Sachverhalt der 2. Strafrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, NRW, Meck-Pomm
Wir bedanken uns bei Jennifer und anderen Lesern für die Zusendung eines gekürzten Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Falls jemand diese Klausur auch in einem anderen Bundesland geschrieben hat, so wären wir zur besseren Einordnung sehr dankber, wenn ihr uns das mitteilen würdet. Ebenso sind auch Korrekturanmerkungen immer willkommen.
Update 07.12.2011: Dieses Protokoll wurde nochmal verfeinert. Wie immer geht der Dank raus an unsere fleißigen Leser! Weiter so!
Sachverhalt
– A erhält von seinem Chef, dem Versicherungsunternehmer V, eine Tankkarte, welche diesem wiederum durch die Tankstelle Marke T ausgestellt wurde. Die Tankkarte ist nur bei der Marke T gültig
– Er (A) kann dienstlich unter Vorlage der Tankkarte bei T tanken, erhält hierfür eine Quittung und die T bucht dann – wie vereinbart – am Ende des Monats die Tankkosten bei V vom Konto bei der X-Bank ab. Die Quittung soll A an V weiterleiten. (Anm. Hamburg: Die Tankkosten werden unmittelbar nach dem Tankvorgang von der Bank abgebucht)
– A möchte B eine Gefälligkeit erweisen und betankt dessen Auto (für 90,00 €, 60l Super)
– Er erhält hierfür eine Quittung über 90 €, die er seinem nichtsahnenden Arbeitgeber V gibt und von diesem als dienstliche Ausgabe verbucht wird
– Von B erhält er für diese Gefälligkeit vereinbarungsgemäß 45,00 €
– S erfährt von diesem Nebengeschäft des A und geht davon aus, dass A durch diese häufigen Einnahmen über ein beträchtliches Vermögen verfügt
– S weiß, dass A keine größeren Geldmengen bei sich zu Hause aufbewahrt, sondern sein Bargeld immer auf sein Konto einzahlt
– Er überredet seine Freundin F, mit ihm bei A in die Wohnung zu gehen und diesen notfalls mit Gewalt zu der Herausgabe der Bankkarte nebst PIN zu bewegen. Er plant eine größere Menge Geld abzuheben. F sollte davon nicht abbekommen.
– S und F verabreden sich unter einem Vorwand mit A, der die beiden zu sich in die Wohnung einlädt
– F und S fahren zu der Wohung des A mit einem Motorroller ( F fährt), S hatte sich zuvor mit ein paar Bieren in Stimmung gebracht
– Dort nimmt sich S ein Messer, legt die rechte Hand des A auf den Tisch und setzt das Messer so an, als würde er ihm die Finger abschneiden, wenn er nicht sofort die PIN herausgibt. F greift dabei dem so in Schach gehaltenen A in die Hostentasche und nimmt die Bankkarte aus der Geldbörse
– Aus Angst nennt A die richtige PIN, die F notiert
– S und F fesseln den A an einen Heizkörper. F soll vor Ort bleiben und S fährt mit dem Roller (obwohl er sich „etwas benebelt“ fühlt )zur Bank, dort hebt er 1.000 € ab, steckt sie in seine Geldbörse und fährt zurück
– Als er zurück kam, warfen sie – wie geplant- dem A die Schlüssel für die Handschellen und die Bankkarte vor die Füße
– Anschließend fahren sie mit dem Roller nach Hause (F fährt).
– Dort kommen Sie jedoch nicht an, da A sich befreit und die Polizei gerufen hat
– S und F werden sodann von der Polizei auf dem Heimweg aufgegriffen. S erscheint den Beamten alkoholisiert, einen freiwiligen Alkoholtest lehnt S aber ab
– Der zuständige Beamte P ordnet in seiner Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft die Entnahme einer Blutprobe an.Von dem Versuch, den richterlichen Eildienst, der zu diesem Zeitpunkt erreichbar gewesen wäre, einzuschalten, sah P in Hinblick darauf ab, dass wegen des laufenden Alkoholabbaus keine Verzögerung eintreten dürfe, um zutreffende Werte zu ermitteln. Die Blutprobe wurde eine Stunde nach ihrer Anordnung auf der Revierwache durch einen herbeigerufenen Arzt entnommen. Es wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille für die gesamte Tatzeit festgestellt. In der späteren Hauptverhandlung gegen S widersprach dessen Verteidiger der Verwertung des Blutalkoholbefundes.
Aufgaben:
1. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit von A, S und F!
Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. §§ 239a, 239b, 303a StGB sind nicht zu prüfen. (Anm. In anderen Bundesländern war teilweise auch § 274 StGB nicht zu prüfen)
2. Erörtern Sie, ob das Blutprobeergebenis einem Beweisbewertungsverbot unterliegt!
3. Erwägen Sie, ob der Gesetzgeber den Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben abschaffen sollte!
Anmerkung für die Bearbeitung: Laut der AGB der Bank des A muss dieser bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € nicht haften.
Zwei der nicht zu prüfenden Normen waren §§ 239 a und b
239, 239a, 239b
PS:DIE PIN, nicht den Pin …;)
die Normen, die nicht geprüft werden sollten, waren auf jeden fall 239a und 239b.. und 303a war, glaub ich, auch dabei. an die anderen kann ich mich nicht mehr erinnern (falls es überhaupt noch mehr waren)..
§ 274 sollte auch nicht geprüft werden
Der Fall ist so ach am Dienstag in Greifswald also Meck-Pomm gelaufen!
Richtig, der lief in HGW MV auch. War allerdings eine Katastrophe zeitlich alles zu schaffen was dort hätte in Betracht kommen können.
Gerade im 2. TK
So ähnlich lief der Fall auch in Hamburg. Allerdings wurde der Betrag „unmittelbar“ nach dem Tankvorgang vom Konto abgebucht.
Die BAK von S war mit 1,2 Promille für den gesamten Geschehensablauf angegeben.
Nicht zu prüfen waren: §§ 239a, 239 b, 274, 303a.
239 war zu prüfen
Hat jemand einen Lösungsvorschlag?
LG
Danke für die hilfreichen Kommentare! Top! Entsprechende Ergänzungen wurden hinzugefügt.