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Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen, Meck-Pomm

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20. Oktober 2010 | von Samuel Ju
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Nachdem in der 1. Zivilrecht Klausur mehr oder weniger in den drei Bundesländern der gleiche Fall abgefragt wurde, nun in der 2. Examensklausur unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsgebiete.

In der 2. Zivilrecht Examensklausur in NRW lief folgender Fall:

F ist Fußballprofi und schließt mit dem Verein R einen Spielervertrag, 13.000€ Gehalt / Monat.

R verwendet einen Mustervertrag von DFB.
Darin sind verschiedene Pflichten normiert, der Spieler muss zum Training erscheinen, sich fitt halten etc.

Es gibt verschiedene Klauseln in dem Vertrag.

Eine Klausel besagt, dass R im Fall von Vertragsverletzungen durch F eine Vertragsstrafe nach § 315 BGB verlangen kann.

Eine weitere Klausel, die jedoch individuell für F hinzugefügt wurde, da dieser recht unzuverlässig bei seinen anderen Vereinen war besagt, dass der Vertrag nach § 622 BGB gekündigt werden kann, wenn F einmal nicht zum Training erscheint.

Die dritte Klausel ist eine doppelte Schriftformklausel, jegliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ansonsten unwirksam.

Nachdem der Vertrag geschlossen, sagt R dem F mündlich zu, die Mietkosten seiner Wohnung zu übernehmen.

F bekommt eine Rote Karte, wird gesperrt. F säuft sich zu, verpasst das Training am nächsten morgen.

R schickt dem F eine Kündigung mit Verweis auf das verpasste Training.

R verhängt eine Vertragsstrafe gegen F iHv 13.000€ wegen seiner Roten Karte,
da er jetzt nicht mehr für R bei den kommenden Spielen zu Verfügung steht.

F findet alles ungerecht. R meint alle Klauseln wären wirksam.

Frage 1: Ist die Kündigung wirksam / Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat F gegen eine unwirksame Kündigung?

Frage 2: Muss F die Vertragsstrafe zahlen?

Frage 3: Muss R weiter die Mietkosten übernehmen?

– – – – –

In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Berlin lief folgender Fall:

K ist passionierter Jäger. Nachdem er bereits ein Jagdrevier erworben hat, fehlt zu seinem Glück noch ein Jagdhund. Er begibt sich zu V, der Jagdhunde züchtet. Etwa 15 Hunde verkauft er im Jahr an Jäger, wodurch er sich ein kleines Zubrot verdient. Hauptberuflich arbeitet er bei der Deutschen Post.

K verliebt sich in einen Welpen, der auf den schönen Namen Urk hört. Er soll es sein, komme, was wolle. Also schließen V und K einen Kaufvertrag über Urk zu einem Kaufpreis von 2000 Euro. Einige Zeit später holt K den Hund ab. Im Vertrag haben V und K individualrechtlich die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt.

Das Glück über den kleinen Urk währt nur kurz, denn Urk wird plötzlich – etwa eine Woche nach Übergabe – krank, hat fürchterlichen Ausschlag und gar Atemaussetzer. Der eilig herbeigerufene Tierarzt diagnostiziert ein sogenanntes Sommerexzem, eine Allergie, die insbesondere durch Stechmücken in Wassernähe hervorgerufen wird.

K ist ein vielbeschäftigter Mann, kümmert sich aber in jeder freien Minute um Urk, lässt diesem auch eine weitere Therapie zukommen. Letztendlich wendet er sich doch an V und erklärt ihm, dass er den Kaufpreis mindern wolle und zwar um 500 Euro (der Tierarzt meinte, dass Urk mit der Allergie 500 Euro weniger wert sei). Die Minderungserklärung wird aber erst 13 Monate nach Übergabe erklärt.

Nach alledem leiht K seinen Urk dem befreundeten F, der ebenfalls Jäger ist. F, der selbst keinen Jagdhund besitzt, will mit Urk zur Jagd. Urk, der eigentlich gut hört, hetzt plötzlich los, als ein Hase den Weg kreuzt. Dabei stürzt der F, der Urk noch an der Leine hatte, so schwer, dass er sich den Oberschenkel bricht, was zu Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro führt.

Frage 1: K will von V im Rahmen der Kaufpreisminderung 500 Euro zurückgezahlt bekommen. V wendet ein, dass Urk bei der Übergabe kerngesund gewesen sei und die Gewährleistungsansprüche zudem verjährt seien.

Frage 2: K begeht außerdem Ersatz der 400 Euro, die er dem Tierarzt T für dessen Behandlung zahlen musste.

Frage 3: F will von K die Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro erstattet bekommen. K ist empört, schließlich wollte er sich nicht rechtlich binden, außerdem habe er keine Gegenleistung erhalten und überhaupt könne die Gefährdungshaftung nicht gegenüber einem passionierten Jäger eingreifen.

Frage 4: Unterstellt, der V betreibt seine Hundezucht nur kostendeckend (für Futter, Aufzucht usw.). Arbeiten Sie den handelsrechtlichen Gewerbebegriff des § 1 HGB im Vergleich zum Unternehmerbegriff des § 14 BGB heraus.

Frage 5: F begehrt ferner Feststellung, dass K auch weitere anfallende Behandlungskosten, die aus dem Vorfall mit Urk herrühren bezahlen muss. (Der Arzt hatte festgestellt, dass der Bruch nicht folgenlos verheilen würde). Ist die Feststellungsklage zulässig?

– – – – –

In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Niedersachsen wurde wieder einmal der Radarwarngerät Fall des BGH abgefragt.

Samuel Ju

Jurastudium in Bonn und Mainz, Staatsprüfung am OLG Düsseldorf im Juni 2011, Schwerpunktstudium im Bereich „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht“ an der Universität Mainz, Mitgründer der Online Jura Lernkartei Repetico

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YARPP
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  • A

    In MV lief wieder die gleiche Klausur wie in Niedersachen (Fußballspieler ./. Verein).

  • A

    Ach Quatsch, ich meinte nicht Niedersachsen, sondern NRW. Sorry!

  • Marks

    Darf ich mal fragen, was in Berlin wohl bei den Aufgaben 2-5 verlangt wurde?

  • Epic

    Gibts zu dem Fußballspielerfall ne Entscheidung bzw. anderweitige Lösung?

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