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1. Ö-Rechts-Klausur – Dezember 2011 – 1. Staatsexamen NRW

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29. Dezember 2011 | von Redaktion
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Wir danken Alex für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember gelaufenen Klausur.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 

Teil 1:

In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Sprengstofffunden in Tonerbehältern, die auf Frachtzügen und LKW transportiert wurden. Kriminelle nutzten dabei die Möglichkeit, mit Sprengstoffen versetzte Bauteile den originalen Beizufügen. Diese konnten sodann jederzeit durch eine Fernzündung zur Detonation gebracht werden.

Um der Gefahr zu begegnen, entschied sich das Bundesinnenministerium unter dem 31.10.2010 eine – formell ordnungsgemäße und aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage – „Rechtsverordnung Fachkundenachweis Sprengstoff“ (RVOFnS) zu erlassen. Dies gibt den Inhabern von Frachtunternehmen auf, einen „Fachkundenachweis Sprengstoff“ (FnS) zu führen. Um den Nachweis erstmalig zu erlangen, müssen bestimmte Schulungen besucht werden. Ferner müssen immerwährend Fortbildungen besucht werden. Für Einzelunternehmer, die nicht über mehrere Firmensitze und über weniger als 50 Mitarbeiter verfügen ist es nicht vorgesehen, die Nachweispflicht vom Unternehmensinhaber auf einen Angestellten zu delegieren. Bei Kapital- oder Personengesellschaften ist dies hingegen möglich. Die Kurse haben das Ziel, Gefahren, die von in Fracht enthaltenen Sprengstoffen ausgehen, frühzeitig zu erkennen und etwaige Gegenmaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können. Sollten die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, ist der Betrieb eines Frachtunternehmens nicht länger gestattet.

 

Der F betreibt ein Frachtunternehmen mit nur einem Standort und weniger als 50 Mitarbeiter. Er Legt gegen die RVOFnS Verfassungsbeschwerde ein. Er sendete daher eine E-Mail an das Bundesverfassungsgericht, die am 31.10.2011 zuging. In der E-Mail selbst ist der Text der Verfassungsbeschwerde enthalten. Außerdem befindet sich im Anhang der E-Mail eine Textdatei mit demselben Text und zudem einer vom F eingescannten Unterschrift.

Der F trägt vor, dass er in seinem Unternehmen über einen Mitarbeiter verfügt, der den FnS bereits freiwillig vor einigen Jahren erworben hat. Dieser führt sogar Schulungen auf diesem Gebiet für andere Mitarbeiter durch. Das Bundesministerium trägt in seiner Begründung zur RVOFnS vor, dass in Einzelunternehmen von der Erforderlichkeit das FnS in der Person des Inhabers nicht abgesehen werden kann. Nur so sei gewährleistet, dass in Gefahrensituationen die übrigen Mitarbeiter den Anweisungen Folge leisten. Außerdem darf durch etwaige Mitarbeiterfluktuationen nicht der Fall eintreten, dass im Unternehmen kein FnS-Träger vorhanden ist. F hingegen wendet ein, dass die Erlangung eines FnS ihn in sowohl zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht stark belasten würde. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung läge aber nicht vor. Außerdem sei in seinem Unternehmen durch besagten Angestellten gewährleistet, dass die Ziele der RVOFns erfüllt werden. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, 12, 2, 3 GG.

Frage 1: Ist die Verfassungsbeschwerde des F zulässig?

Frage2: Sofern sie zulässig ist, ist sie auch begründet?

 

Teil 2:

Aufbauend auf dem vorstehenden Sachverhalt verbietet nunmehr die Bundesregierung mit einer Rechtsverordnung (RVORefill) in Gänze die Einfuhr solcher Tonerkartuschen, die im Ausland wiederbefüllt wurden. Sie führt an, dass in der Regel die mit Sprengstoff besetzten Kartuschen aus dem Ausland stammten. Der Belgier B, der im Ausland solche Kartuschen herstellt und diese mitunter auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben will, hat Zweifel an der Europarechtskonformität. Er trägt vor, dass der Herstellungsprozess der Kartuschen strengen Qualitätsmaßstäben genügt und ständig von seinen Mitarbeiten überwacht wird. Das Einschmuggeln von Sprengstoffen ist daher unmöglich. Die RVORefill ist zunächst auf 6 Monate befristet. Sie kann aber ohne weiteres auch verlängert werden.

 

Frage: Prüfen Sie die RVORefill auf ihre Europarechtskonformität. Gehen Sie dabei aus, dass es keine speziellen sekundärrechtlichen Regelungen gibt.


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