Der B beauftragte im Januar 2009 den Unternehmer U mündlich, das marode Dach seines Einfamilienhauses neu abzudichten und zu isolieren. Mit Beginn der Bauarbeiten Mitte Juni 2009 erhielt der U eine Anzahlung von 2000 € für Materialkosten und sollte nach Abschluss der Arbeiten weitere 3500 € erhalten. Eine förmliche Rechnung erstellt der U für die von ihm ausgeführten Arbeiten vereinbarungsgemäß nicht.
In dem unmittelbar auf die Isolierungsarbeiten folgenden Herbstmonate zeigten sich jedoch Wasser – und Witterungsschäden in dem direkt unter dem Dach des Hauses gelegenen Dachboden. Mehrere Nachbesserungsversuche des U blieben erfolglos.
Der B verlangt nunmehr Ersatz von Selbstvornahmekosten in Höhe von 4200 € sowie einen Vorschuss auf weitere Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 2000 €, also insgesamt 6200 € von U.
Dieser verweigert eine solche Zahlung und erhebt seinerseits Anspruch auf die vereinbarte und noch ausstehende Restzahlung von 3500 €. Er beruft sich (insbesondere) darauf, die von ihm erfolglos versuchte Nachbesserung sei nur aus Kulanz geschehen, verpflichtet sei er hinzu in der vorliegenden Situation ohnehin nicht gewesen. Immerhin sei er dem B nämlich zuvor entgegengekommen, indem er auf die Erstellung einer Umsatz – und Einkommenssteuer ausweisen Rechnung verzichtet habe. Auf eine solche bewusst „lückenhafte“ und „inoffizielle“ Vereinbarung könne sich B nunmehr nicht mehr berufen, geschweige denn, hieraus weitergehende Ansprüche herleiten.
Der B jedoch ist der Meinung, auch eine Vorschrift wie die des Paragraphen 370 AO oder Paragraph 13 b UStG, auf die U offensichtlich anspiele, könne dem von ihm geltend gemachten Begehren – zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten – nicht im Wege stehen.
Für den Fall, dass dem B letztlich tatsächlich Zahlungsansprüche gegen ihn zustehen sollten, erklärt der U die Aufrechnung mit der vereinbarten Restzahlung in Höhe der besagten 3500 €.
Aufgabe:
Wie ist die Rechtslage?/Ist das Anspruchsbegehren des B berechtigt?
Hinweis: Unterstellen sie insoweit, dass sowohl B als auch U vorliegend – in Bezug auf die durchgeführte Isolierungsarbeiten – der (Umsatz -) Steuerpflicht unterlagen und somit beide durch das im Sachverhalt beschriebene Vorgehen eine Steuerhinterziehung im Sinne von Paragraph 370 AO begangen haben.