• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – NRW

|
03. September 2011 | von Redaktion
.

Wir danken Martin für die Zusendung des Sachverhalts der 1. Öffentliches Recht Examensklausur in NRW für den August 2011:

Der A parkt sein Fahrzeug in der kreisfreien Stadt E in einer Parkbucht, die Platz für 5 Autos bietet. Nachdem er sich entfernt hat, beschließt die Stadt, dort einen Taxistand einzurichten. Die zuständige Behörde stellt am 5.8.11 formell und materiell rechtmäßig das Zeichen 229 (Taxenstand) dort auf. Am gleichen Tag noch bringt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein Schreiben mit dem Briefkopf des Ordnungsamtes an dem Fahrzeug an: „Sehr geehrter Fahrzeughalter! Bitte fahren Sie Ihr Fahrzeug in den nächsten 5 Tagen woanders hin, sonst schleppen wir es am 11.8.11 ab. Wir bitten um Verständnis.“

Am 11.8.11 steht das Fahrzeug immer noch da. Daraufhin beauftragt das Ordnungsamt einen privaten Abschleppdienst mit der Verbringung des Fahrzeugs auf den stadteigenen Verwahrungsplatz, da im Umkreis von 500 m um den Taxenstand kein freier Parkplatz mehr zu finden ist. So geschieht es.

Als A später am Tag zu dem Ort, wo sein Auto stehen sollte, kommt, ist er entsetzt, es nicht mehr vorzufinden. Am 12.8.11 wird dem A ein Kostenbescheid der Stadt E mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Darin fordert die Stadt E den A auf, 200 EUR für die Abschleppaktion zu zahlen. Dem Schreiben entnimmt A auch, wo sein Wagen zurzeit steht. Er fährt kurz entschlossen zu dem Verwahrplatz und fordert Herausgabe des Fahrzeugs. Der Mitarbeiter der Stadt E meint, A müsse erst 200 EUR bezahlen. A hat nur 50 dabei, gibt diese auch dem Parkplatzwächter. Der nimmt das Geld dankend an, verweigert aber die Herausgabe trotzdem, weil noch 150 EUR fehlen.
A meint, das könne alles gar nicht sein. Sein Fahrzeug dürfte nicht abgeschleppt werden, er war 5 Tage in Urlaub und konnte das Schild nicht sehen, der Zettel an der Windschutzscheibe habe ohnehin nicht ausgereicht. Wenigstens hätte das Ordnungsamt versuchen müssen, seine Telefonnummer zu ermitteln und ihn anzurufen, dann hätte er das Fahrzeug schon weggeschafft. Außerdem war die ganze Aktion sowieso übertrieben, weil – was zutrifft – zu keiner Zeit 5 Taxen da gestanden hätten, sodass er niemanden behindert hat.

Dem entgegnet die Stadt: A müsse öfter mal zu seinem Auto kommen, darauf könne man kaum Rücksicht nehmen. Außerdem habe man – was stimmt – eine Halteranfrage durchgeführt und versucht, A zu ermitteln, dieser sei aber nie erreichbar gewesen.

A sucht den Rechtsanwalt seines Vertrauens auf und bittet um Auskunft, ob und wie er am besten klagen kann. Er will den Kostenbescheid aus der Welt und seine 50 EUR zurück in der Tasche haben.

Aufgabe:
Erstellen Sie das Gutachten des Rechtsanwalts. Auf alle Fragen ist notfalls hilfgutachterlich einzugehen.

Print Friendly
(Visited 1.271 times, 1 visits today)
YARPP
  • Gerd

    Mal aus dem Bauch heraus:
    1. Prüfung der RMK des Kostenbescheides und dann (hilfsgutachterlich)
    2. öffrechtlicher Erstattungsanspruch auf die 50 Euro ?

  • Rieger

    ziemlich faire klausur, wie ich finde, sofern man – wie es in nrw ja üblich sein sollte – die notwendige zeit auf das POR verwendet hat. die parkfälle sind mittlerweile standard, alle probleme auf die hingewiesen wurde sind in lit und rspr. handfest aufgearbeitet (vgl. etwa Dietlein, Burgi, Hellermann, zum aus dem VHM-Prinzip abgeleiteten Erfordernis eines vorherigen Anrufs des Halters).

    ich nehme an, die klausur wird streng korrigiert werden, da sich ansonsten kaum notendifferenzierungen in der liga derjenigen ergeben, die mit den problemen vertraut sind, was eigentlich mindestens 70 prozent der kandidaten sein müssten.

  • maximus

    im letzten rep hat prof. dietlein noch schön den „apschleppfall“ besprochen. hoffe ich persönlich auf eine ähnlich faire klausur im oktober 🙂

  • Timo

    @Rieger: Jetzt aber mal nicht denjenigen Angst machen, die die Klausur geschrieben haben.

    Ich hätte die früher auch ganz gerne geschrieben, weil ich auf so etwas gefasst war. Aber wer das nicht alles präsent hat, kann sich in der Aufregung schon an der einen oder anderen Stelle verstolpern. Wenn der Sachverhalt vollständig ist, gibt es da schon den einen oder anderen Punkt, an dem man falsch abbiegen kann. Also keine Sorge um die Differenzierung ;).

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology
  • Strafbarkeit pro-russischer Propaganda – Was es mit dem „Z“ auf sich hat
  • AfD scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht – Kein Anspruch auf Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin des Bundestages
  • Die analoge Anwendung von § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Keine Hinweispflicht des Verkäufers auf Doppelmord in Wohnhaus: Urteil des LG Coburg vom 06.10.2020 - 11 O 92/20

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"
  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"
  • Papperlapapp in "Zum Begriff von Religion und Weltanschauung: Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy