileserwerben durch den Soffin). Solche Regelungen könnten unter Umständen verfassungswidrig sein und einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG darstellen.
Wer einen dezidierteren Einblick in die Materie bekommen möchte (wobei ein solcher offensichtlich…
Definitionen Strafrecht
Geschrieben von: Samuel am 13.04.2009
Also, da leider in keiner Karteikarten-Sammlung eines Jurastudenten auch ein paar Karteikarten mit Definitionen im Strafrecht fehlen sollten, habe ich euch hier mal ein paar Links mit kostenlosen Definitionen zusammengestellt:
- http://www.muenster.de/~lucas/jura/strafrechtliche%20Definitionen.pdf
- http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTVermoegensdelikte.pdf sowie http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTNichtvermoegensdelikte.pdf
- “Elektronische” Karteikarten mit Strafrechtsdefinitionen gibts auch hier: http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html (für die Jura Lernsoftware “BrainYoo”)
- http://www.str2.jura.uni-erlangen.de/lehre/kolloquien/ws200708/Definitionen.pdf
Versucht nicht unbedingt, diese Definitionen Wort für Wort auswendig zu lernen, sondern merkt euch die wichtigsten Bausteine/Definitionselemente. Einige häufige Definitionen (z.B. die zum Vorsatz) sollte man aber wohl doch einfach auswendig kennen, denn dies spart Zeit in der Klausur – und die habt ihr gerade im Strafrecht im Examen bitter nötig!
350 Elektronische Karteikarten für die mündliche Prüfung (von der Jura Lernsoftware BrainYoo)
Geschrieben von: stephan am 13.04.2009
Von dem Lernprogramm BrainYoo, die zwei unserer Blogger entwickelt haben, gibt es jetzt einen Karteikartensatz zur mündlichen Prüfung im Staatsexamen.
Die Lektion umfasst in der 2. Auflage über 350 Karteikarten mit klassischen Fragen aus den drei Rechtsgebieten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Außerdem sind Fragen aus den Bereichen Rechtsgeschichte, „juristische Allgemeinbildung“, Rechtslatein sowie Karteikarten zu wichtigen Persönlichkeiten (berühmte Juristen etc.) im Paket inbegriffen.
Über den Autor: Der Autor der BrainYoo-Lektion „Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen“ ist Dr. Gerrit Forst. Er ist zurzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Universität Bonn. Herr Forst hatte die eigene mündliche Prüfung im Fragenteil mit 18 Punkten gemeistert und sich nun bereit erklärt, seine Vorbereitungsmaterialien für BrainYoo zur Verfügung zu stellen.
Weitere Infos findet Ihr hier.
FAQ zur mündlichen Prüfung
Geschrieben von: christoph am 13.04.2009
Prof. Dr. Ulrich Noack von der Heinrich Heine Universität Düsseldorf hat eine nützliche FAQ mit wichtigen Fragen bezüglich der mündlichen Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen erstellt: http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/studium/faq/
Interessant ist in diesem Rahmen ebenso diese Homepage: http://home.arcor.de/pa/parkuhr/erfahrungsbericht/erfahrungsbericht.htm
Hier findet sich ein Erfahrungsbericht eines bereits examinierten Prädikatsjuristen, wobei jeder Abschnitt – von der Vorbereitung bis schließlich zur mündlichen Prüfung – behandelt wird.
Ergänzend zu den obigen Hinweisen erscheint es in meinen Augen außerdem sinnvoll, spätestens zwei Monate nach den schriftlichen Prüfungen ständig die Grundzüge von allen Rechtsgebieten zu wiederholen, da in den fünf Monaten Wartezeit doch einiges an Wissen verloren gehen kann.
Unerlässlich ist es für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, sich intensiv (und nicht bloß oberflächlich) mit dem aktuellen Geschehen außeinanderzusetzen. Aktuelle Sachverhalte werden nämlich äußerst gerne als Aufhänger genutzt, um dann evtl. Querverbindungen zu anderen Fragestellungen herzustellen. Hierzu bietet es sich an, eine namhafte Tageszeitung zu abonnieren oder über das Internet auf dem laufenden zu bleiben. Wichtig ist jedoch, dass es nicht ausreicht, lediglich über…
Dresscode mündliche Prüfung – Was ziehe ich nur an?
Geschrieben von: stephan am 13.04.2009
Eine viel und auch kontrovers diskutierte Thematik ist die Frage nach der richtigen Kleidung für die mündliche Prüfung. Einen offiziellen Dresscode gibt es zwar nicht – gleichwohl wird allgemein wohl eher ein “feines”/”konservatives” Outfit erwartet. Offiziell darf natürlich kein Prüfer in irgendeiner Form seine Meinung über das optische Auftreten des Kandidaten in seine Bewertung mit einfließen lassen. Allerdings zählt ja bekanntlich der erste Eindruck, außerdem ist es wohl schier unmöglich, zu beweisen, dass ein Prüfer wegen eines gewagten Outfits eine schlechtere Note verteilt hat.
Daher mein Ratschlag: Die mündliche Prüfung ist nicht der Ort für modische Experimente! Kleidet euch konservativ, auch wenn das sonst nicht euer Stil ist.
