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1. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

|
16. Januar 2012 | von Redaktion
.

Wir danken Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt

Der eingetragene Kaufmann U hat ein Schiff, mit dem Gäste Ausflüge machen können. H stellt Dampfturbinenantriebe für Schiffe her. H verkauft einen Dampfturbinenantrieb unter Eigentumsvorbehalt an U und baut diesen auch direkt auf Us Werft in das Schiff des U ein. Die Nummer der Turbine wird in die Papiere des Schiffs eingetragen. U bezahlt den Kaufpreis für die Turbine nicht. U verkauft das Schiff weiter an K. Dieser widerum verleast es ab 01.04. an B.
H ärgert sich darüber, dass U den Kaufpreis nicht gezahlt hat und will eine „Lektion“ erteilen. Dein Prokurist P fährt mit einigen Monteuren am 01.04. mit großem Kran zum Liegeplatz des Schiffs bei B und will die Turbine ausbauen. B widerspricht dem und geht mit einer Eisenstange auf die Monteure los, die ihm diese aber wieder abnehmen und auf ihn einreden, dass er sich nicht unglücklich machen soll. Bs Protest zeigt keine Wirkung. Er lässt P und die Monteure die Turbine ausbauen, sagt aber, dass ihm so das ganze Schiff nichts bringe.
B fordert H auf, die Turbine wieder einzubauen. Dieser lehnt das ab. Er wisse, dass P zu „unsanften“ Methoden neige, stehe aber voll hinter diesem, auch wenn P vorbestraft sei. B fordert H weiter auf, die Turbine einzubauen, sodass er sie am 14.04. wieder zu B bringt, diese jedoch nur neben dem Schiff aufbockt und nicht einbaut. B fordert weiterhin, dass H die Turbine einbaut, was dieser jedoch ablehnt. Für B wäre es leicht, die Turbine durch einen eigenen Monteur einbauen zu lassen. Das tut er jedoch nicht. Am 18.07. (?) baut dann doch H die Turbine wieder ein.
Schon am 01.04. hatte B mit Reisebüro R einen Vertrag geschlossen, dass er Ausflüge auf die Ostsee anbietet. Er hätte damit jeden Tag 600 € Gewinn gemacht.
B verlangt nun von H nun Schadensersatz in Höhe von X (01.04. bis 18.07.), jedenfalls aber in Höhe von 7.800 € für die Zeit vom 02.04. bis 14.04.
Zu prüfen sind NUR Schadensersatzansprüche des B gegen H.

 

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YARPP
  • anne

    ähnlich die klausur in nrw – allerdings ohne hgb..

  • annmaterie

    Was war das denn für ne Klausur? Da fällt mir grundsätzlich nur Ansprüche aus 823 I (sontige Rechte Besitz, sowie eingerichteter + ausgeübter Gewerbebetrieb ein). Vielleicht noch 823 II i.V.m 242 I , sowie 240 wegen der Drohung. EBV fällt weg. Sonst noch was?

  • sebastian

    mehr fällt mir auch nicht ein….gibt es irgendeinen „cleveren“, der mal mehr dazu schreiben kann..wäre super…

  • Kiel

    § 280 I, II, 286 Verzug, SV: Gesetzlich aus Delikt

  • ben

    was haltet ihr von 280 286 dann inzident Eingriffskondiktion und 823 1 (Besitz und Reag) und 823 2 i.vm 858 als Schuldverhältnis, dazu im Schaden 254 II und dann nochmal separat 823 weil auch so eine RGV vorliegt?

  • micha

    wie wirkt sich denn der ev überhaupt aus?

  • Schotti

    EV wirkt sich bei Schutzgut (nur BERECHTIGTER) Besitz bzw. Rwk. (H zur Wegnahme gem. § 859 berechtigt?) aus. Wenn H Herausgabeanspruch gegen B hat, war Besitz nicht berechtigt. Dazu inzident prüfen Übereignung U-K bzw. abgeleitetes RzB des B von K.

  • Susi

    weshalb scheiden die Ansprüche aus EBV aus? Etwa weil H das Eigentum an der Sache wegen des EV nicht verloren hat (ohne des EVs hätte B kraft Gesetz Eigentum an der Turbinenanlage erlangt, nicht wahr?) welche AGL kämen denn innerhalb des EBVs in Betracht?

  • Susi

    ich meinte nicht B sondern U

  • Pingback: 1. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig …()

  • G

    1007 III a.E., iVm. 989 „besitzer Besitzer Verhältnis“ aber (-) wegen der sperrwirkung aus ebv, wenn Eigentümer nicht fordern kann dann erst recht nicht Besitzer

  • surferboy

    Anzudenken wäre eine Anwendung der EBV-Vorschriften aus abgetretenem Recht. Der LN könnte eine eigentümerähnliche Position (Vollarmortisation) haben. Also dann 989 ff. Aber dafür gab mir der SV zu wenig her.

    Oder nur DeliktsR.:
    § 831 -> „in Ausübung der Verrichtung“ schien mir nicht zu passen.

    § 823 I oder II -> Problem: Zurechnung des Verhaltens der Mitarbeiter. Über § 278 geht das ja nur im Rahmen eines SV. Oder vielleicht analog?!

    Dann scheint § 831 irgendwie passender. Dann kann man auch den Kram mit dem kriminellen Hintergrund der Mitarbeiter verwursten. Eine Exkulpation des GH scheint dann zu scheitern und man kommt zum SE bzw. Nutzungsausfallschaden, der wohl gem. § 254 reduzieren wäre. Der B hätte die Turbine ja einbauen können…

    Habe leider die Variante mit §823 I u II (Verschulden des H gem. § 278) gewählt 🙁 Ich schiebs mal der ziemlichen Aufregung in der ersten Klausur zu.
    Ansonsten habe ich aber alles, was sonst im § 831 auch geprüft würde (bis auf das Auswahlverschulden) eingebaut.
    (wesentl Bestandteil (§93) > § 947 ff; gutgl. Erwerb: RG iSe VG= 433, Besitz, Gutglkeit (929a, 932a weil Schiff); LeasingV -> rechtm. Besitz geschützt über § 823 -> darin 249ff, 254 Mitverschulden etc.

    Hoffe, dass gibt wenigstens 1-2 Pkte :-/

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