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2. Ö-Rechts-Klausur – Dezember 2011 – 1. Staatsexamen NRW

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29. Dezember 2011 | von Redaktion
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Wir danken Alex für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember gelaufenen Klausur.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 

Sachverhalt

In der Z-Straße 32 befindet sich eine Kindertagesstätte. Vor dieser kam es in letzter Zeit vermehrt zu gefährlichen Verkehrssituationen durch Kinder, die die Straße querten und von herannahenden PKW wegen am Straßenrand abgestellter Fahrzeuge nicht frühzeitig erkannt werden konnte. Aus diesem Grund entschied sich im Jahre 2006 die städtische Straßenverkehrsbehörde Düsseldorf dazu, im Bereich der Kindertagesstätte ein Verkehrsschild Zeichen 283, Anlage 1 zu § 41 StVO, aufzustellen.

 

Im Jahre 2011 hat der A an einem Sonntag vor, seinen Freund F zu besuchen. Dieser wohnt in der Z-Straße 34 in Düsseldorf. A besucht F seit zwei Jahren regelmäßig mit seinem PKW. Als er nach mehrmaligen Versuchen wieder keinen Parkplatz fand, stellte er sein Fahrzeug im Bereich des Haltverbots ab. Er legte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit folgendem Inhalt aus: „Bin bei Herrn F in der Z-Straße 34. Rufen Sie mich bitte ggfs. unter 0170/123456789 an. Komme dann sofort.“ Diesen Zettel versah A mit dem aktuellen Datum und seiner Unterschrift. Nach mehreren Stunden wurde der Polizist P auf das Parkverhalten des A aufmerksam. Nachdem er 15 Minuten wartete, bestellte er beauftragte er ein Unternehmen, das Fahrzeug des A abschleppen zu lassen. Dieses traf nach weiteren 20 Minuten am Ort des Geschehens ein.

 

Nachdem A sein Fahrzeug ohne Schwierigkeiten vom Abschleppunternehmen herausbekommen hat, stellte ihm das Polizeipräsidium Düsseldorf am 06.10.2011 einen – der Höhe nach angemessenen – Kostenbescheid über 150 € zu.

Gegen diesen Bescheid legt A Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Dies tat er in Form eines sog. Computerfaxes. A sendete die Textdatei von seinem Notebook aus direkt an das Faxgerät des Gerichts. Die Textdatei wurde durch eine eingescannte Unterschrift abgeschlossen. Das Fax wurde am 07.11.2011 am Gerät des Verwaltungsgerichts Köln ausgedruckt. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sich am 09.11.2011 für unzuständig und leitete die Klage an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter. Diese ging dort am 10.11.2011 ein. In der Klage trägt A u.a. vor, dass er den Kostenbescheid nicht bezahlen wolle. Der Polizist P wendet ein, „einem Verkehrssünder müsse er nicht hinterher telefonieren“.

 

Frage: Wie wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Klage des A entscheiden?

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