Noch ein Tipp: Auch wenn ihr euch gerade dieses schicke neue Kostüm oder den teuren Anzug gekauft habt, solltet ihr vielleicht auch nicht unbedingt besser angezogen sein als die Prüfer. Wenn man eurem Anzug zu deutlich ansieht, dass er teuer war, dann könnte das durchaus auch einmal – zumindest unterbewusst – dazu führen, dass ihr nicht gerade sympathisch rüberkommt. Also bitte den Boss-Nadelstreifen-Anzug und die modische Seidenkrawatte…
Schneller lesen – erfolgreicher Lernen!
Geschrieben von: christoph am 13.04.2009
Mittlerweile gibt es zahlreiche Speedreading-Seminare, Vorträge und Bücher zu Lese- und Lerntechniken. Viele der dort angebotenen Informationen sind vielleicht selbstverständlich, aber zum Teil werden auch echte wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt, die einem helfen können, den Lernerfolg dauerhaft zu erhöhen. Eine gute Lesetechnik ist gerade bei der Examensvorbereitung unverzichtbar, denn die große Stoffmenge läst sich nur mit vertretbarem Zeitaufwand bewältigen, wenn man schnell oder sogar sehr schnell einen Text “scannen” kann und trotzdem alle wichtigen Informationen herausfiltern und memorieren kann.
Dann bleibt auch mehr Zeit für wirklich wichtige Dinge – und damit meine ich nicht noch mehr lernen!
Es lohnt sich also meines Erachtens wirklich, sich mit den neuen Speedreading- und Lerntechniken zu befassen. Einige wichtige Tipps werde ich euch in Kürze mal zusammenstellen. Vorab ein paar interessante Links zum Thema:
- http://en.wikipedia.org/wiki/Speedreading
- http://de.wikipedia.org/wiki/Schnelllesen
- http://www.focus.de/schule/lernen/lernatlas/kennen-koennen-lesetechnik_aid_263547.html
- http://www.focus.de/schule/lernen/lernatlas/tid-9043/powerreading_aid_262846.html
Examen ohne Repetitor?
Geschrieben von: Samuel am 3.04.2009
Examen ohne Repetitorium – geht das eigentlich? Ja, meinen viele. Wer sich mit dem Gedanken trägt, sein Examen einfach ohne Rep zu wagen, der könnte sich vielleicht für dieses Buch interessieren (das ist wohl zumindest günstiger als ein Rep):
Berge/Rath/Wapler, Examen ohne Repetitor – Leitfaden für eine selbstbestimmte und erfolgreiche Examensvorbereitung, 2. Aufl. 2001 (Nomos Verlag)
Ganz gute Aufsätze sind: Odendahl, JuS 1998, 572; Katzenstein, Jura 2006, 418; Ranieri, JZ 2001, 856; Obergfell, JuS 2001, 622; Schäffer, JuS 1999, 311; Geron, JuS 1999, 104; Schroiff, JuS 1999, 1144; Bleckmann/Niehues/Ehlert, JuS 1995, 25, 33.
Interessant, wenn auch nicht sehr aktuell ist auch diese Internetseite: http://www.michaelforster.net/index.html
Visual Cards® – Jura Mindmaps vom Verlag Gruening
Geschrieben von: Samuel am 3.04.2009
Die Visual Cards® vom Verlag Gruening (http://verlag-gruening.de/visual_cards.htm) haben wir getestet und können Sie zum Lernen empfehlen. Die Mindmap-Struktur dieser Karteikarten macht den Lernstoff leichter fassbar. Der Verlag Gruening beschreibt seine Lernmethode folgendermaßen:
“Visual Cards® (Mind Maps) eignen sich von Beginn des Studiums an für jeden einzelnen Lernschritt:
- Zunächst können Sie sich mit Hilfe der Visual Cards® (Mind Maps) einen Überblick über das neue Rechtsgebiet verschaffen. Haben Sie sich bereits einmal mit diesem Rechtsgebiet beschäftigt, können Sie beim ersten Überblick feststellen, wo Sie noch Wissenslücken haben. An vielen Stellen werden Ihnen die enthaltenen Schlagwörter, das examensrelevante Wissen wieder in Erinnerung rufen. Sollten Ihnen einzelne Schlüsselwörter nichts mehr sagen und Sie das dazugehörige Wissen nicht mehr abrufen können (weil es bereits wieder abgefallen ist) können Sie auf diese Bereiche gezielt einen Schwerpunkt bei der erneuten Bearbeitung legen.
- Wenn Sie sich im nächsten Schritt dieses Rechtsgebiet mit Hilfe von Büchern oder Skripten im Detail erarbeiten, können Sie die Visual Cards® (Mind Maps) parallel zur strukturierten Einordnung der Details in das Gesamtwissen…
Wie schafft man 16 Punkte im 1. juristischen Staatsexamen?
Geschrieben von: Samuel am 1.04.2009
Das Prädikatsexamen hat man mit 9 Punkten in der Tasche. Sonja Pelikan hat im Jahr 2004 ihr erstes Staatsexamen mit 16 Punkten abgelegt.
Ein Interview in der Süddeutschen Zeitung aus dem Jahr 2004 mit der Einser-Juristin Sonja Pelikan


